Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 20 (NJ DDR 1985, S. 20); 20 Neue Justiz 1/85 chung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigte Vermögenswerte sind dem Verurteilten zurückzugeben. Die Aufhebung des Arrestbefehls hat das Gericht zu beschließen; der Staatsanwalt kann entsprechende Anträge stellen. Die Pfändunigsmaßnabmen hat der Sekretär aufzuheben. . Gründe für die Aufhebung eines Arrestbefehls vor der Begleichung der Zahlungsverpflichtungen können u. a. darin bestehen, daß das Ermittlungsergebnis oder die Feststellungen in der Hauptverhandlung eine erhebliche Geldstrafe nicht mehr erwarten lassen, der Täter bei einem zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erlassenen ArresUbefehl diese bereits beglichen hat, das Ermittlungsverfahren vom Untersuchungsorgan gemäß § 141 Abs. 1 StPO, vom Staatsanwalt gemäß § 148 Abs. 1 StPO oder das Verfahren vom Gericht gemäß §§ 248, 249 StPO endgültig eingestellt wurde. Außerdem kann die Aufhebung eines Arrestbefehls im Ermittlungsverfahren durch die rechtskräftige Ablehnung der richterlichen Bestätigung oder die Aufhebung der richterlichen Bestätigung' des Arrestbefehls auf Grund der Beschwerde des Beschuldigten begründet sein. In diesen Fällen sind die Pfändungsmaßnahmen sofort aufzuheben. Wurde der Arrestbefehl zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs erlassen, ist der Geschädigte von dieser Maßnahme au benachrichtigen. Ein Arrestbefehl ist zu ändern, wenn z. B. auf Grund weiterer in das Strafverfahren einbezogener Schadenersatzansprüche oder in Erwartung des Ausspruchs einer höheren Geldstrafe der zu sichernde Geldbetrag zu erhöhen ist. Der Arrestbefehl ist auch zu ändern, wenn z. B. gepfändete Forderungen des .Täters auf seinen Antrag hin zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten und anderen wichtigen Verbindlichkeiten freigegeben werden. Diese Bereitschaft des Beschuldigten oder des Angeklagten ist zu fördern. Der Drittschuldner 'ist in diesen Fällen zu ermächtigen, den festgelegten Betrag an den Berechtigten izu .zahlen. Gepfändete Sachen auf Antrag des Täters freizugaben, damit sie verkauft werden und der Erlös an ihre Stelle tritt, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird eine Freigabe! dennoch als zweckdienlich erachtet, so müssen Bedingungen festgelegt werden, die sichern, daß die Sache zum Zeitwert verkauft wird, der Verkaufserlös an die Stelle der gepfändeten Sache tritt und zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen, zu deren Realisierung der Arrestbefehl erlassen wurde, genutzt wird. Solche Bedingungen können z. B. die Zeitwert-enmittlung, den Verkauf von Kraftfahrzeugen an den VEB Maschinenbauhandel oder die Mitwirkung des Verteidigers des Beschuldigten oder des Angeklagten betreffen. Rechtspropaganda und Rechtserziehung Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwälte Dr. PETER PRZYBYLSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Rechtspropaganda und Rechtserziehung sind nicht nur unentbehrlich, sondern nehmen auch an Gewicht zu. Schließlich besteht in der Überzeugung die Hauptmethode, um die sozialistische Gesetzlichkeit zu sichern.1 Öffentlichkeitsarbeit dient sozialistischer Demokratie Es geht also sowohl darum, korrekte Haltungen, zum sozialistischen Recht weiter auszuprägen als auch die wachsende Bereitschaft der Bürger, an der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen mitzuwirken, noch besser zu stimulieren. Es ist nachweisbar, .daß wir 'dieser Aufgabe immer 'besser gerecht werden. So beziehen die Staatsanwälte das Arbeitskollektiv des Straftäters heute wesentlich häufiger in die Auseinandersetzung zur Überwindung der .Ursachen und Bedingungen der Tat sowie in die Umerziehung des Rechtsbrechers ein als dies in früheren Jahren geschah. Machten die Staatsanwälte dm Jahre 1977 lediglich in 1 603 Fällen von der Kollektivaussprache im Ermittlungsverfahren .Gebrauch, so geschah das im Jahre 1983 in 8 676 Fällen. Ähnliches läßt sich für die Auswertung von Strafverfahren belegen. Im Jahre 1977 vermittelten Staatsanwälte 8 065 mal der Umwelt des Täters die Quintessenz des Verfahrens, im Jahre 1983 führten sie 12 187 solcher Auswertungen durch. Natürlich dürfen wir dalbei die Statistik nicht als alleiniges Maß der Dinge nehmen. Manche Kollektivaussprache leidet noch darunter, daß die Information über die Straftat und nicht die ideologische Auseinandersetzung mit ihr dominiert. Gleichwohl hat sich