Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 169 (NJ DDR 1985, S. 169); Neue Justiz 5/85 Wir wissen, daß es noch ein weiter Weg bis zum Abschluß dieser Arbeiten ist. Aber das allgemeine Bewußtsein, daß das Institut der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit der besonderen Funktion der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien und der spezifischen Rolle der Jua-cogens-Normen geregelt werden muß und daß es heute Verletzungen von Völkerrechtsnormen gibt, die derart sind, daß sie lebenswichtige Interessen der Völkerrechtsgemeinschaft als Ganzes betreffen, ist so verbreitet, daß es nicht mehr zu übersehen ist. Strukturelle Veränderungen im Völkerrecht Schon die hier nur in Umrissen skizzierten Entwicklungen im Bereich der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien, des Völkervertragsrechts und der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit lassen bemerkenswerte strukturelle Veränderungen im gegenwärtigen Völkerrecht erkennen. Offensichtlich hat ' die Tatsache, daß das Völkerrecht eine Rechtsordnung zwischen gleichberechtigten Subjekten und insoweit Koordinationsrecht ist, die Herausbildung einer deutlichen Hierarchie völkerrechtlicher Normen nicht ausgeschlossen. Das bezieht sich auf den Grad der Verbindlichkeit, die Rangfolge der Normen und auf den Kreis der Normadressaten. Die zunehmende Zahl und Unterschiedlichkeit der Völkerrechtssubjekte sowie die ständige Erweiterung des Gegenstandes völkerrechtlicher Regeln forciert diesen Prozeß. Ohne ihn könnte das allgemeine Völkerrecht der Gegenwart seine Hauptfunktion, die Organisation einer friedlichen internationalen Zusammenarbeit gleichberechtigter souveräner Staaten, nicht erfüllen. Frieden als universelle Wertvorstellung Man kann über diese tiefgreifenden Veränderungen im normativen Bereich des Völkerrechts nicht sprechen, ohne wenigstens auf die damit verbundene Veränderung der Wertskala hinzuweisen. An erster Stelle steht hier die Verdrängung des Rechts zum Kriege durch die Friedenspflicht. Das hat weitgehende Konsequenzen in allen Bereichen des Völkerrechts. Obgleich der Imperialismus noch in der Lage ist, die Existenz der Menschheit zu bedrohen, ist bereits im gegenwärtigen Völkerrecht der Frieden das internationale Prinzip der neuen Gesellschaft zur dominierenden und alle Völker verbindenden Wertvorstellung’ geworden. Im Mittelpunkt steht nicht mehr der Schutz und die Sicherung der Entfaltung des Privateigentums, sondern das Selbstbestimmungsrecht der Völker, was die Souveränität über die Natur-reichtümer und Ressourcen einschließt. Während das Völkerrecht der Ausbeutergesellschaften durch die Anerkennung des Rechts zum Kriege, der Sklaverei, des Kolonialismus und Rassismus den Menschen und sein Recht auf Leben den Interessen des Privateigentums unterordnete, hat der Einfluß der sozialistischen Gesellschaft bereits heute bewirkt, daß der Schutz des menschlichen Lebens in Verbindung mit dem Friedensgebot zum ersten Mal in die Wertskala des Völkerrechts aufgenommen worden ist. Das findet seinen Ausdruck in so grundlegenden Vereinbarungen wie der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes von 194821, der Internationalen Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung von 196622 und der Internationalen Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens von 1973.23 Nicht zufällig wird in zahlreichen Resolutionen der UN-Vollversammlung das Recht auf Leben in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Recht auf Frieden gebracht.2'* Nachdrücklich und wiederholt hat das gemäß der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte von 1966 geschaffene Menschenrechtskomitee erklärt, daß das Recht auf Leben die Verpflichtung der Staaten einschließt, Krieg und insbesondere einen Kernwaffenkrieg zu verhindern.25 Nicht als internationale Garantie der Willkür des Privateigentums, sondern als Element der auf souveräner Gleichheit basierenden Friedensordnung werden Menschenrechte zum Gegenstand des Völkerrechts. 