Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 163 (NJ DDR 1985, S. 163); Neue Justiz 4/85 183 * Die Antragstellerin hat als durch die Straftat des Angeklagten unmittelbar Geschädigte mit ihrem substantiierten Schadenersatzantrag mithin befugterweise Ersatz für weitere Nachteile i. S. des §-338 Abs. 1 Satz 2 ZGB, die ihr ihren Angaben zufolge im Zusammenhang mit dem erlittenen Gesundheitsschaden entstanden sind, beansprucht. Das Kreisgericht hätte folglich prüfen müssen, ob die betreffenden Ansprüche sachlich begründet sind. Bejahendenfalls hätten der AntragsteLlerin auch diese geltend gemachten Ersatzansprüche zuerkannt werden müssen. Das angefochtene Urteil war aus diesen Gründen im genannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO). § 36 Abs. 3 StGB. Die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe setzt voraus, daß sich der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Zahlung bewußt entzieht und die Entscheidung des Gerichts sowie gesellschaftlich-erzieherische Maßnahmen negiert. Wird der Verurteilte noch vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wegen anderer strafbarer Handlungen inhaftiert, die er vor Ausspruch der Geldstrafe begangen hatte und die in keinem Zusammenhang mit ihrer Realisierung stehen, oder hat der Verurteilte seine Arbeitspflichten vor Erlaß des Strafbefehls verletzt, so begründet dieses Verhalten nicht die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 21. Mai 1984 BSK 3/84. Das Kreisgericht hat mit Strafbefehl am 29. Dezember 1983 gegen den Verurteilten wegen der am 6. September 1983 begangenen unbefugten Benutzung eines Krades (Vergehen nach § 201 Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe von 600 M ausgesprochen. Der Strafbefehl ist seit dem 6. Janaur 1984 rechtskräftig. Mit Beschluß vom 28. Februar 1984 hat das Kreisgericht die Geldstrafe nach § 36 Abs. 3 StGB in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten umgewandelt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verurteilte hätte bei ordnungsgemäßer Arbeit die Strafe bezahlen können. Er habe aber in der Nacht vom 24. zum 25. Dezember 1983 einen Einbruchsdiebstahl begangen, sei deshalb am 3. Januar 1984 inhaftiert und am 6. Februar 1984 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem sei er im Dezember 1983 keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Gegen diesen Beschluß des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Verurteilten gestellte Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat sich bei der Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ungenügend mit den gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 3 StGB auseinandergesetzt. Es hat vor allem nicht beachtet, daß sich der Verurteilte seiner- Zahlungsverpflichtung entziehen, also bewußt die Entscheidung des Gerichts negieren muß. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung und der Vollstreckung der Geldstrafe infolge-des Verhaltens des Verurteilten erfolglos blieben und der Verurteilte zu erkennen gibt, daß er sich über die Reaktion der Gesellschaft auf seine Straftat hinwegsetzt (vgL StGB-Kommeötar, Berlin 1984, Anm. 10 zu § 36 [S. 151 f.]). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein solches Verhalten des Verurteilten. Der Strafbefehl wurde am 29. Dezember 1983 erlassen und ist seit dem 6. Januar 1984 rechtskräftig. Die strafbare Handlung, wegen der er am 3. Januar 1984 in Haft genommen und am 6. Februar 1984 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat er am 24./25. Dezember 1983 begangen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm nicht bekannt, welche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegen ihn ausgesprochen wird, denn der Strafbefehl wurde ihm erst am 29. Dezember 1983 zugestellt. Er war ohne Ersparnisse, und auch von seinem Arbeitseinkommen ab diesem Zeitpunkt war er zur Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage, denn bereits 5 .Tage später wurde gegen ihn der Haftbefehl erlassen. Arbeitspflichtverletzungen, die vor dem Erlaß des Strafbefehls liegen, oder