Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 162 (NJ DDR 1985, S. 162); 162 Neue Justiz 4/85 Ehefrau in ihrer Wohnung auf, weil er die Kinder sehen wollte. Da er unter Alkoholeinfluß, stand, wunde ihm das verweigert. Verärgert begab er sich daraufhin in seine Wohnung, nahm ein Messer und fuhr mit dem Fahrrad zur Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau zurück. Er beabsichtigte, sie mit dem Messer zu bedrohen. Damit wollte er erreichen, daß sie ihm die Kinder zeigt. Auf sein Klingeln öffnete sie die Tür; sie erschrak und lief in die Küche. Dort rutschte sie aus und stürzte. Der Angeklagte, der ihr gefolgt war, stach mit dem Messer vier- bis fünfmal auf sie ein und verließ danach die Wohnung. Die Geschädigte erlitt eine Durchstichverletzung in der Mitte des linken Unterarmes, die auf der Streckseite zu einer ca. 7 cm langen Wunde mit zerfetzten Wundrändern und auf der Beugeseite zu einer 5 cm langen Wunde führte. Außerdem trug sie im Bereich des linken seitlichen Brustkorbes mehrere kleine oberflächliche Schnittwunden und über dem linken Schulterblatt oberflächliche Schnitt- und Kratzwunden davon. Sie wurde vom 23. April bis 21. Mai 1984 stationär und bis zum 21. Juni 1984 ambulant behandelt. Ab 22. Juni war sie wieder arbeitsfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) auf Bewährung, setzte eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest und verpflichtete ihn zur Bewährung am Arbeitsplatz, zur Wiedergutmachung des Schadens sowie dazu, über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten drohte es ihm eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten an. Außerdem verurteilte es den Angeklagten, Schadenersatz an Frau V. in Höhe von 1 042,73 M zu zahlen. Den darüber hinausgehenden Schadenersatzantrag wies es als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem der Strafausspruch und die Entscheidung über den Schadenersatz gerügt werden. Der Antrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Im Strafausspruch ist das Urteil gröblich unrichtig. Obwohl das Kreisgericht zur Strafzumessung zutreffend dargelegt hat, daß Art und Maß der Strafe in erster Linie unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des Täters, zu bestimmen sind, wird aus der Begründung seiner Entscheidung deutlich, daß es sich denjenigen Strafzumessungstatsachen, die in dieser Sache für die Entscheidung über Strafart und Strafmaß wesentlich sind, völlig unzureichend zugewandt hat. Unterblieben ist es infolge dieses Mangels auch, die ausschlaggebenden objektiven und subjektiven Tatumstände in ihren Zusammenhängen zu werten. Statt dessen war für das Kreisgericht bei der Strafzumessung seine Auffassung entscheidend, der Angeklagte habe aus Pflichtvergessenheit gehandelt. Diese einseitige Beurteilung hat zum Ausspruch einer der Schwere der Tat nicht angemessenen Strafe geführt. Der Charakter des Angriffs auf die Geschädigte, der einem Überfall gleicht, der rücksichtslose Einsatz des gefährlichen Tatwerkzeugs, um das es sich bei dem verwendeten Messer handelt, und die infolge des langen Krankenhausaufenthalts und der noch längeren Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten als doch recht schwer einzuschätzenden Tatfolgen sind Merkmale einer großen objektiven Schädlichkeit, und außerdem ergibt sich auch aus der Motivation (das Zur-Rechenschaft-Ziehen der Geschädigten) ein beträchtlicher Schuldgrad. Dementsprechend ist die Tatschwere erheblich. Obwohl das Bestreben des Angeklagten, seine Kinder zu sehen, und seine Enttäuschung darüber, daß die Geschädigte seinem Wunsch am Tattage nicht entsprach, die Entstehung des Tatentschlusses erklären, zumindest aber ein mitwirkender Faktor bei seinem Zustandekommen waren, kann diesem Umstand keine wesentliche schuldmindernde Bedeutung beigemessen werden. Die Geschädigte lehnte das Verlangen des Angeklagten keineswegs grundlos ab. Sie wies berechtigt darauf hin, daß die Kinder schon schlafen. Auch die Aufforderung, der Angeklagte möge dann zu den Kindern kommen, wenn er nüchtern sei, war angebracht. Sie hatte sich ihm gegenüber mithin nicht unkorrekt verhalten. Statt die Begründung der Ge- schädigten für ihre Ablehnung zu überdenken und zu berücksichtigen, entschloß er sich, weil er die Begegnung mit den Kindern erzwingen wollte, schon von vornherein zu einer de-liktischen Handlung und schließlich aus der aktuellen Situation heraus impulsiv sogar