Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 170 (NJ DDR 1985, S. 170); 170 Neue Justiz 5/85 hältnis besteht. Sie geben jedoch ein Modell oder Muster vor, das den allgemeinen Anforderungen der grundlegenden Prinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts entspricht. Entwicklungen im Rechtsbildungsprozeß Obwohl hier keine Vollständigkeit oder Gewichtung angestrebt werden kann, soll abschließend wenigstens darauf hingewiesen werden, daß wir natürlich auch wesentliche Veränderungen im Rech'tsbildungsprozeß beobachten können, die mit der Entwicklung des Völkerrechts als einer durch die grundlegenden Prinzipien bestimmten Friedensordnung unmittelbar Zusammenhängen. Dabei ist ein ganz wesentliches Element die Demokratisierung des völkerrechtlichen Rechtsbildungsprozesses, die durch die gleichberechtigte Teilnahme aller Völker sowie dadurch eingetreten ist, daß die sozialistischen Staaten in grundlegenden Fragen mit ihren Interessen zugleich Menschheitsinteressen vertreten. In einem Umfang, der früher unvorstellbar war, sind heute alle Völker an der Entwicklung allgemeiner Regeln des Völkerrechts beteiligt. Das bietet eine gewisse Gewähr dafür, daß solche Regeln auch wirklich den gemeinsamen Interessen entsprechen. Wie schwierig das im konkreten Fall trotzdem sein kann, beweist gerade die Ausarbeitung der Seerechtskonvention und der Kampf um ihre universelle Inkraftsetzung. In diesem Zusammenhang kann man auch die Tätigkeit vieler internationaler Organisationen sehen, die eine spezifische Form der internationalen Kooperation auf der Grundlage der souveränen Gleichheit darstellt. Sie hat einen großen Einfluß auf den völkerrechtlichen Rechtsbildungsprozeß gewonnen. Er ist außerordentlich vielschichtig und wird sicher nicht erfaßt, wenn man ihn auf die Frage reduziert, ob Resolutionen internationaler Organisationen verbindlich sind oder nicht. Abgesehen von speziellen Verpflichtungen, die einzelne Organisationen kraft ihrer Statuten mit bestimmten Resolutionen verbinden, kommt es sehr auf den Inhalt der einzelnen Resolutionen an. Auch Resolutionen, die an sich nicht verbindlich sind wie Resolutionen der UN-Vollver-sammlung , können allein durch ihre Aussage große Bedeutung für die Rechtsbildung erlangen, vorausgesetzt, daß sie mit großer Mehrheit von allen Staatengruppierungen angenommen werden. Man kann sie als deutliche allgemeine Rechtsauffassung (opinio juris) nicht übersehen, wenn es darum geht herauszufinden, ob eine bestimmte Regel Völkergewohnheitsrecht ist oder nicht ist oder zumindest nicht mehr ist. Es wird sich lohnen, genauer zu untersuchen, welchen Einfluß die stärkere Herausbildung der Völkerrechtsordnung auf den Rechtsbildungsprozeß und den Bestand von Rechtsnormen hat. Die Feststellung, daß völkerrechtliche Regeln durch Vereinbarung zustande kommen, ist zweifellos die Grundaussage. Jedoch wird man sie in mancher Hinsicht konkretisieren können. So ist heute unstreitig, daß eine Vereinbarung keine völkerrechtliche Regel schafft, sondern nichtig ist, wenn sie Jus-cogens-Normen widerspricht. Kein Staat kann die Geltung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien für sich ausschließen, diese Regeln kündigen oder davon zurücktreten. Auch ein neu entstandener Staat hat keine Möglichkeit, das bestehende System des Völkerrechts mit den sich aus den grundlegenden Prinzipien ergebenden Rechten und Pflichten zu negieren. Er kann sich auch kaum der Nachfolge in allgemeine multilaterale Verträge, Grenzverträge oder solche Verträge entziehen, die in Übereinstimmung mit den objektiven Interessen der Staatengemeinschaft als Ganzes Regeln für die Nutzung bestimmter Territorien, die internationale Schiffahrt, den Transitverkehr, die Internationalisierung oder Demilitarisierung bestimmter Gebiete aufstellen. Das Verbot der Apartheid als allgemeine völkerrechtliche Regel hängt nicht von der Zustimmung des Apartheidregimes ab, und das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser dürfte heute ebenfalls als eine allgemeine Regel des Völkerrechts anerkannt sein, selbst wenn nicht einmal alle Kernwaffen besitzenden Mächte den entsprechenden Vertrag von 196328 ratifiziert haben. Man kann diese Entwicklung auf unterschiedliche Weise Bei anderen gelesen Die BRD-Justiz in der Tradition des Reichsgerichts Die deutsche Justiz lebt das läßt sich kaum leugnen In der Tradition des Reichsgerichts. Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs wie der Oberlandesgerichte sind ebenso wie „Paiandt" oder .Schänke-Schröder* gespickt mit Berufungen auf das Reichsgericht. Einer der berühmtesten Kommentare nimmt nicht Bezug auf den BGH, sondern heißt .Reichs-gerichtsräte-Kommentar'’, Zu jeder juristischen Bibliothek, die etwas auf sich hält, gehört die Leipziger Entscheidungssammlung. Der BGH ließ es sich nicht nehmen, 1979 eine Feier zum hundertsten Jahrestag des Reichsgerichts zu veranstalten. Reichsgerichtsräte sind die Ahnherren der Richter von heute bewußt oder unbewußt. Ich halte das eine für so bedrohlich wie das andere. Doch wahrscheinlicher Ist, daß es sich um eine unbewußte Traditionspflege handelt. Es spricht vieles dafür, daß sich die Richter ganz einfach aus der Geschichte des eigenen Berufsstandes hinweggestohlen haben und dies ist auch eine Form von Selbstverständnis. Die Mehrheit weiß nicht oder will nicht wahrhaben, daß die schlimmsten, weil handwerklich perfekten Unrechtsurteile vom Reichsgericht stammen. Sie-verdrängen, daß dies Richter waren, die sich in nichts unterscheiden von der heutigen Richter-Generation mit derselben Ausbildung, mit demselben Anspruch an Qualifikation, mit demselben Bekenntnis zur sogenannten politischen Neutralität, was immer das in Wahrheit sein mag. Auch die Hundertjahrfeier in Karlsruhe brachte keine Aufarbeitung der Geschichte. Die Zeremonie war ohnehin nur mit logischen Verrenkungen zu bewältigen: Die Bundesrichter mußten jo sagen zur konservativen Rechtstradition ihrer Vorgänger zwischen 1879 und 1933 sonst hätte die ganze Feier keinen Sinn gehabt. Sie mußten nein sagen zur faschistischen Rechts-perversion zwischen 1933 und 1945 sonst wäre die Feier ein Skandal geworden. (Aus: Rolf Lamprecht, „Das Selbstverständnis des Richters aus der Sicht der PresseDeutsche Richterzeitung [Köln/Berlin-West/Bonn/ München] 1985, Heft 3, S. 81 ff.) erklären, und sicher muß man sehr sorgfältig ihre Grenzen bestimmen aber offenbar gibt es sie. Ebenso wie neue Staaten in ein bestehendes internationales System „hineingeboren“ werden, können sich auch bestehende Staaten der Entwicklung des durch die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien definierten Systems nicht willkürlich entziehen. Beispielsweise haben alle Mitgliedstaaten der UNO mit Art. 108 der UN-Charta die Verbindlichkeit einer Völkerrechtsregel akzeptiert, wenn sie in Ergänzung der UN-Charta von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten einschließlich der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates ratifiziert worden ist.29 30 Das ändert nichts daran, daß die Vereinbarung die Grundlage völkerrechtlicher Regeln bleibt. Je stärker sich aber die Völkerrechtsordnung entwickelt, desto deutlicher wird auch, daß dies nicht bedeutet, daß die Entstehung einer allgemeinen Völkerrechtsregel, die mit den Grundprinzipien übereinstimmt und über die sich die Staatengemeinschaft als Ganzes einig ist, von der Zustimmung des letzten Staates abhängt. * Mit den vorstehenden Darlegungen sollte auf Elemente aufmerksam gemacht werden, die das System des gegenwärtigen Völkerrechts als eine Friedensordnung charakterisieren, die eine organisierte friedliche internationale Zusammenarbeit der Staaten auf der Grundlage der souveränen Gleichheit ermöglicht. So wie die Oktoberrevolution, die Entstehung des ersten sozialistischen Staates in der Welt und die Rolle der Sowjetunion bei der Zerschlagung des Hitlerfaschismus entscheidenden Einfluß auf die Herausbildung dieser Völkerrechtsordnung ausgeübt haben, so wird auch ihre Weiterentwicklung und Durchsetzung wesentlich davon abhängen, in welchem Umfang die Kräfte des Friedens und des Sozialismus die weitere Entwicklung der internationalen Beziehungen bestimmen.39 (Dem Beitrag liegt die überarbeitete Fassung eines Vortrags zugrunde, den der Autor auf einem wissenschaftlichen Kolloqium der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin gehalten hat. Das Kolloqium wurde zu Ehren Peter A. Steinigere veranstaltet, der am 4. Dezember 1984 80 Jahre alt geworden wäre.) 28 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 526 ff. 29 Darauf hat H. Wünsche kürzlich hingewiesen (vgl. M. Mohr, „Kolloqium über die Friedensfrage im Recht“, NJ 1984, Heft 12, S. 499). 30 Hierauf hat vor allem P. A. Steiniger immer wieder aufmerksam gemacht (vgl. z. B.: Oktoberrevolution und Völkerrecht, a. a. O., S. 226 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 170 (NJ DDR 1985, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 170 (NJ DDR 1985, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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