Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 202 (NJ DDR 1985, S. 202); 202 Neue Justiz 5/85 eine vollstreckbare Geldforderung eines Staatsorgans gemäß der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61). Liegt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums vor und ist der Angehörige eines bewaffneten Organs in voller Höhe des verursachten Schadens materiell verantwortlich, dann hat der Kommandeur unter Berücksichtigung der Höhe der Schadenersatzforderung und der Vermögenslage des Schadenersatzpflichtigen Leistungsfristen festzulegen, die als Zahlungsaufforderung gelten. Wird die Zahlung nicht fristgemäß oder nicht vollständig geleistet, ist der Kommandeur berechtigt, unter den entsprechenden Voraussetzungen Vollstreckungsantrag zur Vollstreckung in das Vermögen bzw. Sicherungsantrag gemäß §§ 8 bis 19 der Vollstreckungs-VO zu stellen. * Einige Rechtsvorschriften in diesem Quartal sind für die Bürger unmittelbar von Interesse. Mit der AO Nr. 3 über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Bevölkerung 3. ELB vom 28. Februar 1985 (GBl. I Nr. 8 S. 94)6 soll darauf eingewirkt werden, die Zahlungsdisziplin säumiger Energieabnehmer zu verbessern. Die 3. ELB sieht nunmehr einen Verzugszuschlag von 10 Prozent auf den überfälligen Rechnungsbetrag vor, wenn die Rechnung nicht bei Fälligkeit bezahlt wird. Wird eine Energierechnung nicht pünktlich bezahlt, legt das Energiekombinat mit der Mahnung einen weiteren Zahlungstermin fest. Wird auch dieser überschritten, muß der säumige Energieabnehmer einen Verzugszuschlag von 20 Prozent zahlen. Des weiteren ist das Energiekombinat berechtigt, die Energielieferung zeitweilig einzustellen (Sperrung der Abnehmeranlage). Hierfür wird ein pauschalisierter Kostenbetrag von 25 M eingeführt. Für denjenigen, der unberechtigt Energie bezieht, wurde der bisher zweifache Tarifpreis auf den zehnfachen Tarifpreis erhöht. Auf der Grundlage der am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen sozialpolitischen Maßnahmen für Empfänger von Renten wurde die Mindestrente für Halbwaisen und für Vollwaisen erhöht.7 Durch die AO Nr. 3 über die Kostenregelung bei der Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen durch die Organe der Jugendhilfe Heimkostenordnung vom 17. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 1 S. 6) wird festgelegt, daß während des Aufenthaltes in Heimen der Jugendhilfe u. ä. Einrichtungen bei Empfängern einer Halbwaisenrente monatlich 100 M, bei Empfängern einer Vollwaisenrente monatlich 150 M von der Rente durch die Heime zu vereinnahmen sind. Die diese Festlegungen überschreitenden Beträge sind auf persönliche Sparkonten der Minderjährigen einzuzahlen. Im gleichen Zusammenhang wurde die 8. DB zur Jugend-hilfeVO vom 17. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 1 S. 6) erlassen. Bei der Bemessung von Pflegezuschüssen für Minderjährige, die sich in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe in anderen Familien befinden8, werden nicht mehr wie bisher die Mindestrenten zugrunde gelegt, sondern feste Beträge: bei Halbwaisenrente 100 M bzw. bei Vollwaisenrente 150 M. Die 2. VO über die Sozialpflichtversieherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 7. Januar 1985 (GBl. I Nr. 2 S. 9) regelt für diesen Personenkreis und die 2. VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 7. Januar 1985 (GBl. I Nr. 2 S. 10) für Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, Handwerker, Gewerbetreibende und andere selbständig oder freiberuflich Tätige eine Verbesserung ihrer sozialen Sicherstellung bei Krankheit und der Pflege erkrankter Kinder. Bei Versicherten, deren Einkünfte monatlich 600 M bzw. jährlich 7 200 M nicht übersteigen, sowie solchen, die mit höheren Einkünften der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sind, wird das Krankengeld für die 1. bis 6. Krankheitswoche erhöht und in gleicher Höhe wie ab 7. Krankheitswoche gezahlt. Das sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder zwischen 70 und 90 Prozent der Nettoeinkünfte, wenn die Nettoeinkünfte nicht mehr als 1 200 M monatlich betragen. Bisher erhielt dieser Personenkreis in der 1. bis 6. Krankheitswoche generell ein Krankengeld in Höhe von 50 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte, höchstens 300 M im Monat. Für selbständig und freiberuflich Tätige mit Einkünften bis zu 600 M monatlich besteht der erhöhte Anspruch unter sozialen Gesichtspunkten obligatorisch. Selbständig und freiberuflich Tätige mit höheren Einkünften erhalten das erhöhte Krankengeld nur dann, wenn sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören und damit freiwillig einen höheren