Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 19 (NJ DDR 1985, S. 19); Neue Justiz 1/85 19 gutmachung von Schäden und der Verwirklichung von Geldstrafen geführt. Die Pfändung des Vermögens des Beschuldigten oder des Angeklagten wind bis zu der Höhe des im Arrestbefehl festgestellten Betrags vorgenommen; sind Vermögenswerte des Beschuldigten oder des Angeklagten im Arrestbefehl konkret bezeichnet, dürfen nur sie gepfändet werden. Mit der Pfändung werden bei Forderungen (§§ 96 ff. ZPO) dem Drittschuldner und bei Grundstücken und Gebäuden dem Liegenschaft sdienst des zuständigen örtlichen Rates (§ 2 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1]) bestimmte Pflichten auferlegt (§ 99 Abs. 2 ZPO). Diese Pflichten .sollen Verfügungen des Beschuldigten oder des Angeklagten über das gepfändete Vermögen verhindern. Eine Auszahlung an den Gläubiger darf entsprechend dem Sicherungscharakter dieser Maßnahmen nicht vorgenommen werden. Erfüllt z. B. ein Drittschuldner die ihm mit der Pfändungsanordnung auferlegten Pflichten nicht, ist er gemäß § 111 ZPO zum Schadenersatz verpflichtet. Der Staatsanwalt kann sich gemäß § 120 Abs. 3 StPO bei der Vollziehung des Arrestbefehls des Sekretärs des Kreisgerichts bedienen. Er hat dem Sekretär mit dem schriftlichen Ersuchen zugleich die entsprechenden Ausfertigungen des Arrestbefehls zur Verfügung zu stellen, die für die Pfändung benötigt werden. Die Tätigkeit des Sekretärs des Kreisgerichts wird in Umfang und Grenzen .vom Inhalt des Arrestbefehls bestimmt. Der Sekretär entscheidet auf der Grundlage der §§ 85 ff. ZPO eigenverantwortlich darüber, welche Pfändungsmaßnahmen im einzelnen durchzuführen sind, z. B. ab der betreffende Vermögenswert in Verwahrung zu nehmen ist oder mit Pfandsiegel versehen beim Beschuldigten belassen werden kann. Bestimmung des Werts gepfändeter Sachen und Anfertigung des Pfändungsprotokolls Gutachten über den Wert gepfändeter Sachen werden in diesem Stadium des Verfahrens in der Regel nicht einzuholen sein. In Einzelfällen kann eine vorläufige Werteinschätzung durch einen Sachverständigen geboten sein (z. B. wenn der Zeit- oder Handelswert der gepfändeten Sachen nicht bestimmt werden kann oder wenn eine Wertminderung während der Dauer der Pfändung zu befürchten ist. Aus dem Charakter des Arrestbefehls folgt, daß es nicht primär um den Wert der gepfändeten Sache geht (dieser kann höher oder niedriger als der zu sichernde Geldbetrag sein), sondern um ihre Verwertbarkeit bei der Vollstreckung. So würde z. B. mit einem kostspieligen Wertgutachten über ein Grundstück als Prüfung für die Zweckmäßigkeit seiner Pfändung das Wesen des Arrestbefehls verkannt. Selbstverständlich ist immer eine Ausgewogenheit zwischen dem im Arrestbefehl festgestellten Geldbetrag und den gepfändeten Vermögenswerten anzustreben. Dieses Verhältnis ist jedoch nicht immer erreichbar. Der Erlaß eines Arrestbefehls . und seine Vollziehung dürfen aber nicht deshalb unterbleiben, weil der zu pfändende Vermögenswert höher ist als der nach § 120 Abs. 2 StPO festgestellte Geldbetrag. In solchen Fällen werden Werte, die die Höhe der Zahlungsverpflichtung übersteigen, dem Eigentümer nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch ihn oder nach der Vollstrek-kung zurückgegeben. Über vorgenommene Pfändungsmaßnahmen ist ein Protokoll zu fertigen ('§ 121 ZPO). In dem Protokoll sind auch die durch die Pfändung entstandenen Kosten nachzuweisen. Sichert der Sekretär auf Ersuchen des Staatsanwalts Sachen durch Wegnahme, hat er diese zusammen mit dem Pfändungsprotokoll dem Staatsanwalt zu übergeben, der für ihre Verwahrung zu sorgen hat. Verbleiben gepfändete Sachen beim Beschuldigten, genügt die Übergabe des Pfändungsprotokolls. Arrestbefehle und Pfändungsprotokolle werden Bestandteil der Strafakte. Vollzieht der Sekretär des Kreisgerichts einen vom Prozeßgericht erlassenen Arrestbefehl, dann obliegt ihm die Verwahrung der gepfändeten Sachen. Anträge Dritter auf Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung Die Qualität der Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bzw. Angeklagten und damit seiner Eigentumsrechte hat einen guten Stand erreicht. Bisher wurde nur relativ selten von einem Dritten beantragt, die Unzulässigkeit der Pfändung festzustellen, weil ihm ein Recht zusteht, das einer Vollstreckung entgegensteht. Über die zivilrechtliche Begründetheit solcher Anträge Dritter entscheidet die zuständige Kammer des Kreisgerichts gemäß § 133 Abs. 