Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 192

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 192 (NJ DDR 1985, S. 192); 192 Neue Justiz 5/85 und von der Strafkammer endgültig zu entscheiden. Bei Schadenersatzansprüchen kann vor der Strafkammer auch eine gütliche Einigung erfolgen. Die Entscheidungen der Kreisgerichte sind überzeugend und verständlich zu begründen. Dazu gehören eine kurze Wiedergabe des bisherigen Verfahrens, die Einspruchsgründe, der festgestellte Sachverhalt und die Begründung der Aufhebung der Entscheidung bzw. Zurückweisung des Einspruchs. Für die Auslagenentscheidung ist zu beachten: Im Einspruchsverfahren vor der Strafkammer trägt jeder der Beteiligten die ihm entstehenden notwendigen Auslagen (einschließlich der für den beauftragten Rechtsanwalt). Das gilt nicht, wenn im Einspruchsverfahren festgestellt wird, daß der beschuldigte Bürger nicht verantwortlich ist oder wenn diese Feststellung nach Rückgabe der Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung durch das gesellschaftliche Gericht getroffen wird. In diesen Fällen werden dem beschuldigten Bürger seine notwendigen Auslagen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet. Darüber hat die Strafkammer zu entscheiden. Das ist auch dann der Fall, wenn nach Rückgabe der Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung das gesellschaftliche Gericht feststellt, daß keine Rechtsverletzung durch den Beschuldigten vorliegt (§56 Abs. 3 KKO; § 52 Abs. 3 SchKO). Wurde im Ergebnis eines Einspruchs die Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts wegen eines Vergehens aufgehoben und die Sache ihm zur erneuten Beratung zurückgegeben, darf die Strafkammer in ihrem Beschluß keine Entscheidung über Auslagen treffen. Uber diese entscheidet das gesellschaftliche Gericht im Ergebnis der erneuten Beratung, falls solche geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 und 2 KKO i. V. m. §14 Abs. 2 KKO; §51 Abs. 1 und 2 SchKO i. V. m. § 14 Abs. 2 SchKO). Das betrifft aber nur Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Beratungen des gesellschaftlichen Gerichts entstanden sind. III. 1. Einfache zivilrechtliche Streitigkeiten werden nahezu ausschließlich von den Schiedskommissionen beraten (1984: SchK = 5 218; KK = 332). Die gesellschaftlichen Gerichte nehmen in diesen Beratungen entsprechend den hauptsächlich an sie herangetragenen Konflikten, die sich im Zusammenleben der Bürger ergeben, vor allem Einfluß darauf, in Haus- und Wohngemeinschaften die Beziehungen der gegenseitigen Achtung, Hilfe und Kameradschaft weiter auszuprägen. Der Umfang der Beratungen wegen Geldforderungen (vorwiegend aus Gebrauchtwarenverkäufen, geringfügige Schadenersatzansprüche) ist dagegen gering (1984: SchK = 802). Der bewährten Praxis folgend werden die Beratungen überwiegend mit einer bestätigten Einigung abgeschlossen (1984 = 56,9 Prozent). Von den durch die neuen Rechtsvorschriften geschaffenen erweiterten Möglichkeiten bei der Beratung und Entscheidung nutzen die Schiedskommissionen die komplexe Beratung einfacher zivilrechtlicher Streitigkeiten, die mit einer Beleidigung oder Verleumdung oder mit einem Hausfriedensbruch verbunden sind. Sie wirken dabei darauf hin, daß der gesamte Komplex der Streitigkeiten einer Lösung zugeführt wird und treffen die dazu erforderlichen Entscheidungen in einem einheitlichen Beschluß. Dabei kommt es insbesondere zu Festlegungen über die vom Antragsgegner oder von beiden Partnern im Zusammenleben einzuhaltenden Verpflichtungen. Bei nachgewiesenen Verfehlungen legen sie in den gebotenen Fällen die dafür vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen (§ 22 Abs. 2 SchKO i. V. m. §§ 29 bis 37 SchKO) fest. Über die Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen entscheiden sie gemäß § 14 Abs. 2 SchKO insgesamt auf der Grundlage von §§ 174 Abs. 1 und 2, 175 Abs. 1 ZPO. Die gesellschaftlichen Gerichte machen im Falle der Nichteinigung auch von ihrem Recht Gebrauch, über den Streitfall zu entscheiden. Sie erkennen fast ausnahmslos, daß dafür kein übereinstimmender Antrag beider Beteiligter notwendig ist, sondern daß der Antrag des Antragstellers genügt. Dabei werden in diesen wie in allen anderen Fällen in der Regel richtige Entscheidungen mit überwiegend konkreten Festlegungen getroffen, die den Konflikt wirksam lösen. Die erweiterte Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte für Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 1 000 M anstatt 500 M bisher hat sich gegenwärtig in der Praxis nur in einem geringen Umfang niedergeschlagen. Daß insgesamt kein Ansteigen, sondern ein leichtes Sinken der Beratungen einfacher zivilrechtlicher und anderer Streitigkeiten einschließlich der komplexen Beratungen bei den gesellschaftlichen Gerichten festzustellen ist (1982 = 5 947; 1983 = 5 724; 1984 = 5 578), wird vor allem dadurch beeinflußt, daß die Anzahl der konfliktvorbeugenden Aussprachen und der Rechtsauskünfte gestiegen ist. Überhaupt ist mit der Aneignung der neuen gesetzlichen Regelungen durch die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte einhergegangen, daß vor allem auch auf dem Gebiet der Behandlung einfacher zivilrechtlicher Streitigkeiten ihr Engagement für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts, ihre Entscheidungsfreude und auch die Aussagekraft ihrer Beschlüsse spürbar gewachsen ist. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte und des Niveaus ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet haben die staatlichen Gerichte durch die leitungsmäßige Einflußnahme auf die gesellschaftlichen, Gerichte künftig noch besser zu gewährleisten, daß a) die Bürger in der Öffentlichkeitsarbeit umfassender über die Aufgaben und die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und ihre erweiterten Rechte informiert und sie besonders im Zusammenhang mit Rechtsauskünften und bei der Inanspruchnahme der Rechtsantragstellen der Kreisgerichte in den geeigneten Fällen zielgerichteter auf die Möglichkeit der Konfliktlösung durch die gesellschaftlichen Gerichte hingewiesen werden. Das gilt insbesondere, wenn bei Vorliegen der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine wirksame erzieherische Einflußnahme auf die Beteiligten des Konflikts durch das gesellschaftliche Gericht zu erwarten ist und Beziehungen des Zusammenlebens in Haus- und Wohngemeinschaften zu regeln sind; b) die teilweise noch vorhandenen Unsicherheiten in der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften durch die gesellschaftlichen Gerichte überwunden werden. Für die weitere Erhöhung der Wirksamkeit der Schiedskommissionen in den Städten ist es unerläßlich, daß die Bürger in geeigneter Weise darüber informiert werden, wo und wann die Schiedskommissionen ihre Sprechstunden und Beratungen durchführen. 2. Die Konfliktkommissionen leisten besonders im Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und den Arbeitskollektiven durch ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts einen wirksamen Beitrag zur Unterstützung der ökonomischen Leistungsentwicklung, zur vollen Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und zum Schutz des gesellschaftlichen Eigentums. Rund 3/4 aller von ihnen durchgeführten Beratungen haben Arbeitsrechts- und Neuererstreitfälle zum Gegenstand (1984 = 75,1 Prozent). Durch ihre intensive Arbeit, vor allem ihre qualifizierte Entscheidungstätigkeit, haben sie darauf Einfluß genommen, daß die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der sozialistischen Rationalisierung weiter gewachsen ist, das Rechtsbewußtsein der Werktätigen gefördert und die sozialistische Gesetzlichkeit gefestigt wurde. Ausdruck der hohen Qualität der Beratungs- und Entscheidungstätigkeit der Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist, daß bereits über viele Jahre hinweg etwa 92 Prozent ihrer Entscheidungen und Einigungen die Konflikte endgültig geklärt haben, ohne daß die staatlichen Gerichte im Einspruchswege noch tätig werden oder soweit sie angerufen wurden die Ergebnisse der Konfliktkommissionen korrigieren mußten. Auf dem Gebiet der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen haben die staatlichen Gerichte darauf hinzuwirken, daß die Konfliktkommissionen die Pflichten der Betriebe bei der Antragstellung noch konsequenter durchsetzen, insbesondere von den Leitern verlangen, in den Anträgen genau den Schaden, die Arbeitspflichtverletzung, die schuldbegründenden Tatsachen und die Faktoren für eine dem Gesetz entsprechende Differenzierung exakt darzulegen. Stärker ist auf die Feststellung und Einhaltung der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu achten. Bei fahrlässig verursachten Schäden ist es besonders wichtig, die Schuld des Werktätigen überzeugend zu begründen, damit der Prozeß der Selbsterziehung des Schädigers und der Erziehung im Kollektiv zur Überwindung fehlerhafter Einstellungen unterstützt wird. Dabei kommt es darauf an, exakt nachzuweisen und festzustellen, daß die objektiven und subjektiven Möglichkeiten zum pflichtgemäßen Verhalten, das den Eintritt des Schadens ausgeschlossen hätte, gegeben waren, und sie dem gegenüberzustellen, worin sich die zum Schaden führende mangelnde Sorgfalt, Leichtfertigkeit oder ähnliche Haltung des Werktätigen zeigte. Hohe Bedeutung hat die richtige Differenzierung der Schadenersatzverpflichtung. Dabei ist vor allem darauf zu achten, daß eine isolierte Betrachtung der Persönlichkeit des Werktätigen ohne ausreichende Beachtung des objektiven Ausmaßes der Schädigung und der Umstände, die den Grad und Umfang der Schuld charakterisieren, vermieden wird. Die staatlichen Gerichte müssen ihre Anleitungen zur strikten Durchsetzung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 192 (NJ DDR 1985, S. 192) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 192 (NJ DDR 1985, S. 192)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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