eigenen Betrag für ihre soziale Sicherheit leisten. Damit wird für diese Versicherten das Verhältnis zwischen Leistungen und Beiträgen verbessert Zur Durchführung der staatlichen gestalterischen Qualitätskontrolle wurde die AO über die Arbeit des Amtes für industrielle Formgestaltung mit Gutachtern und Gutachtergruppen vom 19. Februar 1985 (GBl. I Nr. 7 S. 86) erlassen. Mit ihr wird die Tätigkeit von Gutachtergruppen geregelt, die durch das Amt für industrielle Formgestaltung (AIF) gebildet werden. Als Gutachter können mit Zustimmung ihres Betriebes oder Verbandes qualifizierte und erfahrene Werktätige, Mitglieder des Verbandes Bildender Künstler und andere Bürger der DDR bestätigt werden. Die Gutachtergruppen haben insbesondere die Aufgabe, das AIF bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der staatlichen Qualitätsbewertung und Prädikatisierung von Erzeugnissen mit hohem gestalterischem Niveau zu unterstützen.9 Die Leitung der Gutachtergruppen erfolgt grundsätzlich durch Mitarbeiter des AIF, die Gutachter haben ihnen gegenüber beratende Funktion. Die Gutachter werden mit ihrem Einverständnis nach vorheriger Zustimmung der Leiter der Betriebe, mit denen sie im Arbeitsrechtsverhältnis stehen, vom Leiter des AIF für ihre Tätigkeit bestätigt. Die Leiter der Betriebe haben den Gutachtern ihre Tätigkeit zu ermöglichen und sie gemäß §182 Abs. 1 und 2 AGB von der Arbeit freizustellen. Entstehende Kosten sind den Gutachtern durch ihre Betriebe, Gutachtern des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen durch das AIF zu erstatten. Gutachter, die ansonsten freiberuflich tätig sind, erhalten vom AIF ein Honorar von 15 M bis 20 M pro Stunde Tätigkeit mit 20 Prozent Steuerabzug. Reisekosten werden ihnen nach dem Reisekostenrecht erstattet. Versichert sind sie bei Unfall nach der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) bzw. nach der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 (GBl. II Nr. 120 S. 945). * Die AO Nr. 5 über den Fischfang in der Fischereizone, den Territorialgewässern und inneren Seegewässern der DDR Fisdiereiordnung vom 5. März 1985 (GBl. I Nr. 8 S. 95) trägt der Erweiterung der Territorialgewässer der DDR von bisher 3 auf 12 Seemeilen10 Rechnung. Sie ermöglicht einerseits Fischereifahrzeugen der DDR die Schleppnetzfischerei im erweiterten Bereich der Territorialgewässer (zwischen 3 und 12 sm), so daß für diese Schiffe Nachteile aus der neuen Grenzregelung vermieden werden können. Andererseits stellt sie klar, daß die Schleppnetzfischerei innerhalb der Territorialgewässer der DDR grundsätzlich nur Fischereifahrzeugen der DDR gestattet ist. Die AO Nr. 5 enthält außerdem eine Ergänzung der Vorschriften über die Mindestmaßregelung um die Fischarten Wels und Rapfen. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr.ROLF-W. BAUER, Dr. HANS-PETER BERGER, Dt. HANS TARNICK und EVELYN VIERTEL 6 Zur AO Nr. 1 vom 18. November 1976 (GBl. I Nr. 51 S. 571) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1977, Heit 3, S. 82 1. 7 Zur 2. RentenVO vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1984, Heit 11, S. 460. 8 Vgl. die 6. DB zur JugendhilfeVO vom 29. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 141). 9 Vgl. Statut des Amtes für industrielle Formgestaltung vom 10. November 1978 (GBl. 1 Nr. 39 S. 421). 10 Vgl. die 2. DVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzverordnung) vom 20. Dezember 1984 (GBl. I Nr. 37 S. 441). Nachauflage im Staatsverlag der DDR Kommentar zum Zivilgesetzbuch 2. Aufl.; 530 Seiten; EVP (DDR): 30,50 M Da die 1. Auflage des ZGB-Kommentars (Berlin 1983) schnell vergriffen war, haben sich das Ministerium der Justiz als Herausgeber und der Verlag zu einer Nachauflage entschlossen. Die an der Praxis orientierte Erläuterung des Gesetzes berücksichtigt die weitere Vervollkommnung der Rechtsordnung seit der Verabschiedung des ZGB (19. Juni 1975) bis zum 31. Dezember 1981 einschließlich der Allgemeinen Bedingungen (§46 ZGB), die zur konkreten Ausgestaltung einzelner Zivilrechtsverhältnisse erlassen wurden. Bei der Kommentierung sind sowohl die praktischen Erfahrungen aus der Anwendung des ZGB als auch die Rechtsprechung der Gerichte ausgewertet und verarbeitet worden. Der Kommentar ist somit eine wichtige Ergänzung zum zweibändigen Lehrbuch des Zivilrechts (Berlin 1981).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 202 (NJ DDR 1985, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 202 (NJ DDR 1985, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der konspirativen Zusammenarbeit mit anerkannt und praktisch durchgesetzt werden.

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