Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 158 (NJ DDR 1985, S. 158); 158 Neue Justiz 4/85 oder eine sonstige Sachgesamtheit auf der Grundlage eines Kaufvertrags zu einem Zeitpunkt bei einem Verkäufer erworben wird. Bei einem Gerätesystem, das aus selbständigen Teilelementen besteht, kann das gleichfalls so sein, es muß aber nicht so sein. Selbständige Teilelemente können auf Grund verschiedener Kaufverträge zu unterschiedlichen Zeiten und in jeweils anderen Verkaufseinrichtungen gekauft worden sein. Hierin unterscheiden sich der Kauf einer einheitlichen Ware, einer sonstigen Sachgesamtheit und eines Gerätesystems aus selbständigen Teilelementen; zugleich zeigt sich die mögliche unterschiedliche Art und Weise des Erwerbs der selbständigen Teilelemente. Um hinsichtlich der Garantieregelung eine einfache und überschaubare Handhabung zu gewährleisten, wäre es falsch, diesen Unterschieden bei Gerätesystemen, die aus selbständigen Teilelementen bestehen, in der rechtlichen Bewertung differenziert zu entsprechen. Das Ergebnis wäre eine schwer überschaubare Vielfalt. Nützlich sind m. E. weitgehend einheitliche Maßstäbe für die Handhabung der Verlängerung der Garantiezeit bei der Nachbesserung sowie der Ersatzlieferung und der Kaufpreiserstattung bei selbständigen Teilelementen innerhalb der gesetzlichen Garantie. Deshalb sollte dem bei der Zusatzgarantie bereits be-schrittenen Weg gefolgt werden, die selbständigen Teilelemente unter Garantiegesichtspunkten als selbständiges Erzeugnis zu betrachten, selbst wenn diese für sich genommen nicht nutzbar sind, sondern nur in Verbindung mit anderen Elementen ihre Funktion erfüllen. Hinsichtlich der Verlän- gerung der Garantiezeit bei der Nachbesserung bedeutet dies, daß sich die Garantiezeit nur bei dem mangelhaften Teilelement um die Zeit von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer verlängert. Eine Verpflichtung zur Ersatzlieferung besteht danach nur für das mangelhafte Teilelement, soweit die Voraussetzungen für die Ersatzlieferung vorliegen. Dies entspricht der Verfahrensweise, wie sie generell für die Ersatzlieferung einzelner Teile einer Sachgesamtheit (z.B. Sessel einer Polstermöbelgarnitur) gilt (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 2 zu § 154 [S. 208 f.]). Ausgehend von der Ansicht, daß selbständige Teilelemente als selbständige Erzeugnisse gelten, ist es nur folgerichtig, wenn eine Preisrückzahlung auch nur für das mangelhafte Teilelement gewährt wird, selbst wenn auf der Grundlage eines Kaufvertrags mehrere solcher Teilelemente gekauft worden sind. Sie sind trotzdem als unterschiedliche Artikel anzusehen, was zur Folge hat, daß bei der Preisrückzahlung nur bezüglich des mangelhaften Teilelements alle Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer beendet werden. Die Sachlage wäre m. E. allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Mangel durch Nachbesserung nicht beseitigt und/ oder das mangelhafte Teilelement nicht neu beschafft bzw. vom Käufer nicht erwarben werden kann. Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Abt. Recht des Ministeriums für Handel und Versorgung Rechtsprechung Arbeitsrecht * S §§ 60 Abs. 3, 96 Abs. 3 AGB. 1. Auf den entgangenen Verdienst, den der Betrieb dem Werktätigen wegen einer unwirksamen Kündigung zu zahlen hat, ist nicht der gesetzlich festgelegte Mindestbruttolohn anzurechnen, sondern es ist immer von den konkreten Verdienstmöglichkeiten auszugehen, die sich dem Werktätigen nach der später für unwirksam erklärten Kündigung des ArbeitsVertrags geboten haben oder bei ordnungsgemäßem Bemühen um eine anderweitige Arbeit geboten hätten. 2. Zur Bestimmung der Höhe des entgangenen Verdienstes bei einer gerichtlich aufgehobenen Kündigung ist u. a. festzustellen, welche Arbeit dem Werktätigen durch das Amt für Arbeit hätte vermittelt werden können. Hat der Werktätige diese Möglichkeiten aus ungerechtfertigten Gründen nicht genutzt, ist ihm der Verdienst, den er an der zu vermittelnden Arbeitsstelle hätte erzielen können, auf den nach S 60 Abs. 3 AGB zu zahlenden Durchschnittslohn anzurechnen. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 1984 BAB 67/84. Der Kläger war beim Verklagten beschäftigt. Eine vom Verklagten ausgesprochene Kündigung wurde im Ergebnis einer gerichtlichen Einigung wieder zurückgenommen. ' Der Kläger forderte vom Verklagten die Zahlung von Verdienstausfall für die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und ihrer Rücknahme, da er in dieser Zeit keiner Arbeit nachgegangen sei. Der Verklagte zahlte für einen Monat den dem Kläger entgangenen Verdienst in Höhe des Durchschnittslohns, bestritt aber eine darüber hinausgehende Verpflichtung. , Die Konfliktkommission sprach dem Kläger Verdienstausfall für weitere 3 Monate zu. Das Stadtbezirksgericht verpflichtete den Kläger für diese Zeit zur Zahlung der Differenz zwischen Mindestbruttolohn und entgangenem Verdienst. Gegen diese Entscheidung legte der Verklagte Berufung ein und beantragte, das Urteil des Stadtbezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er sei nicht bereit, dem Kläger länger als für einen Monat entgangenen Verdienst zu zahlen, da sich dieser nicht darum bemüht habe, eine andere Arbeit aufzunehmen. Dazu sei er jedoch verpflichtet gewesen, auch wenn er gegen die Kündigung Einspruch eingelegt hatte. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Senat holte vom Amt für Arbeit beim Rat des Stadtbezirks Auskunft darüber ein, in welcher Weise sich der Kläger dort um anderweitige Arbeit bemüht hat, welche Arbeiten hätten vermittelt werden können, und welche Verdienstmöglichkeiten sich für ihn geboten hätten. Dem Stadtbezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß die Bemühungen des Klägers um anderweitige Arbeit unzureichend waren. Es hat sich auch grundsätzlich richtig davon leiten lassen, daß dem Kläger auf den entgangenen Verdienst anzurechnen ist, was er anderweitig verdient oder aus ungerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat (§60 Abs. 3 AGB). Dem Stadtbezirksgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der dem Kläger als unterlassener Verdienst anzurechnende Betrag auf der Grundlage des monatlichen Mindestbruttolohns zu ermitteln ist. Eine solche Auffassung findet weder in der vom Stadtbezirksgericht herangezogenen Bestimmung des § 96 AGB noch in anderen Rechtsvorschriften eine Stütze. Die Höhe des auf den entgangenen Verdienst gemäß § 60 Abs. 3 Satz 3 AGB anzurechnenden Betrags bestimmt sich vielmehr stets nach den konkreten Verdienstmöglichkeiten, die sich dem Werktätigen nach der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsvertrags geboten haben oder bei ordnungsgemäßem Bemühen um anderweitige Arbeit geboten hätten. Das Stadtbezirksgericht hätte den Sachverhalt dahingehend aufklären müssen, wobei davon auszugehen war, daß die Ämter für Arbeit bekanntermaßen über die besten Möglichkeiten zur kurzfristigen Vermittlung einer anderweitigen Arbeit verfügen und vom Werktätigen erwartet werden darf, daß er unverzüglich diese Möglichkeiten nutzt, wenn nicht eigene Bemühungen sofort Erfolg haben. Die durch den Senat in der vorliegenden Sache nachzuholende Sachverhaltsaufklärung ergab, daß dem Kläger, der entgegen seinem Vorbringen beim Amt für Arbeit überhaupt nicht nach anderweitiger Arbeit gefragt hatte, spätestens innerhalb von vier Wochen eine für ihn durchaus geeignete Tätigkeit im VEB E. hätte beschafft werden können. Der Kläger war also in dem Zeitraum, für den er entgangenen Verdienst fordert, in der Lage, einen anderweitigen Verdienst in Höhe seines bisherigen Durchschnittslohns zu erreichen. Das hat er jedoch aus ungerechtfertigten Gründen unterlassen. Er muß daher gegen sich gelten lassen, daß er überhaupt keinen Anspruch auf entgangenen Verdienst hat, weil er in dieser Höhe Arbeitsverdienst hätte erzielen können. Aus den angeführten Gründen war die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts wegen Verletzung von § 60 Abs. 3 Satz 3 AGB, §§ 2 Abs. 2 und 45 Abs. 3 ZPO gemäß § 156 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Klage abzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 158 (NJ DDR 1985, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 158 (NJ DDR 1985, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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