die Kollektivaussprache im Ermittlungsverfahren als eine Hauptmethode der Öffentlichkeitsarbeit des Staatsanwalts im Einzelverfahren weiter 'bewährt. Sie wird zunehmend zu einem Akt sozialistischer Demokratie gestaltet. Durch die Beratung im Kollektiv werden häufig bereits Impulse gesetzt, um Ursachen und Bedingungen kriminellen Verhaltens auszuräumen, Werktätige für die Mitwirkung am Verfahren zu gewinnen, abrechenbare Ziele für die Erziehung des Rechtsbrechers zu setzen und ihn zur unverzüglichen Wiedergutmachung des verursachten materiellen Schadens zu motivieren. Die Kollektivaussprache dient aber nicht selten auch dem Zweck, Leiter herauszufordem, Position zu beziehen, vor allem dann, wenn Versäumnisse in der Menschenführumg oder in der Organisation des Produktionsprozesses die Tat 'begünstigt halben. Wir haben mehrfach betont, daß die Kollektivaussprache nach § 102 StPO eine besonders wichtige Methode der Öffentlichkeitsarbeit des Staatsanwalts ist.2 Es ist nach wie vor legitim und geboten, das Untersuchungsorgan namentlich in komplizierten Verfahren in 'die Auseinandersetzung einzubeziehen, zumal die Mitwirkung der Kollektive im Ermittlungsverfahren ja auch und nicht zuletzt der Feststellung der Wahrheit dient. Insgesamt geht es nicht um ein Mehr an Öffentlichkeitsarbeit im Strafverfahren, wohl aber um größere Wirksamkeit. Dennoch fordern die quantitativen Unterschiede zwischen einzelnen Bezirken zu Überlegungen heraus, wann Kollektivaussprachen erforderlich sind. Am häufigsten gehen die Staatsanwälte im Bezirk Erfurt während des Ermittlungsverfahrens in das Kollektiv des Täters, nämlich in nahezu einem Viertel aller Fälle. Im Bezirk Suhl hingegen wurde von der Möglichkeit der Kollektivaussprache im Jahre 1983 lediglich in 8 Prozent aller Strafverfahren Gebrauch gemacht. Das ist gewiß ein Indiz dafür, daß die Kriterien, aus denen die Notwendigkeit der Kollektivaussprache hergeleitet wird, sehr differenziert betrachtet und gehandhafot werden. Wir sollten deshalb den Erfahrungsaustausch hierüber in verstärktem Maße pflegen. Der Staatsanwalt soll sich in seiner Öffentlichkeitsarbeit aus dem Verfahren heraus auf die Phase der Ermittlung konzentrieren. Das bedeutet nicht, die Auswertung des Strafverfahrens dort, wo sie sich als notwendig erweist, als Nebensache zu betrachten. Die Auswertung von Strafverfahren ist und bleibt auch für den Staatsanwalt eine notwendige Form der Öffentlichkeitsarbeit, die es ihm ermöglicht, den Kontakt zu Anbeitsikollektiven und Leitern zu pflegen und über ihn auf die Beseitigung kriminogener Faktoren subjektiver und objektiver Art hinzuwirken. Allerdings ist es an der Zeit, über gewisse Proportionen bzw. Disproportionen in bezug auf die verfahrensbezogene Öffentlichkeitsarbeit nachzudenken. Die Zahl der Auswertungen von Strafverfahren durch Staatsanwälte ist in fast allen Bezirken höher als die der Kollektivaussprachen im Ermittlungsverfahren. In dieser Hinsicht drängt sich die Frage nach einer sinnvolleren, der .beiderseitigen Verantwortung der Staatsanwälte und Richter entsprechenden Arbeitsteilung auf. Diese werden wir um so eher und besser bewältigen, wenn überall die Öffentlichkeitsarbeit in gewichtigen Verfahren von vornherein in die Verfahrenskonzeption integriert wird, wie das eine Reihe von Bezirken und Kreisen längst praktiziert. Es gilt, diese Erfahrungen schleunigst zu verallgemeinern. Insbesondere ist in der vertikalen Anleitung und Kontrolle der Einheit von Strafverfolgung und Öffentlichkeitsarbeit größeres Augenmerk zu schenken. Noch gibt es in verschiedenen Kreisen eine Verzettelung von Kräften in der Öffentlichkeitsarbeit. Da werden Vorträge und Foren in unvertretbarem Maße außerhalb und unabhängig von konkreten Verfahren absolviert. Justizfunktionäre aber sind nicht die alleinigen Rechtserzieher. Sie 1 Vgl. K. SorgeniCht, Unser Staat ln den achtziger Jahren, Berlin 1982, S. 216. 2 Vgl. P. Przybylski, „Öffentlichkeitsarbeit - fester Bestandteil der Bekämpfung der KrlminaUtät“, NJ 1980, Heft 2, S. 55 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 20 (NJ DDR 1985, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 20 (NJ DDR 1985, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung sofort, nach der Dienstzeit am nächsten Morgen gemeldet. Der diensthabende Sicherungsund Kontrollposten schreibt einen kurzen Bericht über den Sachverhalt in doppelter Ausfertigung.

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