2 ZPO nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. An sie wird daher die Sache insoweit verwiesen. Ob 'der Arrestbefehl im Ergebnis dieses Beschlusses zu ändern oder ggf. sogar aufzuheben ist, entscheidet der Staatsanwalt oder das Prozeßgericht auf der Grundlage dieses Beschlusses. Das Verfahren vor der zuständigen Kammer des Kreisgerichts berührt nicht die Fortführung des Strafverfahrens. An dieser Stelle soll auch auf den Unterschied hingewdesen werden, der zwischen Anträgen Dritter auf Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung (§ 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und der Beschwerde nach § 91 StPO besteht. Beschwerden gegen den Arrestbefehl betreffen im Ermittlungsverfahren überwiegend Maßnahmen des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts bei der Vollziehung des Arrestbefehls. Sie sind also gegen strafprozessuale Handlungen gerichtet, z. B. gegen die Art und Weise der Pfändung. Über diese Beschwerden entscheidet der Staatsanwalt. Der Inhalt dieser Beschwerden ist gründlich zu prüfen. Werden mit ihr durch einen Dritten materiellrechtliche Ansprüche auf einen gepfändeten Gegenstand geltend gemacht, hat darüber soweit dessen Pfändung nicht aufgehoben wird die zuständige Kammer des Kreisgerichts zu entscheiden. Über Beschwerden z. B. gegen den vom Prozeßgericht erlassenen Arrestbefehl wird- gemäß §§ 305 ff. StPO entschieden. Richtet sich das Rechtsmittel gegen Maßnahmen des Sekretärs bei der Vollziehung des Arrestbefehls, bestimmt sich das Verführen (auch wenn der Sekretär den Arrestbefdhl des Staatsanwalts vollzieht) nach § 135 ZPO (Beschwerde gegen die in der Vollstreckung erlassenen Beschlüsse). Beachtung familienrechtlicher Regelungen Eine Pfändung auf Grund der Arrestbefehle kann auch in das gemeinschaftliche Vermögen von Ehegatten vorgenommen werden. Dieses Vermögen haftet in solchen Fällen entsprechend §i§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 FGB. Erhebt der Ehegatte des Beschuldigten oder Angeklagten Widerspruch gegen die Pfändung, entscheidet darüber auf Antrag des Staatsanwalts die Kammer für Familienrecht des Kreisgerichts (§ 132 Abs. 2 ZPO). Bei der Vollziehung des Arrestbefehls ist zu beachten, daß gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nicht an Sachen begründet werden kann, die von den durch eine Straftat erlangten Mitteln erworben worden sind.6 7 Solche materiellen Vorteile aus der Straftat stehen zur Einziehung, zur Schadenswiedergutmachung oder zur Verwirklichung von Geldstrafen zur Verfügung, wenn sie nicht an den Eigentümer herauiszugeben sind. Die Gerichte halben im Interesse des Schutzes des sozialistischen und persönlichen Eigentums ibei der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung oder im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§ 41 FGB) zu gewährleisten, daß Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen staatlicher Organe auf Grund von Vermögenseinziehungen oder wegen Geldstrafen, Schadenersatz- und anderen Ansprüchen Dritter nicht zugunsten eines oder beider Ehegatten beeinträchtigt werden.? Bei der Vollziehung des Arrestbefehls ist noch mehr darauf zu achten, ob es Hinweise über den Abschluß eventuell nichtiger Verträge (§ 68 ZGB) gibt. So zahlte z. B. ein Beschuldigter aus Straftaten stammendes Geld auf ein von ihm zugunsten 'Seines Kindes eingerichtetes Konto (§ 239 Abs. 2 ZGB) als „Schenkung“ ein. Solche ausschließlich mit Mitteln aus einer Straftat entstandenen „Guthaben“ sind keine rechtmäßige Schenkung. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Forderung gegen die Sparkasse im Rahmen der Vollziehung des Arrests gepfändet werden kann. Aufhebung des Arrestbefehls Ein Arrestbefehl ist so lange aufrechtzuerhalten, wie auf Grund eines rechtskräftigen Urteils zur Realisierung von Schadenersatzpflichten auf Antrag des Geschädigten oder zur Verwirklichung von Geldstrafen und zur Beitreibung -der Auslagen des Strafverfahrens in das gepfändete Vermögen des Verurteilten vollstreckt wird. Nach Abschluß der Vollstreckung ist der Arrestbefehl aufzuheben. Für die Beglei- 6 Vgl. Lehrbuch Famllienredht, Berlin 1981, S. 127; OG, Urteil vom 15. Januar 1974 - 1 ZzF 25/73 - (NJ 1974, Heit 8, S. 245); OG, Urteil vom 29. Januar 1974 1 ZzF 26/73 - (NJ 1974, Heit 9, S. 281). 7 Vgl. Ziff. 1.10. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aulhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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