Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 155 (NJ DDR 1985, S. 155); Neue Justiz 4/85 155 Eine besondere Pflicht der Leiter besteht darin, auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Werktätigen insbesondere mit den Mitteln der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit der Werktätigen (§§ 252 ff. AGB) zu reagieren. Nur ein konsequentes Verhalten der Leiter ermöglicht es, die sog. nicht planbaren Kosten, die überwiegend subjektiv bedingt und daher vermeidbar sind5, stark zu reduzieren. Die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen ist für den Schutz des sozialistischen Eigentums unabdingbar. Auf der 9. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde deshalb zu Recht betont, daß die Leiter verpflichtet sind, beim Vorliegen der Voraussetzungen die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen geltend zu machen. Es ist nicht in das Belieben eines Leiters gestellt, ob er die materielle Verantwortlichkeit geltend macht oder nicht. Verletzen Leiter die Pflicht zur Geltendmachung schuldhaft, so können sie von den übergeordneten Leitern selbst materiell verantwortlich gemacht werden.5 Konsequente Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts erfordert selbstverständlich auch, daß die Leiter regelmäßig Werktätige für hervorragende Arbeitsleistungen, für vorbildliche Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin und für langjährige, gute Arbeit im Betrieb durch staatliche und betriebliche Auszeichnungen ehren. Das AGB (§§ 22 Abs. 2 Buchst, f, 93) gibt den Betrieben hinreichende Möglichkeiten für eine differenzierte Gestaltung der betrieblichen Auszeichnungen. Dozent Dr. SIEGFRIED SEIDEL, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 5 Vgl. E. Wittkopf, „Wirtschaftliche Rechnungsführung wichtiges Instrument zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie“, NJ 1983, Heft 2, S. 52 ff. (53). 6 Vgl. OG, Urteil vom 2. September 1983 OAK 25/83 (NJ 1983, Heft 11, S. 465). Erfindervergütung und Ausgleichspflicht bei Mitgliedern einer Erfindergemeinschaft i Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1982 4 OPB 10/82 (NJ 1983, Heft 3, S. 127) zum Anspruch von Erfindern auf Anerkennung ihres Miterfinderrechts hinsichtlich eines vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR erteilten Wirtschaftspatents Stellung genommen. Entsprechend dem Antrag der Kläger wurden die als Erfinder in das Patentregister eingetragenen Verklagten auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Patentgesetzes vom 6. September 1950 verurteilt, in die Umschreibung des Wirtschaftspatents auf die Kläger als Miterfinder und Mitinhaber einzuwilligen und gegenüber dem Patentamt die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben. Außerdem wurden die Verklagten verurteilt, an die Kläger gemäß deren Leistungsanteilen an der Erfindervergütung Schadenersatz zu zahlen. Dazu heißt es im Urteil (a. a. O., S. 128): „Richtig ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß die Verklagten gemäß §§ 330 ff. ZGB schadenersatzpflichtig in Höhe des den Klägern zustehenden Teiles der Erfindervergütung sind. Bei genügender Sorgfalt hätten sie erkennen können, daß sie nicht berechtigt waren, das Patent allein für sich zu beanspruchen.“ Diese Entscheidung des Obersten Gerichts hat auch nach Inkrafttreten des neuen Patentgesetzes vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 29 S. 284) nicht an Aktualität verloren. Dies wird zum einen durch das Bemühen des Gesetzgebers unterstrichen, im neuen Gesetz genau zu bestimmen, wer als Erfinder das Recht auf eine moralische und materielle Anerkennung für eine technische Lösung zu beanspruchen hat, nämlich derjenige, dessen Lösung als eine erfinderische Leistung nach den in § 5 PatG festgelegten Kriterien zu qualifizieren ist (vgl. §7 Abs. 1 PatG). Zum anderen trägt das neue Gesetz stärker der Tatsache Rechnung, daß erfinderische Leistungen heute zu einem großen Teil aus kollektiver technisch-schöpferischer Arbeit resultieren; deshalb hat es auch die Stellung der in einer Erfindergemeinschaft Mitwirkenden präzisiert und rechtlich besser als bisher gesichert. In diesem Sinne verdient § 7 Abs. 2 PatG große Beachtung: „Wurde die erfinderische Leistung von mehreren Urhebern erbracht, dann sind alle Miturheber Erfinder. Die Miturheberschaft wird nicht durch Leistlingen begründet, mit denen den Urhebern ausschließlich technische oder organisatorische Hilfe gewährt wurde.