Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 161 (NJ DDR 1985, S. 161); Neue Justiz 4/85 161 dann ein schriftlicher Auftrag ausgefertigt wird, wenn der Kunde eine Reparatur wünscht, j Daraus folgt, daß der Kläger anläßlich der von ihm gewünschten Probefahrt in Wirklichkeit noch keine Garantieansprüche geltend gemacht hatte. Das Aufsuchen des Zeugen B. diente ihm unabhängig davon, ob er diesen Zeugen mehr oder weniger gut kannte vielmehr zur Information über Umfang und Bedeutung der von ihm festgestellten Erscheinungen, die nach seiner Auffassung Mängel darstellen. Das Geltendmachen von Garantieansprüchen verlangt dagegen gemäß § 157 Abs. 1 ZGB, daß der Käufer nach Feststellung eines Mangels einen Garantieanspruch stellt, also ein bestimmtes Recht aus § 151 ZGB fordert. Aber gerade dazu ist es nicht gekommen. Der Zeuge hat es dem Kläger überlassen, ob er noch Garantieansprüche geltend machen will. Da ihm gegenüber kein Garantieanspruch geltend gemacht wurde, konnte er auch eine darauf gerichtete Erklärung nicht entgegennehmen. Deshalb liegen zu diesem Vorgang auch keine schriftlichen Unterlagen vor, deren es bedurft hätte, wenn der Kläger da es sich um eine Vertragswerkstatt handelte Nachbesserung (§ 151 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) verlangt hätte. Das ist eindeutig nicht geschehen: Angesichts dieses Sachverhalts ist es auch ausgeschlossen, daß der Zeuge über einen Garantieanspruch des Klägers entschieden hätte. Im übrigen wollte der Kläger niemals eine Nachbesserung, sondern prinzipiell Ersatzlieferung, wofür die Vertragswerkstatt ohnehin nicht zuständig gewesen wäre. Aus diesem Gründe lag die von den Gerichten im Hinblick auf die Vorsprache des Klägers vom 25. August 1982 angenommene Klageverjährung nicht vor. Sie hätten daher der schriftlichen Mängelanzeige des Klägers vom 6. September 1982 nachgehen müssen. Diese führte am 2. November 1982 zur Überprüfung der angezeigten Mängel. Dabei wurden durch den Kundendienstingenieur des Verklagten drei Mängel anerkannt und Nachbesserung zugesagt, während hinsichtlich der weiteren Beanstandungen auf konstruktiv bedingte Erscheinungen hingewiesen wurde. Abschließend hat der Verklagte mit Schreiben vom 24. November 1982 unter Hinweis auf die Reklamation vom 6. September 1982 die Anerkennung eines Garantieanspruchs hinsichtlich dieser Mängel ausdrücklich abgelehnt. Da gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB die Verjährung für die Zeit von der Geltendmachung eines Garantieanspruchs bis zu seiner Erfüllung oder bis zur Erklärung des Verpflichteten, daß er die Erfüllung des Anspruchs ablehnt, gehemmt ist, läuft in diesem Fall die Verjährungsfrist nicht seit dem 1. Oktober 1982, sondern erst seit dem 25. November 1982. Somit hat der Kläger seinen Klageanspruch in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben. Er hat daher Anspruch darauf, daß sein Vorbringen sachlich gemäß § 151 ZGB geprüft wird. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 151, 157, 475, 477 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB aufzuheben. Bei der gegebenen Rechtslage war ferner auf die Berufung des Klägers im Wege der Selbstentscheidung das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Da eine sachliche Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Garantieanspruchs nach § 151 ZGB bisher weder durch das Kreisgericht noch durch das Bezirksgericht erfolgt ist, war es im Interesse der Sachaufklärung geboten, gemäß § 156 Abs. 1 ZPO das Verfahren an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 68 Abs. 2 ZPO. Zu den Voraussetzungen für die Auferlegung einer Ordnungsstrafe wegen Mißachtung der Würde des Gerichts durch eine Prozeßpartei. BG Erfurt, Beschluß vom 30. August 1984 BFR 154/84. Im Ehescheidungsverfahren hat das Kreisgericht der Verklagten eine Ordnungsstrafe von 50 M auferlegt, weil sie gegenüber dem Gericht wiederholt unwahre Angaben gemacht, dadurch ihre Aufgaben als Prozeßpartei verletzt und die Würde des Gerichts durch gewollt irreführendes Verhalten mißachtet habe. Gegen diesen Beschluß hat die Verklagte Beschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Beschlusses beantragt und zur Begründung ausgeführt: Sie habe zwar im Verhandlungstermin teilweise die Unwahrheit gesagt. Später habe sie je- doch ihre Aussagen riehtdggestellt. Die Würde des Gerichts habe sie nicht verletzen wollen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Ausspruch einer Ordnungsstrafe ist gemäß § 68 Abs. 2 ZPO u. a zulässig, wenn eine Prozeßpartei die ihr im Verfahren obliegenden Pflichten unberechtigt nicht erfüllt oder die Würde des Gerichts verletzt. