Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 160 (NJ DDR 1985, S. 160); 160 Neue Justiz 4/85 möglichkeiten durchzuführen (vgl. Einleitung zu Abschn. B der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 177] i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 [GBl. 1 1976 Nr. 11 S. 182]). Im vorliegenden Verfahren ist die Sachlage dadurch gekennzeichnet, daß die Prozeßparteien während der gesetzlichen Empfängniszeit wiederholt Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Der Kläger begründete sein Klagevorbringen zunächst nur mit seinen Zweifeln, die durch das Verhalten seiner früheren Ehefrau hervorgerufen worden waren. Mit seiner Berufung gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat der Kläger sein Klagevorbringen erweitert. Das Erfordernis einer weiteren Sachaufklärung auf Grund dieser Mitteilungen wurde vom Bezirksgericht zutreffend erkannt. Es hat deshalb folgerichtig den vom Kläger benannten Zeugen N. zum Termin geladen. Von der geplanten Vernehmung des Zeugen N. hätte das Bezirksgericht bei der gegebenen Sachlage nicht Abstand nehmen dürfen. Ungeachtet seines Aufenthalts außerhalb seines Wohnorts wäre auf eine erneute Ladung oder ein Ersuchen zur Zeugenvernehmung durch ein anderes Kreisgericht (§ 54 Abs. 3 ZPO) oder die Beiziehung seiner schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 33 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO zuzukommen gewesen. Die Notwendigkeit, eine Aussage des Zeugen N. herbeizuführen, wurde durch die Erklärung der Verklagten, den Zeugen nicht zu kennen, nicht aufgehoben. Ebenso konnte die mangelnde Bereitschaft des Klägers, dem Gericht mitzuteilen, von wem er die Information über die mögliche Vaterschaft des Zeugen N. erhalten hat, auf die Beweiserhebung des Bezirksgerichts keinen Einfluß haben. Das Bezirksgericht wird im weiteren Verfahren die Vernehmung des Zeugen N. herbeizuführen haben. Im Ergebnis seiner Aussage wird das Bezirksgericht je nach ihrem Inhalt darüber zu befinden haben, ob die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens erforderlich ist (vgl. Abschn. B II. Ziff. 4 der OG-Richtlinie Nr. 23). § 39 FGB; OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. Ein Anspruch auf Verzinsung des festgelegten Erstattungsbetrags nach Verteilung des ehelichen Eigentums kann auch in einem selbständigen Verfahren geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983 dieser Betrag noch nicht getilgt und über eine Verzinsung bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. BG Schwerin, Urteil vom 31. Oktober 1984 BFB 93/84. Die Prozeßparteien waren Eheleute. Der Kläger hatte nach der gerichtlichen Verteilung des ehelichen Eigentums aus dem Urteil des Kreisgerichts vom 15. Februar 1983 gegenüber der Verklagten einen Erstattungsanspruch von 66 540 M. Hiervon hat die Verklagte bis 1. Mai 1984 16 000 M getilgt. Der Kläger hat nunmehr die Verzinsung des restlichen Erstattungsbetrags verlangt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach Ziff. 3.7. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309) kann zur Vermeidung finanzieller Nachteile für den Erstattungsanspruchsberechtigten auf Antrag festgelegt werden, daß der Erstattungsbetrag zu verzinsen ist. Der Zinsanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung. Mit dieser Regelung hat das Oberste Gericht seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben, wonach eine Verzinsung nur bei Verzug für zulässig gehalten würde (vgl. OG, Urteil vom 4. Juli 1978 3 OFK 27/78 - NJ 1978, Heft 12, S. 551). Entgegen der Auffassung der Verklagten kann nunmehr ein Zinsanspruch in der von den Kreditinstituten bei Spareinlagen gewährten Höhe auch in einem selbständigen Verfahren geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten OG-Richtlinie der festgelegte Erstattungsbetrag noch nicht getilgt und über einen Zins- anspruch bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Der Kläger hatte eine Verzinsung des Erstattungsbetrags im Eigentumsverteilungsverfahren seinerzeit nicht beantragt. Das ergibt sich aus den in diesem Verfahren gestellten Anträgen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Kreisgericht in der Begründung seines Urteils mit der Verzinsung auseinandergesetzt hat. Maßgebend ist der Urteilsspruch. Mit diesem ist ein Zinsanspruch des Klägers nicht abgewiesen worden. Uber diesen Anspruch ist bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so daß der jetzigen Klage keine Gründe i. S. des § 31 ZPO entgegenstehen, die eine Verhandlung und Entscheidung ausschließen. Zivilrecht §§ §§ 157, 151, 474 Abs. 1 Ziff. 1, 475, 477 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB. 1. Ein Garantieanspruch ist erst dann geltend gemacht, wenn der Käufer nach Feststellung eines Mangels an der Ware (hier: an einem Pkw) vom Garantieverpflichteten eines der in § 151 Abs. 1 ZGB geregelten vier Garantierechte konkret fordert. Läßt sich der Käufer vom Garantieverpflichteten lediglich über Umfang und Bedeutung der von ihm als Mängel der Sache angesehenen Erscheinungen informieren (hier: auf Wunsch des Käufers durchgeführte Probefahrt mit dem Pkw), ohne ein bestimmtes Recht aus § 151 Abs. 1 ZGB zu fordern, so ist noch kein Garantieanspruch geltend gemacht. 2. Zur Verjährung von Garantieansprüchen beim Kauf eines Pkw und zur Hemmung der Verjährung. OG, Urteil vom 8. Januar 1985 2 OZK 43/84. Der Kläger hat am 24. August 1982 einen Pkw erworben. Mit der am 26. April 1983 eingereichten Klage hat er Ersatzlieferung gefordert. Das Kreisgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Unbestritten ist, daß der Kläger bereits einen Tag nach dem Kauf, also am 25. August 1982, bei einer Vertragswerkstatt vorgesprochen und um eine Probefahrt gebeten hat. Ihm wurde anschließend mitgeteilt, daß die Von ihm beanstandeten Erscheinungen keinen Mangel darstellten. Sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht haben das Vorsprechen des Klägers am 25. August 1982 in der Vertragswerkstatt rechtlich dahin beurteilt, daß er bereits an diesem Tag einen Garantieanspruch hinsichtlich derjenigen Mängel, auf die er die Klage stütze, geltend gemacht habe. Über diesen Anspruch sei durch den Zeugen B. sofort ablehnend entschieden worden. Damit sei im Hinblick auf diese Mängel die Klageverjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Garantieansprüche (§ 474 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) habe gemäß § 475 Ziff. 1 ZGB mit dem 1. September 1982 begonnen und sei demzufolge am 28. Februar 1983 beendet gewesen. Da die Klage erst am 26. April 1983 erhoben worden sei, wären die geltend gemachten Garantieansprüche verjährt. Dieser rechtlichen Beurteilung steht das Beweisergebnis entgegen. Richtigerweise hat das Bezirksgericht zwar den Kfz-Meister B., bei dem der Kläger am 25. August 1982 'vorgesprochen hatte, als Zeugen vernommen, um zu klären, ob tatsächlich die Verjährung eingetreten ist. Dessen Aussage hat das Bezirksgericht jedoch rechtlich fehlerhaft beurteilt. Das ergibt sich aus folgendem: Der Zeuge B. hat ausgesagt, daß der Kläger „nicht wie sonst offiziell Mängelrüge bei uns erhoben“ habe, „denn sonst hätte ich einen schriftlichen Auftrag ausschreiben müssen. Ich habe es ihm nach der Probefahrt überlassen, ob er derartige Dinge geltend machen will oder nicht“. Im weiteren führte der Zeuge aus, daß in dieser Werkstatt immer;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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