neue Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit der Realisierung der Geldstrafe stehen, können nicht zur Begründung für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 StGB herangezogen werden. Aus all diesen Gründen liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht vor. Die Entscheidung des Kreisgerichts verstößt damit gegen das Gesetz. Sie war deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks aufzuheben. Buchumschau * 208 Autorenkollektiv (Leitung: Prof. Dr. sc. Kurt Wünsche): Grundlagen der Rechtspflege (Lehrbuch) Staatsverlag der DDR, Berlin 1983 208 Seiten; EVP (DDR): 13,50 M Ein Lehrbuch, das einen geschlossenen, systematisch gegliederten Überblick über die politischen und rechtlichen Grundlagen der Rechtspflege in der DDR gibt und Funktion, Arbeitsprinzipien und Wirkungsweise der Rechtspflegeorgane differenziert darstellt, war bis zum Erscheinen dieses Werkes nicht vorhanden. Erstmalig wird damit der wichtige Abschnitt IV der Verfassung Gegenstand eines Lehrbuchs zur Rechtspflege. Das 1. Kapitel über Wesen, Prinzipien und Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege ist im Verhältnis zu den folgenden Kapiteln der allgemeine Teil. Hervorzuheben ist hier die Klarheit der rechtstheoretischen Ausführungen, insbesondere die Bestimmung des Begriffs „sozialistische Rechtspflege“. Unter den in Artikel 90 der Verfassung festgelegten Leitgedanken werden die Aufgaben der Rechtspflege dargelegt. Die gesamte Tätigkeit der Rechtspflegeorgane wird als Teil der Machtausübung der von der SED geführten Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten charakterisiert. Ausführlich werden auch die Prinzipien der Rechtspflege behandelt. Trotz seiner Knappheit vermittelt der Abschnitt über die Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der DDR eine wirklichkeitsgetreue Vorstellung davon, wie die anfangs der antifaschistisch-demokratischen Ordnung entstandenen Rechtspflegeorgane nach der Gründung der DDR zu sozialistischen Rechtspflegeorganen hinüberwuchsen, bis sie im Prozeß der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ihr heutiges Niveau erreichten. Es wird deutlich, daß jede dieser fortschrittlichen Veränderungen der Rechtspflegeorgane im Einklang mit dem jeweiligen materiellen und ideologischen Entwicklungsstand sowie im Hinblick auf die in dem betreffenden Zeitabschnitt zu lösenden Aufgaben erfolgte. Entsprechend der arbeitsteiligen Ausübung der Rechtspflege wird in den Kapiteln 2 bis 5 die Tätigkeit der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Staatlichen Notariate und der Rechtsanwaltschaft differenziert dargestellt. Ihrem Klassencharakter nach werden die Gerichte als Organe bezeichnet, „die mittels Rechtsprechung staatliche Macht der Arbeiterklasse ausüben“ (S. 42). In Übereinstimmung damit ist die Ausübung der Rechtsprechung aus der Machtvollkommenheit der obersten Volksvertretung abgeleitet. Überzeugend wird das einheitliche Wesen der staatlichen und der gesellschaftlichen Gerichte als rechtsprechende Organe herausgearbeitet. Die Besonderheiten der gesellschaftlichen Gerichte gegenüber den staatlichen Gerichten werden zu Recht nicht als prinzipielle Unterschiede gewertet. Die ausführlichen Informationen über diese Besonderheiten sind geeignet, die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte anzuleiten. Sachlich und methodisch richtig werden Stellung und Tätigkeit der Schöffen jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Aufgaben als gleichberechtigte Richter geschildert. Alle mit der Stellung der Gerichte, mit ihrem Aufbau, ihrer Rechtsprechung und deren Leitung zusammenhängenden Fragen sind im Lehrbuch exakt behandelt. Das gilt auch hinsichtlich der Verantwortung und der Aufgaben des Ministeriums der Justiz gegenüber den Gerichten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 163 (NJ DDR 1985, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 163 (NJ DDR 1985, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Bekleidung. Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen.

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