169 Besondere Bedeutung der allgemeinen multilateralen Verträge Offenbar haben für den Prozeß der Herausbildung der Völkerrechtsordnung die allgemeinen multilateralen Verträge eine besondere Bedeutung. Bereits vor 20. Jahren wurde hervorgehoben, daß das Spezifikum dieser Gruppe von Verträgen darin besteht, daß sie „die rechtmäßigen Interessen aller Staaten in gleichem Maße (berühren)“ und „daß sie direkt, ohne Umweg die in ihnen enthaltenen Normen zu Normen des allgemeinen Völkerrechts erheben wollen. Diese Normen sind unmittelbar dazu geschaffen worden, um allgemeine Anerkennung zu finden“.26 Inzwischen wird in der Präambel der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge von 197827 ausdrücklich erklärt, „daß die ständige Einhaltung allgemeiner multilateraler Verträge, die die Kodifi-zierung und Weiterentwicklung des Völkerrechts zum Gegenstand haben, und solcher, deren Gegenstand und Ziel für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Interesse sind, besondere Bedeutung für die Festigung des Friedens und die internationale Zusammenarbeit hat“. Aus der Spezifik dieser Verträge im gegenwärtigen Völkerrecht ergibt sich nicht nur das Teilnahmerecht für alle Staaten, sonderen auch die starke Stellung, die diese Verträge im Rahmen der Staatennachfolge einnehmen, sowie ihre organisierende Funktion für die friedliche Zusammenarbeit der Staaten, die sie in Konkretisierung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien ausüben. Schon eine oberflächliche Analyse dieser Verträge zeigt, daß sie je nach Art ihrer Anwendung oder Erfüllung sehr unterschiedlich sind. Häufig finden sich auch innerhalb eines Vertrags sehr unterschiedliche Normenkomplexe. Die Seerechtskonvention ist ein extremes Beispiel dieser Art. Dort gibt es allgemeine Regeln, die im wesentlichen in zweiseitigen Beziehungen der Staaten realisiert werden, und daneben solche Regeln, die die Gründung einer internationalen Organisation zum Gegenstand haben. Verpflichtungen, die nur gegenüber allen Partnern (erga omnes) eingehalten oder verletzt werden können, stehen neben Normen, in denen sich die Staaten verpflichten, in ihren jeweiligen Souveränitätsbereichen bestimmte Regeln zu gewährleisten. Man darf deshalb allgemeine Regeln, die in solchen Verträgen vereinbart werden, nicht mit Erga-omnes-Verpflichtungen oder Jus-cogens-Normen gleichsetzen oder verwechseln. Hier kann nicht auf Einzelheiten dieser interessanten und weitreichenden Entwicklung dm Bereich des allgemeinen multilateralen Vertrags eingegangen werden. Das Wesen dieser Entwicklung wird jedoch sicher nicht erfaßt, wenn man einfach von einem Trend vom Bilateralismus zum Multilateris-mus spricht. An dieser Stelle soll lediglich die Integrationsund Ordnungsfunktion des allgemeinen multilateralen Vertrags in seinen verschiedenen Erscheinungsformen hervorgehoben werden, weil das seine besondere Stellung im System des gegenwärtigen Völkerrechts ausmacht. Mit Hilfe dieser Verträge sind in den letzten 30 Jahren in beachtlichem Umfang allgemeine Regeln entstanden. Nicht wenige davon sind auf die Vereinheitlichung einer Vielzahl konkreter Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Völkerrechtssubjekten gerichtet. Sie begründen konkrete Rechte und Pflichten nur für diejenigen Partner, zwischen denen ein entsprechendes Rechtsver- 21 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 220 ff. 22 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 542 ff. 23 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 886 ff. 24 Vgl. z. B. Resolution 33/73 vom 15. Dezember 1978 - Deklaration über die Vorbereitung der Völker auf ein Leben in Frieden -(Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1979, Heft 4, S. 34 ff.); Resolution 37/189 A vom 18. Dezember 1982 - Menschenrechte und wissenschaftlich-technische Entwicklungen (Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1983, Heft 2, S. 31 ff.); Resolution 38/113 vom 16. Dezember 1983 - Die Menschenrechte und die Nutzung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen (UNO-Bilanz 1983/84, S. 106 ff.). Vgl. auch G. Tautz, „Sozialistische Grundrechte - Rechte der Friedenssicherung“, Staat und Recht 1984, Heft 2, S. 83 ff. 25 Vgl. General Comments 6 (16) vom 27. Juli 1982 und 14 (23) vom 2. November 1984 in: CCPR/C/21/Add. 2 bzw. CCPR/C/21/Add. 4. 26 G. Schirmer, Universalität völkerrechtlicher Verträge und internationaler Organisationen, Berlin 1966, S. 157 und 160 f. 27 Abgedruckt bei: W. Poeggel/R. Meißner/Ch. Poeggel, Staatennachfolge in Verträge, Berlin 1980, S. 137 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 169 (NJ DDR 1985, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 169 (NJ DDR 1985, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt. Mit Unterstützung der Sicherheitsorgane der konnten die im Militärhistorischen Institut der in Prag begonnene Sichtung von Archivmaterialieh aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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