Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 190 (NJ DDR 1985, S. 190); 190 Neue Justiz 5/85 Aufgaben der Rechtsprechung zur Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte Aus dem Bericht des Präsidiums an die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 20. März 1985 I. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 269) und den hierzu erlassenen Beschlüssen des Staatsrates über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen vom 12. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 274 und 283) wurde der im Programm der SED enthaltenen Forderung, die Rechte der gesellschaftlichen Gerichte zu erweitern, entsprochen. Als eine bedeutsame Form sozialistischer Demokratie tragen die über 26 700 Konfliktkommissionen und mehr als 5 500 Schiedskommissionen dazu bei, die Rechtssicherheit weiter zu erhöhen und das Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem Staat zu vertiefen. Durch ihre umfangreiche und von hoher Sachkunde getragene Rechtsarbeit haben sich die gesellschaftlichen Gerichte die Achtung der Bürger erworben und genießen in ihren Tätigkeitsbereichen eine hohe Autorität. Die neuen Rechtsvorschriften für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte haben sich in der Praxis bewährt. Den gesellschaftlichen Gerichten ist es auf dieser Grundlage noch besser gelungen, mit ihrer Rechtsprechung sowie durch Aussprachen und Auskünfte ihren Einfluß auf die Wahrung der Rechte der Bürger und auf die verantwortungsbewußte Erfüllung der Rechtspflichten gegenüber der Gesellschaft und den Mitbürgern zu erhöhen. Im Einstehenmüssen der Bürger für Rechtsverletzungen vor dem gesellschaftlichen Gericht liegt ein wesentlicher Teil der Erziehung und Selbsterziehung im Prozeß der Beratung und Entscheidung über die Verantwortlichkeit. Durch jdie Rechtsprechung und Leitungstätigkeit der staatlichen Gerichte wird die Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte wirksam unterstützt; gute Erfahrungen der gesellschaftlichen Wirksamkeit in der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte werden verallgemeinert und aufgetretene Fragen bei der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gelöst. Gegenstand der Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte waren: Beratungen 1982 1983 1984 gesamt 87 984 92 856 91723 davon KK 68 741 (78,1 %) 73 022 (78,6 %) 72 598 (79,2 %) SchK 19 243 (21,9 %) 19 834 (21,4 %) 19 125 (20,8 %). Die gesellschaftlichen Gerichte bereiten ihre Beratungen gründlich vor. Sie erörtern die Probleme im erforderlichen Umfang, erläutern die gesetzlichen Bestimmungen und wenden sie im allgemeinen richtig an. Ihre Beschlüsse sind verständlich abgefaßt und enthalten überwiegend klare und durchsetzbare Entscheidungen. Die meisten gesellschaftlichen Gerichte nehmen das ihnen eingeräumte Kontrollrecht verantwortungsbewußt wahr. Sie kontrollieren weitgehend die Durchsetzung der von ihnen getroffenen Entscheidungen, insbesondere über die Leistung von Schadenersatz in Geld bzw. Schadenswiedergutmachung durch eigene Arbeit und die Zahlung von Geldbußen. Zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen und zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten geben die gesellschaftlichen Gerichte im Ergebnis ihrer Beratungen und im Zusammenhang mit den von ihnen geführten Aussprachen häufig Empfehlungen. Sie sind in ihrer Mehrzahl zutreffend und von hoher Qualität und führen vor allem dann zu positiven Veränderungen, wenn das Anliegen darin konkret dargestellt ist. Ausdruck der gewachsenen Autorität der gesellschaftlichen Gerichte ist, daß von den mit den Empfehlungen angesprochenen Leitern von Betrieben und Einrichtungen bzw. Vorständen von Genossenschaften überwiegend umgehend in der gebotenen Weise reagiert wird. Auch künftig ist der Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte bei der Arbeit mit Empfehlungen hohe Aufmerksamkeit zu widmen. Das den gesellschaftlichen Gerichten mit den neuen gesetzlichen Vorschriften eingeräumte Recht, außerhalb von Beratungen und ohne