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, daß die Verklagte im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt die Unwahrheit gesagt und sich erst nach energischen Vorhalten zur Wahrheit bekannt hat. Das Fehlverhalten der Verklagten rechtfertigt jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts nicht den Ausspruch einer Ordnungsstrafe. Abgesehen davon, daß nicht schlechthin jede unwahre Behauptung vor Gericht ordnungsstrafwürdig ist, bat die Verklagte ihre Verhaltensweise wenn auch erst auf energische Vorhalte hin korrigiert und wahrheitsgemäße Aussagen gemacht. Ihr Verhalten stellt zwar wegen der Offenkundigkeit des Leugnens und der sich darin ausdrückenden Unverfrorenheit objektiv eine Geringschätzung und damit auch eine Verletzung der Würde des Gerichts dar. In diesem Zusammenhang können jedoch die Motive des Handelns der Verklagten nicht außer Betracht bleiben. Der Verklagten ging es nicht darum, das Gericht anzugreifen oder herabzuwürdigen, sondern sie hatte erkannt, daß ihr im Ergebnis des Ehescheidungsverfahrens möglicherweise nicht das Erziehungsrecht für die Tochter übertragen würde. Subjektiv empfand sie das als einen Angriff auf ihre Stellung als Erziehungsberechtigte, und sie reagierte in der ihr eigenen Denkart dergestalt, daß sie zunächst alle ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe in Abrede stellte, um für ihre Stellung im Verfahren und die spätere Wahrnehmung des Erziehungsrechts keine Nachteile zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Ausspruch einer Ordnungsstrafe zur nachhaltigen Einwirkung auf die Verklagte nicht erforderlich. Der entsprechende Beschluß des Kreisgerichts war daher auf die Beschwerde hin aufzuheben. Strafrecht §§ §§ 39, 115 Abs. 1 StGB; §§ 336 Abs. 1, 338 Abs. 1 ZGB. 1. Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung mit großer objektiver Schädlichkeit und beträchtlichem Schuldgrad des Täters (hier: überfallartiger Angriff mit einem Messer und damit verursachte schwere Tatfolgen) liegen trotz eines im wesentlichen positiven Persönlichkeitsbildes die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung nicht vor. 2. Zu den Folgen von Gesundheitsschäden gehören die Aufwendungen, die dem unmittelbar Geschädigten für die Reinigung von Räumlichkeiten, Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen entstanden sind, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung beschmutzt wurden, sowie auch solche Aufwendungen, die der Geschädigte gegenüber Dritten für geleistete Hilfe erbringen mußte. Das gleiche gilt für diejenigen Ausgaben, die die nächsten Angehörigen eines Geschädigten, der stationär behandelt werden muß, durch den Besuch im Krankenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens hatten. Zu diesen Ausgaben gehören neben dem notwendigen Fahrgeld auch Unkosten für angemessene Aufmerksamkeiten. 3. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, denen Aufwendungen der nächsten Angehörigen eines Geschädigten für Krankenhausbesuche zugrunde liegen, ist Anspruchsberechtigter der durch das schädigende Ereignis unmittelbar Geschädigte. OG, Urteil vom 18. Dezember 1984 5 OSK 4/84. Der Angeklagte war mit Frau V. verheiratet. Die Ehe wurde im Januar 1984 geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden ehelichen Kinder wurde der geschiedenen Ehefrau übertragen. Am 23. April 1984 suchte der Angeklagte seine geschiedene;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 161 (NJ DDR 1985, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 161 (NJ DDR 1985, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen unter den gegenwärtigen und perspektivischen äußeren und inneren Existenzbedingungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaftin der Zu theoretischen Gruncipositionen des dialektischen Zusammenwirkens von sozialen Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein.

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