Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 18 (NJ DDR 1985, S. 18); 18 Neue Justiz 1/85 Neue Rechtsvorschriften Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen noch § 120 StPO GERHARD ROMMEL, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR HEINZ PILTZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 (GBl. I 1984 Nr. 31 S. 379) ist die 2. DB zur StPO Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen in Kraft getreten. Diese Rechtsvorschrift gestaltet das Arrestverfahren auf der Grundlage des § 120 StPO näher aus, um seine noch effektivere Anwendung zu sichern. Die Wirksamkeit des Strafverfahrens wird maßgeblich von der differenzierten Nutzung strafprozessualer Maßnahmen zur konsequenten Strafenverwirklichung und zügigen Wiedergutmachung des Schadens bestimmt. Zu diesen Maßnahmen gehört der Arrestbefehl nach § 120 StPO. Er ist anzuwenden, wenn auf Grund der Straftat und ihrer Folgen sowie des Verhaltens des Täters die Verwirklichung einer Geldstrafe, einer Mehrerlöseinziehung oder einer Gegenwertzahlung (§ 1 Abs. 2 der 2. DB zur StPO), die Beitreibung der Auslagen des Verfahrens und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu sichern sind. Muß der Täter mit seinem Vermögen für die von ihm rechtswidrig dem sozialistischen Eigentum oder dem Eigentum der Bürger zugefügten Schäden einstehen, dann wird dies durch den Erlaß eines Arrestbefehls gesichert, wenn sich die Notwendigkeit dazu aus der Höhe der Zahlungspflicht oder aus der zu besorgenden Zahlungsunwilligkeit des' Täters ergibt. Diese Maßnahme ist geeignet, den Erziehungsprozeß zu fördern und dem Täter nachdrücklich seine gesellschaftlichen und rechtlichen Pflichten bewußt zu machen.1 Der Arrestbefehl ist eine zeitlich und sachlich begrenzte strafprozessuale Sicherungsmaßnahme, mit der gewährleistet werden soll, daß nach dem rechtskräftigen Ausspruch einer Geldstrafe, einer Mehrerlöseinziehung oder einer Zahlung des Gegenwerts2, nach der Auferlegung der Auslagen des Strafverfahrens sowie nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Schadenersatzanspruch die Zahlungsverpflichtungen unverzüglich aus dem Vermögen des Verurteilten erfüllt werden können.3 Die Sicherung hierfür geeigneter Vermögenswerte des Beschuldigten oder des Angeklagten mit dem Arrestbefehl wird durch Pfändung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 96 bis 126 ZPO) durchgeführt. Eine Zahlung aus den gepfändeten Vermögenswerten oder deren Verwertung (§§ 122 bis 125 ZPO) findet zu 'diesem Zeitpunkt nicht statt. Bestehende. Eigentumsrechte (§ 23 ZGB) auch Miteigentumsrechte werden nicht verändert. Der Arrestbefehi bewirkt jedoch bestimmte, zeitlich begrenzte Einschränkungen von Eigentümerbefugnissen, so z. B. Verfügungsvenbote über gepfändete Vermögenswerte (§119 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Daraus folgt, daß Dispositionen vom Eigentümer oder von Dritten (z. B. Verkauf, Tausch und Schenkung) nicht vorgenommen werden dürfen oder nur nach entsprechender Änderung des Arrestbefehls (§ 6 Abs. 2 und 3 der 2. DB zur StPO).4 Zur Feststellung der für den Arrest geeigneten Vermögenswerte In der Praxis hat sich bewährt, wenn der Staatsanwalt in den Fällen, in denen eveptuell der Erlaß eines Arrestbefehls erforderlich ist, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens prüft, ob und ggf. welche Vermögenswerte des Beschuldigten für 'die bestehenden oder zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen gepfändet werden können. Dies schließt spätere Prüfungen nicht aus, denn nicht selten ändern sich im Verlauf der Ermittlungen z. B. Schadenssummen und Feststellungen zu Vermögenswerten. Der mit dem Arrestbefehl beabsichtigte Erfolg hängt weitgehend von der Qualität der ersten Untersuchungshandlungen, von ihrer exakten Vorbereitung und Ausführung ab. Der Staatsanwalt sollte daher bemüht sein, daß z. B. Durchsu-chungs- und Beschlagnahmehandlungen rationell genutzt werden, um an Ort und Stelle alle zugänglichen sachdienlichen Informationen über Eigentumsrechte des Beschuldigten an Sachen, Grundstücken, Gebäuden usw. zu erlangen. Er sollte Hinweise dazu von Zeugen, anderen Bürgern und vom Beschuldigten selbst aufnehmen und überprüfen. So ist vor allem auf Beweismittel über bestehende Eigentumsrechte zu achten (z. B. Kaufverträge, Rechnungen, Lieferscheine, Garantieurkunden, Versicherungsunterlagen und Kfz-Papiere). Die Vernehmung des Beschuldigten ist zur Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu nutzen. In einigen Bezirken werden mit Erfolg selbstentwickelte Fragespiegel genutzt und Verdienstbescheinigungen beigezogen.5 Bei