Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 191 (NJ DDR 1985, S. 191); Neue Justiz 5/85 191 zumeist neben der Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung oder zu einer Geldbuße. b) Die Verpflichtung zum. Schadenersatz (35,6 Prozent) wird wirkungsvoll angewendet. Die gesellschaftlichen Gerichte haben erkannt, daß die beschleunigte und konsequente Heranziehung der Schadensverursacher zur Wiedergutmachung für den Schutz des sozialistischen Eigentums und der Bürger unerläßlich ist. In der Mehrzahl der Entscheidungen wurde die Höhe der Schäden exakt festgestellt. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wird der berechtigten Forderung des Geschädigten nach Wiedergutmachung gerecht. Die Leistung von Schadenersatz erfolgt überwiegend in Geld. In Ausnahmefällen, wenn dadurch der alte Zustand in angemessener Frist und Qualität wieder hergestellt warden kann, wird die Verpflichtung, den Schaden durch eigene Leistung zu beheben, ausgesprochen bzw. bestätigt. Es gibt nur wenige Anträge auf die Zuerkennung von Zinsforderungen. Die Geschädigten müssen über das Recht, Forderungen dieser Art zu erheben, eingehender belehrt werden. Wenn auch die überwiegende Zahl der Beschlüsse zur Schadenswiedergutmachung bzw. zum Schadenersatz im Ergebnis richtig ist, ergibt sich mitunter nicht eindeutig, ob es sich um eine bestätigte Selbstverpflichtung des Bürgers handelt oder ob ihm diese Verpflichtung auferlegt wurde. Ungerechtfertigte Ratenzahlungen widersprechen der Pflicht des Rechtsverletzers, den durch die Straftat angerichteten Schaden so schnell wie möglich wiedergutzumachen. Bei Zahlungsfristen wird nicht immer beachtet, daß diese im Einvernehmen mit dem Geschädigten festzusetzen sind. Das Einvernehmen eines in der Beratung nicht anwesenden Geschädigten ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens mit dem vorher gestellten Schadenersatzantrag übereinstimmt. Die Schadenshöhe und die Personalien des Geschädigten sind als notwendige Angaben aufzunehmen und bei Schadenersatzbeträgen, die vom Lohn einbehalten werden, ist eine Lohnabtretungserklärung des Schadensverursachers erforderlich. c) Die Anwendung der Geldbuße (56,6 Prozent) hat sich weiter stabilisiert. Die Höhe der Geldbuße betrug 1984 von allen Geldbußen bis 150 M = 59 Prozent, über 150 M = 41 Prozent. Sie ist vor allem dann festzulegen, wenn das Vergehen aus Egoismus, Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums oder aus Bereicherungssucht begangen wurde bzw. mit Alkoholmißbrauch im Zusammenhang steht. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Geldbuße sind insbesondere bei Eigentumsvergehen, aber auch bei vorsätzlicher Körperverletzung gegeben. Die Geldbuße wird in der Regel richtig differenziert. Bei ihrer Festlegung werden die Schwere der Tat, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Tat begründete Schadenersatzverpflichtungen berücksichtigt. Die Geldbuße wird nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, daß die wirtschaftliche Lage des beschuldigten Bürgers ungünstig ist. Wurde sie von ihm selbst verschuldet (z. B. durch übermäßigen Alkoholgenuß) und kann sie durch zumutbare Anstrengungen in absehbarer Zeit überwunden werden, sollte die Geldbuße danach bemessen werden, über welches Einkommen der Bürger bei zumutbarer Arbeit sowie ordentlicher Lebensführung hätte verfügen können. Bei Jugendlichen ist die Geldbuße nur dann anzuwenden, wenn sie über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Eigenes Einkommen ist insbesondere Arbeitslohn (auch aus Arbeit während der Schulferien), Lehrlingsentgelt und Stipendium. Halb- und Vollwaisenrenten, familienrechtlich begründete Unterhaltsbeträge sowie Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen für Schüler zählen nicht zum eigenen Einkommen der Jugendlichen. Bei Vergehen gegen das sozialistische oder persönliche Eigentum wird in der Regel eine Geldbuße in der Höhe festzulegen sein, die etwa der Summe des verursachten Schadens entspricht. Mitunter werden auch die Voraussetzungen vorliegen, daß entsprechend der Tatschwere eine Geldbuße angemessen ist, welche die Höhe des verursachten Schadens übersteigt. Darüber hinaus ist zu beachten, aus welchen Gründen der Rechtsverletzer die Straftat beging, welche Eim sicht er zeigt und wie er sich nach der Tat verhält, ob er insbesondere ernsthafte Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen hat. Auch bei anderen Vergehen ist je nach' der Tatschwere eine Geldbuße bis zur Obergrenze von 500 M (bei Jugendlichen bis zu 300 M) möglich. Soweit die Übergabeentscheidungen