Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 18 (NJ DDR 1985, S. 18); 18 Neue Justiz 1/85 Neue Rechtsvorschriften Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen noch § 120 StPO GERHARD ROMMEL, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR HEINZ PILTZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 (GBl. I 1984 Nr. 31 S. 379) ist die 2. DB zur StPO Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen in Kraft getreten. Diese Rechtsvorschrift gestaltet das Arrestverfahren auf der Grundlage des § 120 StPO näher aus, um seine noch effektivere Anwendung zu sichern. Die Wirksamkeit des Strafverfahrens wird maßgeblich von der differenzierten Nutzung strafprozessualer Maßnahmen zur konsequenten Strafenverwirklichung und zügigen Wiedergutmachung des Schadens bestimmt. Zu diesen Maßnahmen gehört der Arrestbefehl nach § 120 StPO. Er ist anzuwenden, wenn auf Grund der Straftat und ihrer Folgen sowie des Verhaltens des Täters die Verwirklichung einer Geldstrafe, einer Mehrerlöseinziehung oder einer Gegenwertzahlung (§ 1 Abs. 2 der 2. DB zur StPO), die Beitreibung der Auslagen des Verfahrens und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu sichern sind. Muß der Täter mit seinem Vermögen für die von ihm rechtswidrig dem sozialistischen Eigentum oder dem Eigentum der Bürger zugefügten Schäden einstehen, dann wird dies durch den Erlaß eines Arrestbefehls gesichert, wenn sich die Notwendigkeit dazu aus der Höhe der Zahlungspflicht oder aus der zu besorgenden Zahlungsunwilligkeit des' Täters ergibt. Diese Maßnahme ist geeignet, den Erziehungsprozeß zu fördern und dem Täter nachdrücklich seine gesellschaftlichen und rechtlichen Pflichten bewußt zu machen.1 Der Arrestbefehl ist eine zeitlich und sachlich begrenzte strafprozessuale Sicherungsmaßnahme, mit der gewährleistet werden soll, daß nach dem rechtskräftigen Ausspruch einer Geldstrafe, einer Mehrerlöseinziehung oder einer Zahlung des Gegenwerts2, nach der Auferlegung der Auslagen des Strafverfahrens sowie nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Schadenersatzanspruch die Zahlungsverpflichtungen unverzüglich aus dem Vermögen des Verurteilten erfüllt werden können.3 Die Sicherung hierfür geeigneter Vermögenswerte des Beschuldigten oder des Angeklagten mit dem Arrestbefehl wird durch Pfändung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 96 bis 126 ZPO) durchgeführt. Eine Zahlung aus den gepfändeten Vermögenswerten oder deren Verwertung (§§ 122 bis 125 ZPO) findet zu 'diesem Zeitpunkt nicht statt. Bestehende. Eigentumsrechte (§ 23 ZGB) auch Miteigentumsrechte werden nicht verändert. Der Arrestbefehi bewirkt jedoch bestimmte, zeitlich begrenzte Einschränkungen von Eigentümerbefugnissen, so z. B. Verfügungsvenbote über gepfändete Vermögenswerte (§119 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Daraus folgt, daß Dispositionen vom Eigentümer oder von Dritten (z. B. Verkauf, Tausch und Schenkung) nicht vorgenommen werden dürfen oder nur nach entsprechender Änderung des Arrestbefehls (§ 6 Abs. 2 und 3 der 2. DB zur StPO).4 Zur Feststellung der für den Arrest geeigneten Vermögenswerte In der Praxis hat sich bewährt, wenn der Staatsanwalt in den Fällen, in denen eveptuell der Erlaß eines Arrestbefehls erforderlich ist, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens prüft, ob und ggf. welche Vermögenswerte des Beschuldigten für 'die bestehenden oder zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen gepfändet werden können. Dies schließt spätere Prüfungen nicht aus, denn nicht selten ändern sich im Verlauf der Ermittlungen z. B. Schadenssummen und Feststellungen zu Vermögenswerten. Der mit dem Arrestbefehl beabsichtigte Erfolg hängt weitgehend von der Qualität der ersten Untersuchungshandlungen, von ihrer exakten Vorbereitung und Ausführung ab. Der Staatsanwalt sollte daher bemüht sein, daß z. B. Durchsu-chungs- und Beschlagnahmehandlungen rationell genutzt werden, um an Ort und Stelle alle zugänglichen sachdienlichen Informationen über Eigentumsrechte des Beschuldigten an Sachen, Grundstücken, Gebäuden usw. zu erlangen. Er sollte Hinweise dazu von Zeugen, anderen Bürgern und vom Beschuldigten selbst aufnehmen und überprüfen. So ist vor allem auf Beweismittel über bestehende Eigentumsrechte zu achten (z. B. Kaufverträge, Rechnungen, Lieferscheine, Garantieurkunden, Versicherungsunterlagen und Kfz-Papiere). Die Vernehmung des Beschuldigten ist zur Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu nutzen. In einigen Bezirken werden mit Erfolg selbstentwickelte Fragespiegel genutzt und Verdienstbescheinigungen beigezogen.5 Bei Sachvermögen müssen die speziellen Merkmale und vermögensrechtlichen Daten derjenigen Vermögenswerte erfaßt werden, die durch Arrestbefehi gepfändet werden sollen. Hierzu wurden in der Praxis bereits zuverlässige Methoden ihrer Kennzeichnung entwickelt, um damit Verwechslungen auszuschließen und jederzeit eine zweifelsfreie Identifizierung zu ermöglichen. Rationellere Methoden ' hierfür müssen aber insbesondere noch bei wertintensiven Sachen gefunden werden (z. B. bei Münz-, Briefmarken- oder Kunstsammlungen, bei Antiquitäten und Erzeugnissen aus Edelmetall). Für das Prozeßgericht ergeben sich die Prüfungspflichten zum Erlaß eines Arrestbefehls mit dem Eingang der Anklageschrift oder eines Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens oder auf Erlaß eines Strafbefehls; sie entstehen aber auch bei Erweiterung der Anklage durch den Staatsanwalt (§ 237 StPO). Verantwortung für die Vollziehung des Arrestbefehls Die Vollziehung des Arrestbefehls durch die Pfändung von Vermögenswerten obliegt im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt rund im gerichtlichen Verfahren dem Sekretär des Kreisgerichts. Der Staatsanwalt hat im Ermittlungsverfahren, wenn er selbst den von ihm erlassenen Arrestbefehl vollzieht, die Pfändung nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Insoweit stehen ihm die Befugnisse eines Sekretärs des Kreisgerichts bei der Pfändung von Forderungen und Sachen zu (§5 Abs. 2 der 2. DB zur StPO). Der Staatsanwalt hat die gepfändeten Sachen zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Bis zur Aufhebung seines Arrestbefehls (bei nicht freiwilliger Zahlung durch den Verurteilten bis zur Verwertung gepfändeter Sachen nach Rechtskraft der Entscheidung) muß er daher die Sicherung des gepfändeten Vermögens gewährleisten und Schäden, Verluste oder Wertminderungen ausschließen. Die von H. Müller ln NJ 1984, Heft 7, S. 285 vertretene Auffassung, daß die Verantwortung dafür mit der Übergabe der Strafsache auf das Prozeßgericht übergeht, widerspricht den jetzigen Festlegungen. Die gleichen Aufgaben der Sicherung und des Schutzes obliegen dem Sekretär des Kreisgerichts, der den Arrestbefehl des Prozeßgerichts nach § 120 Abs. 5 StPO vollzieht. Diese Arbeitsweise hat sich in der Praxis bewährt und auch zu guten Ergebnissen bei der Sicherung der Wieder- 1 Vgl. M. Göder/G. Kaabe, „Höhere Wirksamkeit von Strafverfahren auch durch die Anwendung von Arrestbefehlen“, NJ 1983, Heft 8, S. 334 f. 2 Beim Erlaß eines Arrestbefehls zur Sicherung der Verwirklichung der Mehrerlöseinziehung oder der Zahlung des Gegenwerts sind folgende materiellrechtliche Bestimmungen zu beachten: § 14 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz vom 3. JuU 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) i. V. m. §§ 19 fl. der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61). §§ 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Zollgesetz vom 28. März 1962 i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242, Ber. GBl. II Nr. 103 S. 827) und des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147), 119 Abs. 2 Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) i. d. F. des Anderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147)). 3 Zur Verwirklichung von Geldstrafen vgl. §§ 2 Abs. 1, 23 der 1. DB zur StPO. Zur Verwirklichung der Mehrerlöseinziehung und der Zahlung des Gegenwerts vgl. die §§ 34, 50, 51 der 1. DB zur StPO. Werden vollstreckbare SöhadenersatzverpfliChtungen nicht freiwillig erfüllt, ist auf Antrag des Geschädigten (Gläubigers) gemäß § 86 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung gegen den Verpflichteten (Schuldner) durchzuführen. 4 Verstößt der Beschuldigte oder Angeklagte gegen die Verfügungs- verbote nach Erlaß eines Arrestbefehls, tritt strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen schweren Gewahrsamsbruchs nach § 239 StGB oder ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 OWVO ein. Schließt er über die dem Arrestbefehl unterliegenden Vermögenswerte Verträge ab, sind diese gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig. - 5 Vgl. H. Plitz, „Bewährte Methoden zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und zur Verwirklichung von Geldstrafen“, NJ 1984, Heft 8, S. 330.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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