Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 201 (NJ DDR 1985, S. 201); Neue Justiz 5/85 201 gel der Rat des Bezirks. Veränderungen in genutzten und ungenutzten Hohlräumen, die die Nutzbarkeit oder den Zugang beeinträchtigen, dürfen nur mit Genehmigung des Rates des Bezirks vorgenommen werden. Soweit sich die Zugänge zu unterirdischen Hohlräumen auf Grundstücken anderer Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer befinden, sind die Verantwortlichen für unterirdische Hohlräume berechtigt, das Grundstück auf der Grundlage einer Vereinbarung oder, soweit eine solche nicht zustande kommt, auf Anordnung des Rates des Kreises mitzunutzen. Der Rat des Kreises entscheidet erforderlichenfalls zugleich über die Art und Höhe der Entschädigung für die Mitnutzung. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Hohlraumsicherheit und der öffentlichen Sicherheit entsprechen prinzipiell denen beim Bergbau. Genutzte unterirdische Hollräume sowie die bergtechnischen Arbeiten an und in unterirdischen Hohlräumen unterliegen der staatlichen Bergaufsicht durch die Oberste Bergbehörde und die Bergbehörden der DDR. Der Leiter der Obersten Bergbehörde und die Leiter der Bergbehörden können zur Durchsetzung der Hohlraumsicherheit und öffentlichen Sicherheit Anweisungen und Verfügungen, die Berginspektoren können im Ergebnis ihrer Kontrollen Verfügungen erlassen. Nicht mehr genutzte unterirdische Hohlräume sind entsprechend der AO über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen VerwahrungsAO vom 19. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 73 S. 621) zu verwahren. Soweit örtliche Räte für Aufgaben in und an unterirdischen Hohlräumen verantwortlich sind, erfolgt die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Staatshaushalts. Die VO enthält Ordnungsstrafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen ausdrücklich bestimmte Pflichten sowie gegen Anweisungen und Verfügungen der Leiter und Inspektoren der Bergbehörden und gegen Auflagen der Räte der Bezirke. , Für das unberechtigte Betreten unterirdischer Hohlräume und der durch Verbotsschilder gesicherten Bereiche der Tagesoberfläche von unterirdischen Hohlräumen und das Beschädigen und Beseitigen der Verbotsschilder sind ebenfalls Ordnungsstrafen, für geringfügige Ordnungswidrigkeiten auch Verwarnungen mit Ordnungsgeld vorgesehen. Zur Gewährleistung der Einheit von Produktion, Leistungssteigerung und Bergbausicherheit sowie zur Verhinderung von Vorkommnissen im Bergbau wurde die AO über die Sachverständigen der Obersten Bergbehörde Sachver-ständigenAO vom 21. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 63) erlassen. Sie regelt die Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeit der von der Obersten Bergbehörde der DDR anerkannten Sachverständigen sowie das Verfahren ihrer Anerkennung und der Beendigung ihrer Tätigkeit. Die Tätigkeit als Sachverständiger kann im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses (vereinbarte Arbeitsaufgabe) oder in begründeten Ausnahmefällen nebenberuflich ausgeübt werden. Bei nebenberuflicher Tätigkeit ist die Zustimmung des Beschäftigungsbetriebes erforderlich; die Einkünfte aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit sind zu versteuern. Als Beauftragte der Obersten Bergbehörde tragen die Sachverständigen auf bestimmten Fachgebieten der Bergbausicherheit durch ihre Arbeitsergebnisse (Gutachten, Standsicherheitsuntersuchungen, Prüf- und Kontrollberichte u. a.) dazu bei, die Grundlagen für Entscheidungen zu schaffen, die von den Kombinaten und Betrieben, die der staatlichen Bergbauaufsicht unterliegen, sowie von der Obersten Bergbehörde und den Bergbehörden zur Gewährleistung der Bergbausicherheit zu treffen sind. Die Kombinate und Betriebe, in denen oder für die die Sachverständigen tätig sind, haben den Sachverständigen die erforderlichen Dokumente, wie Konstruktions- und andere Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu übergeben. Über die Probleme der Bergbausicherheit, die die konkrete Sachverständigentätigkeit betreffen, sowie über Vorkommnisse an zu prüfenden und zu begutachtenden bergbaulichen Anlagen oder Geräten sind die Sachverständigen zu informieren. Die AO enthält Bestimmungen, durch die die Sachverständigen verpflichtet werden, bei schwerwiegenden Verstößen gegen Bestimmungen der Bergbausicherheit sowie bei Gefahren für Personen oder bergbauliche Anlagen sowie für die öffentliche Sicherheit sofort Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren vom zuständigen Leiter zu fordern und der zuständigen Bergbehörde unverzüglich Meldung zu erstatten. Die Sachverständigen sind nicht berechtigt, Weisungen und Verfügungen zu erlassen, soweit ihnen nicht in Funktionsplänen oder anderen betrieblichen Anweisungen die Weisungsbefugnis durch den Direktor des Betriebes, in dem sie eine Sachverständigentätigkeit ausüben, erteilt wurde. Der wissenschaftlich-technische Fortschritt