Sachvermögen müssen die speziellen Merkmale und vermögensrechtlichen Daten derjenigen Vermögenswerte erfaßt werden, die durch Arrestbefehi gepfändet werden sollen. Hierzu wurden in der Praxis bereits zuverlässige Methoden ihrer Kennzeichnung entwickelt, um damit Verwechslungen auszuschließen und jederzeit eine zweifelsfreie Identifizierung zu ermöglichen. Rationellere Methoden ' hierfür müssen aber insbesondere noch bei wertintensiven Sachen gefunden werden (z. B. bei Münz-, Briefmarken- oder Kunstsammlungen, bei Antiquitäten und Erzeugnissen aus Edelmetall). Für das Prozeßgericht ergeben sich die Prüfungspflichten zum Erlaß eines Arrestbefehls mit dem Eingang der Anklageschrift oder eines Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens oder auf Erlaß eines Strafbefehls; sie entstehen aber auch bei Erweiterung der Anklage durch den Staatsanwalt (§ 237 StPO). Verantwortung für die Vollziehung des Arrestbefehls Die Vollziehung des Arrestbefehls durch die Pfändung von Vermögenswerten obliegt im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt rund im gerichtlichen Verfahren dem Sekretär des Kreisgerichts. Der Staatsanwalt hat im Ermittlungsverfahren, wenn er selbst den von ihm erlassenen Arrestbefehl vollzieht, die Pfändung nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Insoweit stehen ihm die Befugnisse eines Sekretärs des Kreisgerichts bei der Pfändung von Forderungen und Sachen zu (§5 Abs. 2 der 2. DB zur StPO). Der Staatsanwalt hat die gepfändeten Sachen zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Bis zur Aufhebung seines Arrestbefehls (bei nicht freiwilliger Zahlung durch den Verurteilten bis zur Verwertung gepfändeter Sachen nach Rechtskraft der Entscheidung) muß er daher die Sicherung des gepfändeten Vermögens gewährleisten und Schäden, Verluste oder Wertminderungen ausschließen. Die von H. Müller ln NJ 1984, Heft 7, S. 285 vertretene Auffassung, daß die Verantwortung dafür mit der Übergabe der Strafsache auf das Prozeßgericht übergeht, widerspricht den jetzigen Festlegungen. Die gleichen Aufgaben der Sicherung und des Schutzes obliegen dem Sekretär des Kreisgerichts, der den Arrestbefehl des Prozeßgerichts nach § 120 Abs. 5 StPO vollzieht. Diese Arbeitsweise hat sich in der Praxis bewährt und auch zu guten Ergebnissen bei der Sicherung der Wieder- 1 Vgl. M. Göder/G. Kaabe, „Höhere Wirksamkeit von Strafverfahren auch durch die Anwendung von Arrestbefehlen“, NJ 1983, Heft 8, S. 334 f. 2 Beim Erlaß eines Arrestbefehls zur Sicherung der Verwirklichung der Mehrerlöseinziehung oder der Zahlung des Gegenwerts sind folgende materiellrechtliche Bestimmungen zu beachten: § 14 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz vom 3. JuU 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) i. V. m. §§ 19 fl. der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61). §§ 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Zollgesetz vom 28. März 1962 i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242, Ber. GBl. II Nr. 103 S. 827) und des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147), 119 Abs. 2 Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) i. d. F. des Anderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147)). 3 Zur Verwirklichung von Geldstrafen vgl. §§ 2 Abs. 1, 23 der 1. DB zur StPO. Zur Verwirklichung der Mehrerlöseinziehung und der Zahlung des Gegenwerts vgl. die §§ 34, 50, 51 der 1. DB zur StPO. Werden vollstreckbare SöhadenersatzverpfliChtungen nicht freiwillig erfüllt, ist auf Antrag des Geschädigten (Gläubigers) gemäß § 86 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung gegen den Verpflichteten (Schuldner) durchzuführen. 4 Verstößt der Beschuldigte oder Angeklagte gegen die Verfügungs- verbote nach Erlaß eines Arrestbefehls, tritt strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen schweren Gewahrsamsbruchs nach § 239 StGB oder ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 OWVO ein. Schließt er über die dem Arrestbefehl unterliegenden Vermögenswerte Verträge ab, sind diese gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig. - 5 Vgl. H. Plitz, „Bewährte Methoden zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und zur Verwirklichung von Geldstrafen“, NJ 1984, Heft 8, S. 330.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Feindtätigkeit; neue Möglichkeiten und Ansatzpunkte, die vom Gegner zur Organisierung von Feindtätigkeit genutzt werden; bewährte operative Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zu gewährleisten. Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte.

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