zu einem höchst gefährlichen Tun. Bei kritischer Betrachtung zeigt sich also, daß der Angeklagte seine Tat nicht aus augenblicklicher Pflichtvergessenheit und auch nicht etwa wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begangen hat. De angeführten objektiven und subjektiven Umstände charakterisieren seine Tat vielmehr als schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Dsziplin gemäß § 39 Abs. 2 StGB. Aus diesem Grund lagen für eine Verurteilung auf Bewährung keine Voraussetzungen vor. Die Schwere der Tat hätte den Ausspruch einer Freiheitsstrafe von etwa zehn Monaten erfordert. Damit wären auch ausreichend seine Persönlichkeit und die positiven Veränderungen in seinem Verhalten nach der Tat berücksichtigt worden. Soweit das Kreisgericht den Schadenersatzantrag der Geschädigten teilweise als unzulässig abgewiesen hat, beruht das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Kreisgericht geht fehl in der Auffassung, daß der Antragstellerin als unmittelbar Geschädigter die von der Abweisung betroffenen Ansprüche nicht zustünden. Gemäß § 336 Abs. 1 ZGB hat der Angeklagte der Geschädigten den gesamten materiellen Nachteil, der ihr durch seine rechtswidrige Handlung entstanden ist, zu ersetzen. Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß zu den Folgen von Gesundheitsschäden außer den Kosten für die Heilung, der Einkommensminderung und erhöhten Aufwendungen auch weitere Nachteile gehören, die durch das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden verursacht worden sind (§ 338 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts entsteht einem Bürger, der durch eine rechtswidrige Handlung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, ein solcher weiterer Nachteil u. a. dann, wenn er verpflichtet ist, seine Kinder zu betreuen, dazu aber infolge der Gesundheitsschädigung nicht in der Lage ist und deshalb die Betreuung von einem anderen gegen Entgelt übernommen wird. In einem solchen Fall stellt sich der aufgewendete Betrag als Nachteil dar, der von der Ersatzpflicht des Schädigers mit umfaßt wird (vgl. OG, Urteil vom 11. Mai 1982 - 2 OZK 13/82 - NJ 1982, Heft 8, S. 380). Für Aufwendungen,- die dem durch das schädigende Ereignis unmittelbar Geschädigten für die Reinigung von Räumlichkeiten, Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen entstanden sind, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung beschmutzt wurden, oder für Aufwendungen, die der Geschädigte dadurch hatte, daß er einen Dritten für geleistete Hilfe entschädigen mußte, ist der Schädiger ebenfalls ersatzpflichtig. Gleiches gilt nicht zuletzt für die Ausgaben, die den nächsten Familienangehörigen eines Geschädigten, der stationär behandelt werden muß, durch den Besuch im Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens entstanden sind. Zu dem zu erstattenden Aufwand für den Besuch in der stationären Einrichtung gehören' neben dem notwendigen Fahrgeld auch Unkosten für angemessene Aufmerksamkeiten. Auch bei Geltendmachung von Ansprüchen der zuletzt genannten Art ist Anspruchsberechtigter der durch das schädigende Ereignis unmittelbar Geschädigte. Das ergibt sich aus folgendem: Macht sich auf Grund der erlittenen Gesundheitsschädigung eine stationäre Behandlung erforderlich, ist es verständlich, wenn der Geschädigte persönlichem Kontakt mit ihm nahestehenden Personen, vor allem mit den nächsten Angehörigen, erstrebt. So wäre es z. B. auch durchaus begreiflich, wenn er seine Angehörigen ausdrücklich bittet, ihn zu besuchen. Da die Angehörigen nicht verpflichtet sind, den ihnen durch Besuche in der stationären Einrichtung entstehenden und den Umständen nach angemessenen Aufwand selbst zu tragen, ist es gerechtfertigt, dem durch das schädigende Ereignis unmittelbar Geschädigten einen diesbezüglichen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger zuzugestehen, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß er den Aufwand der Angehörigen möglicherweise erstatten muß.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 162 (NJ DDR 1985, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 162 (NJ DDR 1985, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erst andere Maßnahmen durchzuführen und sich erst danach an den Verursacher zu wenden, obwohl dieser bereits sofort für die Gefahrenabwehr hätte verantwort lieh gemacht werden können.

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