Vorschläge für die Höhe der Geldbußen enthalten, prüfen die gesellschaftlichen Gerichte eigenverantwortlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer solchen Erziehungsmaßnahme vorliegen und ob die vorgeschlagene Höhe angemessen ist. d) Die Bestätigung einer Selbstverpflichtung zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit (9 Prozent) bereitet den gesellschaftlichen Gerichten noch Schwierigkeiten. Sie beachten nicht ausreichend, daß diese Maßnahme nur angewendet werden darf, wenn durch das Vergehen der Allgemeinheit dienende Anlagen oder Werte zerstört oder beschädigt wurden, z. B. Delikte nach den §§ 163, 204, 215 StGB, wie Beschädigungen von Parkbänken, von Bänken in Straßenbahnen, das Abbrechen von Blumen und Sträuchem, das Beschmieren von Wänden, die Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungsgegenständen in Kinos und anderen Kultureinrichtungen bis hin zum Einschlagen von Fensterscheiben. Auch muß der beschuldigte Bürger sich zu der gemeinnützigen Arbeit selbst verpflichtet haben. 3. Die Kreisgerichte leiten die gesellschaftlichen Gerichte mit der Entscheidung über Einsprüche gegen deren Entscheidungen bei Strafsachen in der Regel richtig an und tragen dadurch zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Rechtsprechung der Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen bei. Die Einsprüche bei Vergehen richteten sich vor allem gegen Verpflichtungen zur Leistung unbezahlter Freizeitarbeit und die Höhe auferlegter Geldbußen. Die Kreisgerichte haben zutreffend über die Einsprüche ohne mündliche Verhandlung entschieden, wenn offensichtliche Gesetzesverletzungen bei aufgeklärtem Sachverhalt Vorlagen, der Einspruch unbegründet war. Grundsätzlich haben sie zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beratungsunterlagen der gesellschaftlichen Gerichte herangezogen (Ubergabeverfügung, Beschluß, Zustellungsnachweis, evtl. Stellungnahmen zu Empfehlungen, sonstige zum Vorgang gehörende Unterlagen). Sie führten eine mündliche Verhandlung durch, wenn sich aus dem Beschluß des gesellschaftlichen Gerichts Widersprüche ergaben, der Beschluß keine bzw. keine ausreichende Sachverhaltswiedergabe enthielt, der Sachverhalt nicht tatbezogen aufgeklärt war, der im Beschluß dargelegte Sachverhalt nicht mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmte. In den erforderlichen Fällen wurden Zeugen und die Vorsitzenden der gesellschaftlichen Gerichte zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit den Vorsitzenden der gesellschaftlichen Gerichte wurden Mängel der Verfahren ausgewertet und ihnen dadurch geholfen, Unzulänglichkeiten zu vermeiden. Uber die Einsprüche wird zutreffend innerhalb von 4 bis 6 Wochen entschieden. Soweit in einigen Fällen die Bearbeitungsdauer unvertretbar lang war, haben die Bezirksgerichte durch Leitungsmaßnahmen auf eine Veränderung dieser Arbeitsweise hingewirkt. Korrekturen durch die Kreisgerichte waren vor allem hinsichtlich der Auferlegung oder der Nichtauferlegung von Geldbußen und der Verpflichtung zur Leistung unbezahlter Freizeitarbeit erforderlich. Die Mehrzahl der Beschlüsse, mit denen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung an die gesellschaftlichen Gerichte zurückgegeben wurden, enthält eine überzeugende Begründung. Die darin gegebenen Hinweise sind eine Hilfe für das gesellschaftliche Gericht, um zu einer gesetzlichen und gerechten Entscheidung zu kommen. Aus dem Tenor und aus der Begründung der Beschlüsse ergibt sich für das gesellschaftliche Gericht überwiegend, in welchem Umfang die Entscheidungen aufgehoben wurden und was vor einer erneuten Entscheidung zu tun ist. Die Kreisgerichte haben zu beachten, daß die Entscheidung hinsichtlich der unzulässigen Maßnahme ersatzlos aufzuheben ist, wenn das gesellschaftliche Gericht neben anderen zulässigen Erziehungsmaßnahmen eine Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage festgelegt hat. Wird im Einspruchsverfahren festgestellt, daß der beschuldigte Bürger nicht verantwortlich ist (weil z. B. der Jugendliche nicht schuldfähig ist, das Vergehen verjährt ist oder eine Rechtspflichtverletzung nicht vorliegt) oder muß nur noch über die Wiedergutmachung des Schadens oder über die Herabsetzung einer Geldbuße entschieden werden, ist von der Rückgabe an das gesellschaftliche Gericht abzusehen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 191 (NJ DDR 1985, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 191 (NJ DDR 1985, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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