Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 156 (NJ DDR 1985, S. 156); 156 Neue Justiz 4/85 Zahlungen wird vor allem durch §35 Abs. 2 i. V. m. §34 Abs. 3 ZGB bestimmt. Danach stehen die Erträge aus dem gemeinschaftlichen Recht den Mitberechtigten im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zu. Diese Bestimmung regelt die gesellschaftlichen Beziehungen der Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft in ihrem Innenverhältnis. Sie gibt dem Vergütungsberechtigten gleichfalls einen individuellen Anspruch gegen den anderen Mitberechtigten, an den die Vergütung gezahlt worden ist, und zwar einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entsprechend dem jeweiligen Anteil. Dieser aus § 35 Abs. 2 ZGB resultierende Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis ist der maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt der das Zahlungsverlangen der Kläger begründet.5 Der Auffassung des Obersten Gerichts, daß ein Schadenersatzanspruch gegeben sei, stehen aber nicht nur diese rechtlichen Gesichtspunkte entgegen, sondern auch grundsätzlich rechtspolitische Forderungen, die auf die maximale Stimulierung des Schöpfertums der Neuerer und Erfinder mit Hilfe des sozialistischen Rechts gerichtet sind. Geht man lediglich von einem Schadenersatzanspruch der Kläger gegenüber den Verklagten aus, dann könnten sich die Verklagten nach den §§ 330, 333 ZGB ggf. vom Vorwurf des Verschuldens bei der Patentanmeldung befreien. Das Oberste Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, die Verklagten hätten bei genügender Sorgfalt erkennen können, daß sie nicht berechtigt waren, das Patent allein für sich zu beanspruchen. Aber gerade der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, zeigt, wie schwierig es mitunter sein kann, den komplizierten Realakt, den eine Erfindung beim Zusammenwirken mehrerer Erfinderkollektive mit unterschiedlich gelagerten erfinderischen Aktivitäten darstellt, im Hinblick auf einen wirklichen Anteil an der technischschöpferischen Gesamtleistung zuverlässig zu analysieren. Nachträgliche Schuldvorwürfe nach Feststellung der wirklichen Rechtslage mögen berechtigt sein; ob sie zutreffen oder nicht, darf sich aber weder auf den Grund noch auf die Höhe der allen Erfindern zustehenden Vergütung auswirken. Die Verweisung der bei der Patentanmeldung übergangenen Miterfdnder auf einen Schadenersatzanspruch nach §§ 330 ff. ZGB wird dem Wesen des Vergütungsanspruchs im Erfinder- und Neuererrecht nicht gerecht. Die Grundsätze, nach denen Erfindungsvergütungen zu zahlen sind, ergeben sich aus § 17 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11). Voraussetzung für die Zahlung einer Vergütung an die Erfinder ist insbesondere das Vorliegen einer durch Wirtschaftspatent geschützten und auf alle Schutzvoraussetzungen geprüften Erfindung sowie die Benutzung dieser Erfindung. Nachdem das Wirtschaftspatent im vorliegenden Fall dahin umgeschrieben worden ist, daß auch die Kläger Mitberechtigte sind, liegen auch für sie alle Voraussetzungen vor, die an einen Vergütungsanspruch des Erfinders zu stellen sind.6 Ob der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens eines Teils der Miterfinder bei der Patentanmeldung begründet ist oder nicht, darf den Vergütungsanspruch sowie den mit der Umschreibung des Wirtschaftspatents gegen die verklagten Miterfinder fällig gewordenen Ausgleichsanspruch der Kläger in Höhe ihres Leistungsanteils nicht beeinträchtigen. Es ist ein Hauptanliegen der Gesetzgebung zum Erfinderund Neuererrecht, die schöpferischen Initiativen der Werktätigen breit zu entfalten, sie für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu stimulieren und für die materielle Interessiertheit der in der kollektiven Erfinder- und Neuerertätigkeit schöpferisch Beteiligten bessere Bedingungen zu schaffen. Auch die Konzeption der Erfindervergütung, wie sie u. a. aus § 17 der i. DB zur NVO ersichtlich ist, dient dazu, die Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts durch wirksame Formen der materiellen Interessiertheit der Erfinder und Neuerer zu fördern. Dazu gehört die uneingeschränkte Anerkennung des Anspruchs auf eine Erfindervergütung bis hin zur Ausgleichspflicht von Miterfin- 5 Die Vergütung der Erfinder, Neuerer oder Urheber industrieller Muster stellt ebenso wie die in Form des Honorars zu zahlende Vergütung der Urheber für die Nutzung von Werken der Literatur, der Kunst oder der Wissenschaft ökonomisch einen Bestandteil des Arbeitseinkommens des Vergütungsberechtigten dar. zwar ist der hier fällige, im Innenverhältnis der Miterfinder gegebene Ausgleichsanspruch mit dem Vergütungsanspruch rechtlich nicht identisch; er resultiert letzten Endes jedoch wie der Vergütungsanspruch, an dessen Stelle er tritt, aus der besonderen schöpferischen Leistung, die der MitbereChtigte bei dem Einsatz seines Arbeitsvermögens erbracht hat, und ist daher ökonomisch ebenfalls als Bestandteil seines Arbeitseinkommens zu werten. 