Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 206 (NJ DDR 1985, S. 206); 206 Neue Justiz 5/85 dem Senat eindeutig hervor, daß diese Zeugin den Tageserlös bankfertig gemacht hat. Das bedeutet, daß sie das Bargeld und den Scheck aus diesem Tageserlös vom Kläger übernommen hat und beides in ihren Gewahrsam übergegangen ist. Mit dem Übergang des Gewahrsams über den Tageserlös an die Zeugin F. ging auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Weiterleitung des Bargeldbetrages vom Verklagten auf die Zeugin über. Wenn über den weiteren Verbleib des Bargeldbetrages Unklarheit besteht, so ist dafür nicht die ordnungswidrige Ubergabe/Übernahme des Tageserlöses vom Verklagten an die Zeugin F. ursächlich, sondern die Tatsache, daß die Zeugin nicht erklären kann, wem sie das Geld übergeben hat, nachdem es von ihr bankfertig gemacht wurde. Damit fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der dem Verklagten mit Recht vorgeworfenen Verletzung seiner Arbeitspflichten. Anmerkung: ln einer Beratung der Konfliktkommission wurde über die materielle Verantwortlichkeit der Zeugin F. soweit sie auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhte entschieden. Das Gericht wies den Kläger darüber hinaus darauf hin, daß dieser zu prüfen habe, inwieweit mangelnde Anleitung und Kontrolle durch leitende Mitarbeiter Ursachen für den eingetretenen Schaden gesetzt haben, um ggf. mit Mitteln der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit zu reagieren. D. Red. Familienrecht §§ §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 ZPO. 1. Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die auf die Herausgabe von Sachen gerichtet ist, liegen ausnahmsweise nur dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er auf die Nutzung der herausverlangten Gegenstände dringend angewiesen ist. 2. Sind die Eigentumsrechte des Antragstellers gefährdet und bedarf es deshalb dringlich ihrer Sicherung, ist dem Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung die Verfügung über die strittigen Gegenstände zu untersagen. OG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 OFK 19/84. Die Prozeßparteien sind Eheleute. Seit August 1983 ist zwischen ihnen ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Mit Antrag vom 29. August 1983 begehrte die Klägerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und verlangte u. a., den Verklagten zu verpflichten, aus dem ehelichen Wohnzimmer entnommenen Schmuck dorthin zurückzubringen und ihr zu übergeben. Der Verklagte bestritt, daß er Schmuck der Klägerin an sich genommen habe. Das Kreisgericht hat im Eheverfahren eine den Anträgen der Klägerin teilweise entsprechende einstweilige Anordnung erlassen. Ihr Antrag, den Verklagten zur Herausgabe des Schmuckes zu verpflichten, wurde abgewiesen. Gegen diesen Beschluß legten beide Prozeßparteien Beschwerde ein. Die Klägerin beantragte u. a. erneut, den Verklagten zur Rückgabe des Schmuckes zu verpflichten und ihm die Verfügung darüber zu untersagen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bezirksgericht den Beschluß des Kreisgerichts teilweise aufgehoben. Es bestimmte u. a., daß der Verklagte den aus der Ehewohnung entnommenen Schmuck der Klägerin unverzüglich zurückzubringen habe. Zugleich wurde ihm untersagt, über diesen Schmuck zu verfügen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit der Verklagte verpflichtet wurde, den Schmuck herauszugeben. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 16 ZPO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn es dringend erforderlich ist, einen Anspruch oder ein Recht zu sichern, einen einstweiligen Zustand oder Rechtsbeziehungen bis zur Einleitung bzw. für die Dauer eines Verfahrens zu regeln. Die Funktion der einstweiligen Anordnung besteht nicht darin, Rechtskonflikte unter Umgehung einer im Klageverfahren unverzichtbaren mündlichen Verhandlung sowie bei streitigen Sachverhalten ohne eine notwendige exakte Beweiserhebung endgültig zu behandeln (vgl. OG, Urteile vom 10. April 1979 2 OZK 11/79 (NJ 1979, Heft 8, S. 375] und vom 29. August 1978 - 3 OFK 39/78 - [NJ 1979, Heft 