erfordert, die Facharbeiterberufe und ihren Ausbildungsinhalt weiterzuentwickeln und den volkswirtschaftlichen Erfordernissen der kommenden Jahre anzupassen. Es werden eine Reihe neuer Berufsinhalte und Bildungsmaßnahmen notwendig, und zugleich müssen entsprechend der volkswirtschaftlichen Struktur weiterhin Facharbeiter in traditionellen Berufen ausgebildet werden. Mit der VO über die Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 25) werden die Anforderungen an den Facharbeiterberuf, die inhaltliche Struktur sowie die Voraussetzungen für die Ausbildung erstmals einheitlich geregelt und Grundlagen für die Planung der Berufsausbildung und die langfristige Berufsberatung geschaffen. Eindeutig wird die Ausbildung zum Facharbeiter als die grundlegende Qualifizierung der Arbeiter, Genossenschaftsbauern und Handwerker charakterisiert mit dem Ziel, disponibel einsetzbare sozialistische Facharbeiterpersönlichkeiten auszubilden. Das Erlernen eines Facharbeiterberufs ist allen Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (POS) zu ermöglichen. Der Facharbeiterberuf wird auf der Grundlage eines Lehr- oder Qualifizierungs.ver-trags (§§ 135 ff., 153 ff. AGB) erlernt. Nach Abschluß der Berufsausbildung berechtigt eine staatliche Urkunde dazu, die Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben. Der Ausbildungsinhalt eines Facharbeiterberufs wird in den staatlichen Lehrplänen festgelegt. Dabei ist zu gewährleisten, daß durch eine allgemeine und berufliche Grundlagenbildung sowie eine für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Spezialbildung mit Abschluß der Ausbildung stabile Facharbeiterleistungen erreicht werden. Es gibt Berufe mit einer bzw. mit mehreren Spezialisierungsrichtungen (Grundberufe). Voraussetzung für das Erlernen eines Facharbeiterberufs durch Schulabgänger sind grundsätzlich der Abschluß der POS sowie die Berufstauglichkeit. In Facharbeiterberufen, die für die Vorbereitung auf ein Hochschulstudium in technischen, wirtschafts- und agrarwissenschaftlichen' Fachrichtungen besonders geeignet sind, ist eine Berufsausbildung mit Abitur durchzuführen. Werktätige können alle Berufe im. Rahmen der Erwachsenenbildung erlernen, wobei die Ausbildungsdauer durch die vorhandene Qualifikation sowie die Berufs- und Lebenserfahrung bestimmt wird. Müssen Werktätige im Zusammenhang mit Strukturveränderungen der Volkswirtschaft, Rationalisierungsmaßnahmen und aus anderen gesellschaftlichen Erfordernissen auf Veranlassung des Betriebes ihren Facharbeiterberuf wechseln, ist für sie im neuen Beruf der Facharbeiterabschluß zu bestätigen, wenn sie nach entsprechender Weiterbildung am neuen Arbeitsplatz gute Facharbeiterleistungen vollbringen. Auch Schülern, die vorzeitig die Schule beenden, sowie physisch und psychisch geschädigten Schulabgängern ist unter Beachtung ihres Leistungsvermögens eine berufliche Ausbildung, ggf. auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen, zu garantieren. Die 1. DB zur VO Systematik der Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 28) enthält das staatliche Verzeichnis aller Facharbeiterberufe, in denen eine Ausbildung möglich und notwendig ist. Sie legt die Anforderungen an den jeweils erforderlichen Schulabschluß und die Dauer der Ausbildung sowie die Berufsbezeichnung und bei Grundberufen die Spezialisierungsrichtungen fest. Wird in der Systematik eine Berufsbezeichnung verändert oder gestrichen, haben die Werktätigen, die diesen Beruf erlernt haben, das Recht, die bisherige Berufsbezeichnung auch weiterhin zu führen. * Mit der 2. VO über die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der bewaffneten Organe der DDK Wieder-gutmachungsVO (WGVO) vom 27. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 2 S. 10) wird ein weiterer Schritt zur verstärkten erzieherischen Einflußnahme auf die Angehörigen der bewaffneten Organe zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen getan.5 Insbesondere wird mit den Regelungen der 2. WGVO auf den Schutz des sozialistischen Eigentums durch die konsequente Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eingewirkt. Über die Wiedergutmachung des Schadens durch einen Angehörigen der bewaffneten Organe entscheidet der zuständige Kommandeur durch schriftliche Verfügung. Die in dieser Verfügung festgesetzte Schadenersatzforderung ist 5 Zur 1. WGVO vom 5. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 382) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1979, Heft 2, S. 80.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 201 (NJ DDR 1985, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 201 (NJ DDR 1985, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung der strafbaren Handlungen erkennbar sind oder erscheinen, werden bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung wesentliche Bedingungen der späteren Aussagetätigkeit Beschuldigter festgelegt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X