6 Zur Rechtslage bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche nach dem neuen Patentgesetz vgl. C. Keilitz, „Vergütungsansprüche bei Benutzung von Wirtschaftspatenten“, NJ 1984, Heft 5, S. 199 f. dern in ihrem Innenverhältnis, die ebenfalls ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Ausgleichspflichtigen bei der Patentanmeldung besteht. Daraus folgt, daß sich im vorliegenden Fall der Zahlungsanspruch der Kläger allein aus den Vorschriften des Erfinderrechts einschließlich des Rechts der Erfindergemeinschaft ergibt; er kann also nicht von einem Verschulden der Zahlungspflichtigen abhängig gemacht werden. Die Konstruktion eines Schadenersatzanspruchs ist nach §§ 330 ff. ZGB dem speziellen Rechtscharakter und der sozialen Funktion der Erfindervergütung wesensfremd und somit unbegründet. Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin II Es ist H. P ü s c h e 1 darin zuzustimmen, daß jedes Mitglied eines Erfinderkollektivs seinen Anspruch auf den ihm zustehenden Teil der Erfindervergütung für ein erteiltes Wirtschaftspatent auch ohne die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen durchsetzen kann, wenn der vergütungspflichtige Betrieb den Gesamtbetrag der Vergütung an ein einzelnes KoUektivmitglied gezahlt oder ihn nur auf einen Teil der Kollektivmitglieder aufgeteilt hat. Der zur Erreichung dieses Ziels von H. Püschel vorgeschlagene Weg erscheint jedoch nicht gangbar. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung kann nur sein, daß worauf H. Püschel unter Anlehnung an die Festlegung in Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413) selbst zutreffend hinweist es sich bei den dem Leistungsanteil der einzelnen Mitglieder der Erfindergemeinschaft entsprechenden Teilen der Vergütung um individuelle, nicht um kollektive Ansprüche handelt. Demzufolge ist Anspruchsberechtigter jedes Mitglied für seinen Teil, nicht das Kollektiv insgesamt für den Gesamtbetrag. Damit stellt sich die Problematik, die in der von H. Püschel kritisierten Entscheidung des Obersten Gerichts erörtert wurde, als ein Fall der Zahlung an Nichtberechtigte dar. Das bedeutet, daß der vergütungspflichtige Betrieb durch seine Zahlung an einen bzw. an einzelne Kollektivmitglieder die gesetzlichen Vergütungsansprüche des oder der anderen Kollektivmitglieder nicht erfüllt hat (§ 71 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 ZGB); denn diese Wirkung tritt grundsätzlich nur ein, wenn die Leistung dem Gläubiger gegenüber erbracht wird.1 Daran ändert auch nichts, daß die Mitglieder des Erfinderkollektivs in bezug auf die ihnen hinsichtlich der Erfindung selbst zustehenden Rechte eine Rechtsgemeinschaft gemäß §§ 34 Abs. 3, 35 ff. ZGB bilden. Hieraus ergibt sich z.B., daß alle Kollektivmitglieder an einem evtl. Berichti-gungs- oder Nichtigkeitsverfahren (§§ 19, 21 PatG LV.m. §§24, 27 der AO über die Verfahren vor dem Amt für Er-findungs- und Patentwesen zur Sicherung des Rechtsschutzes für Erfindungen vom 10, November 1983 [GBl. I Nr. 34 S. 331]; § 36 Abs. 1 ZGB) mitwirken können und müssen oder daß unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Buchst, c PatG jedes Kollektivmitglied das Recht zur Benutzung der Erfindung entsprechend der getroffenen Vereinbarung und unter Wahrung der Interessen der anderen Kollektivmitglieder hat (§ 35 Abs. 1 ZGB). Daraus ergeben sich aber entgegen der Ansicht von H. Püschel keine Rechtsfolgen im Hinblick auf die Erfindervergütung, weil insoweit keine Rechtsgemeinschaft besteht. Eine andere Rechtslage ergibt sich für den hier erörterten Fall auch nicht daraus, daß der vergütungspflichtige Betrieb an die in der Patentschrift benannten Urheber gezahlt hat und ihm nicht bekannt sein konnte,, daß am Hervorbringen der Erfindung noch andere Miterfinder beteiligt waren. Die Urheberbenennung in der Patentschrift hat und das gilt generell2 mangels einer dahingehenden gesetzlichen Ausgestaltung nicht die Bedeutung, daß dadurch die Wirkungen eines Inhaberpapiers (§ 465 ZGB) oder einer Legitimationsurkunde (§ 429 ZGB) ausgelöst werden. Es liegen auch keine anderen Gründe vor, für die gesetzliche Regelungen ausnahmsweise vorsehen, daß die Leistung an einen Nichtberechtigten schuldbefreiende Wirkung hat.3 Einen Schutz des guten Glaubens für Zahlungen an Nichtberechtigte kennt un- 1 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Berlin 1981, Teil 1, S. 234. 2 So z. B. auch, wenn derjenige als Urheber angegeben ist, der die Erfindung den Kenntnissen eines anderen entnommen und sich in betrügerischer Weise als Erfinder ausgegeben hat. 3 Vgl. hierzu im einzelnen Zivilrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 234.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 156 (NJ DDR 1985, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 156 (NJ DDR 1985, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung und den zuständigen Untersuchungsführer sind vor jeder Besuchsdurchführung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abzusprechen., Durchgeführte Besuche mit Inhaftierten sind zu registrieren.

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