einen Antrag in Aussprachen rechtserläuternd und rechtserzieherisch zu wirken, wird von ih- nen mit wachsendem Erfolg zur Vermeidung und Beseitigung von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen sowie zur Überwindung ihrer Ursachen und Bedingungen genutzt. Die in diesen Aussprachen erreichten Ergebnisse, insbesondere die übernommenen Verpflichtungen, werden dabei in den meisten Fällen ordnungsgemäß schriftlich festgehalten. Die gesellschaftlichen Gerichte beachten in der Regel auch, daß Aussprachen in Vorbereitung einer Beratung nicht zur Umgehung notwendiger Entscheidungen führen dürfen und nur bei einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch vorgesehen sind. In allen anderen Fällen ist bei Vorliegen eines Antrags oder einer Übergabeentscheidung eine Beratung durchzuführen. II. 1. Der Anteil der Übergaben an gesellschaftliche Gerichte an den strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen Tätern (Verurteilte plus Übergaben an gesellschaftliche Gerichte = 100 Prozent) betrug 1982 = 20,6, 1983 = 24,2 und 1984 = 25,4 Prozent. Diese Übergabepraxis entspricht der differenzierten Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Zunehmend besser ist es den zur Übergabe befugten Organen gelungen, einheitliche Maßstäbe für die Übergabevoraussetzungen zu entwickeln. Die Zunahme ist auch mit darauf zurückzuführen, daß die gesellschaftlichen Gerichte durch die erweiterten Sanktionsmöglichkeiten erzieherisch wirksamer auf die Täter einwirken können. Nach ausgewählten Straftätergruppen erfolgte 1984 eine Übergabe an die gesellschaftlichen Gerichte bei Diebstahl sozialistischen Eigentums 37,0 Prozent, Diebstahl persönlichen und privaten Eigentums 37,7 Prozent, vorsätzlicher Körperverletzung 42,0 Prozent, unbefugter Benutzung von Fahrzeugen 30,3 Prozent. Die Orientierung des 4. Plenums des Obersten Gerichts, bei Vergehen die Übergabe auf der Grundlage der neuen Rechtsvorschriften nicht auf schwerwiegende Straftaten zu erweitern, wurde im wesentlichen umgesetzt. So wurden z. B. Eigentumsdelikte in der Regel zutreffend nur in einer Schadenshöhe bis zu 500 M übergeben. Der Inhalt der Ubergabeentscheidungen entspricht im wesentlichen den Anforderungen der § 59 StPO, § 26 KKO bzw. § 24 SchKO, so daß die gesellschaftlichen Gerichte die Beratungen gründlich vorbereiten und wirksam durchführen können. 2. Durch die erweiterten rechtlichen Sanktionen entstehen höhere Anforderungen bei der Differenzierung und Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die gesellschaftlichen Gerichte. Die Beratungen der Konflikt- und Schiedskommissionen werden überwiegend so durchgeführt, daß dem Rechtsverletzer sein gesellschaftswidriges Verhalten bewußt gemacht wird. Die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte sind im wesentlichen gesetzlich und gerecht. Sie tragen damit zur Stärkung der staatlichen Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sowie zur Erziehung von straffällig gewordenen Bürgern bei. Das zeugt von der Fähigkeit der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte, das sozialistische Recht eigenverantwortlich, schöpferisch und konsequent durchzusetzen. In den Entscheidungen der Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen wird sichtbar, daß sie auf der Grundlage der neuen Regelungen bei Strafsachen angemessen reagieren. Sie wenden die Erziehungsmaßnahmen sachbezogen und differenziert unter Berücksichtigung der Tatschwere und der Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers an. Nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 28 Abs. 4 KKO, § 26 Abs. 4 SchKO) wird bei Vergehen vom Ausspruch von Erziehungsmaßnahmen abgesehen (1984 = 5,1 Prozent). Zu den einzelnen Erziehungsmaßnahmen bei Vergehen im Jahre 1984: a) Die Entschuldigung (10,6 Prozent) und die Rüge (40,8 Prozent) werden in den geeigneten Fällen angewendet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß diese vorrangig für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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