7, S. 325]). Das hat das Bezirksgericht, soweit es den Verklagten zur Herausgabe des Schmuckes verpflichtete, nicht beadxtet. Die Klägerin hat versichert, daß sie Eigentümerin des Schmuckes sei, der Verklagte ihn in Besitz habe und zu befürchten sei, daß er ihn veräußere. Danach war das Eigentumsrecht der Klägerin gefährdet und bedurfte dringlich der Sicherung durch eine einstweilige gerichtliche Maßnahme. Aus diesem Grunde war es zutreffend, daß das Bezirksgericht durch eine einstweilige Anordnung dem Verklagten untersagte, über den Schmuck zu verfügen. Das Eigentumsrecht der Klägerin war damit vorläufig ausreichend gesichert. Für die vom Bezirksgericht darüber hinaus getroffene Festlegung, daß der Verklagte den Schmuck herauszugeben habe, lag kein Anordnungsgrund vor. Auch die Dringlichkeit für diese Maßnahme war nicht gegeben (vgl. Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 194). Das Verlangen der Klägerin auf Herausgabe des Schmuckes war wie das Kreisgericht richtig erkannte nicht auf die einstweilige Regelung von Rechtsbeziehungen oder die Sicherung eines von ihr glaubhaft gemachten Rechts gerichtet. Vielmehr sollte damit die vollständige, endgültige Erfüllung des Herausgabeanspruchs erreicht werden. Es war nicht erforderlich, diesen Anspruch durch einstweilige gerichtliche Maßnahme zu sichern. Diese Voraussetzung wäre ausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin auf die Nutzung der herausverlangten Gegenstände dringend angewiesen wäre (vgl. das o. a. Urteil vom 29. August 1978). Das ist zu verneinen. Einer einstweiligen Anordnung liegt im allgemeinen keine eingehende Beweiserhebung zugrunde. Sie wird nur auf die Überzeugung des Gerichts gestützt, daß die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen (Lehrbuch Zivilprozeßrecht, a. a. O., S. 194 f.). Deshalb ist stets darauf zu achten, daß dem Antragsgegner keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen. Im vorliegenden Verfahren kann die unzureichende Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Schmuckes dazu führen, daß Nachteile für den Verklagten nicht auszuschließen sind. Durch die Entscheidung des Bezirksgerichts ist die gemäß § 33 ZGB notwendige Beweiserhebung darüber, daß der Verklagte das Eigentum der Klägerin tatsächlich unberechtigt im Besitz hat, unterblieben. Im Ergebnis hat die Klägerin durch den Beschluß des Bezirksgerichts einen vollstreckbaren Herausgabeanspruch erlangt. Dafür wäre im Hinblick auf die Erklärungen des Verklagten, die ihren Behauptungen entgegenstehen, ein Verfahren zur Hauptsache mit exakten Tatsachenfeststellungen Voraussetzung gewesen. Falls die Behauptung des Verklagten zutreffen sollte, daß er den Schmuck nicht an sich genommen habe, wäre er außerstande, ihn herauszugeben. Falls er seine Verpflichtung zur Herausgabe nicht erfüllt, muß er mit Schadenersatzforderungen der Klägerin rechnen. Diese ohnehin nachteiligen Folgen für den Verklagten werden dadurch verstärkt, daß das Bezirksgericht auch keine Frist gesetzt hat (§ 17 Abs. 3 ZPO), nach deren Ablauf die einstweilige Anordnung ihre Wirksamkeit verliert. Aus den dargelegten Gründen lagen keine rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, den Verklagten durch eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Schmuckes an die Klägerin zu verpflichten. Aufgabe des Bezirksgerichts wäre es vielmehr gewesen, die Klägerin hinsichtlich ihres Antrags zur Herausgabe des Schmuckes auf den Klageweg zu verweisen. Diese Klage hätte mit dem Eheverfahren gemäß § 34 ZPO verbunden werden können. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß die pauschale Angabe der Klägerin „Schmuck" durch eine detaillierte Aufzählung der einzelnen Sachen zu spezifizieren gewesen wäre. Der Beschluß des Bezirksgerichts war daher insoweit aufzuheben, als der Verklagte zur Herausgabe des Schmuckes verpflichtet worden ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 206 (NJ DDR 1985, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 206 (NJ DDR 1985, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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