“ Offensichtlich ist das Oberste Gericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß zwischen den Prozeßparteien hinsichtlich des den Klägern zustehenden Anteils an der Erfindervergütung ein Rechtsverhältnis aus außervertrag-licher materieller Verantwortlichkeit besteht, das durch eine rechtswidrige Schadenszufügung begründet worden ist. Sieht man sich aber die gesellschaftlichen Beziehungen näher an, in denen die Prozeßparteien durch ihre in gemeinsamer Arbeit zustandegekommene erfinderische Leistung zueinander stehen, dann kann dem nicht zugestimmt werden. Der erfolgreichen Klage der bei der Patentanmeldung übergangenen Miterfinder lag in ihrem ersten Hauptpunkt ein nach der damaligen Rechtslage bestehender Anspruch auf Abgabe der für die Umschreibung des Wirtschaftspatents erforderlichen Willenserklärungen zugrunde.1 Mit der Entscheidung des Obersten Gerichts wurde dieser Anspruch rechtskräftig zuerkannt; mit der Rechtskraft des Urteils gelten die Willenserklärungen als abgegeben (§ 129 Abs. 1 ZPO). Die anschließende Umschreibung des Wirtschaftspatents ist eine zwangsläufige Folge der gerichtlichen Anerkennung und Feststellung der Erfindergemeinschaft; gemäß §129 Abs. 2 ZPO konnten die Kläger auch die Erteilung der damit verbundenen Urkunden beantragen. Das Oberste Gericht geht im vorliegenden Fall mit Recht davon aus, daß die durch das Wirtschaftspatent geschützte Erfindung durch ein alle Prozeßparteien umfassendes Kollektiv entwickelt worden ist. Die gemeinsame Arbeit an der erfinderischen Lösung war ein Realakt, dessen Resultat die Erfindung ist. Nur zugunsten der durch die gemeinsame technisch-schöpferische Arbeit begründeten Erfindergemeinschaft als Ganzes, nicht aber zugunsten einzelner Erfinder oder Erfindergruppen innerhalb dieser Gemeinschaft hätte die Erfindung zum Patent angemeldet werden müssen.2 Hierzu im Widerspruch stand die Anmeldung des Patents nur zugunsten der Verklagten. Das Verhältnis der durch die gemeinschaftliche Arbeit verbundenen Miterfinder zueinander und auch das Verhältnis der Mitinhaber des daraufhin nach dem früheren Patentgesetz zu erteilenden Patents ist das einer Rechtsgemeinschaft, ähnlich wie das Verhältnis von Miturhebern im Urheberrecht3 oder von Mitberechtigten im Hinblick auf ein gemeinsam geschaffenes industrielles Muster. Die allgemeine Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 3 ZGB. Danach gelten für Rechte, die mehreren Beteiligten gemeinschaftlich zustehen, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum an Sachen entsprechend. Im vorliegenden Fall sind das die Vorschriften über das Miteigentum (§§35 ff. ZGB), da es sich um einen Anteil an der durch das Wirtschaftspatent geschützten Erfindung handelt. Die rechtskräftige Feststellung der Erfindergemeinschaft und die anschließende Umschreibung des Wirtschaftspatents auf alle Miterfinder bewirken, daß die Erfindervergütung allen Mitgliedern der Patentgemeinschaft anteilmäßig zusteht. Jedes Mitglied dieser Rechtsgemeinschaft hat bei künftig eingehenden Zahlungen zur Vergütung der Erfindung einen Anspruch in Höhe seines Anteils. Wie bei einem Neuererkollektiv ist auch bei der Beurteilung von Ansprüchen der Mitglieder einer Erfindergemeinschaft auf die ihrem Leistungsanteil entsprechende Vergütung zu beachten, daß es sich trotz der insgesamt kollektiven schöpferischen Leistung der Miterfinder um voneinander abgrenzbare und damit im Hinblick auf die Vergütungsansprüche um individuelle, nicht um kollektive Ansprüche handelt.4 Die Rechtslage hinsichtlich der vor Umschreibung des Wirtschaftspatents an die Verklagten geleisteten Vergütungs- 1 Das neue Patentgesetz sieht insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung der Rechte aus Wirtschaftspatenten in § 10 u. a. vor, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Urheberschaft an einer Erfindung das Bezirksgericht Leipzig ausschließlich zuständig ist. Dabei ist die streitige Urheberschaft bzw. Miturheberschaft an einer Erfindung durch Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO geltend zu machen. Hat diese Erfolg und ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig, dann nimmt das Patentamt die erforderlichen Änderungen im Patentregister und anderen amtlichen Dokumenten vor (§ 30 PatG). 2 Vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von H. Nathan, Erfinder- und Neuererrecht der DDR, Berlin 1968, Bd. I, S. 239. 3 Vgl. H. PüsChel, „Neue zivilrechtliche Grundlagen des sozialistischen Urheberrechts der DDR nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin - Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe -, 1976, Heft 5, S. 607 ff. 4 Vgl. Ziff. 2.4.1. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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