Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 152 (NJ DDR 1985, S. 152); 152 Neue Justiz 4/85 Zur Diskussion Förderung von Schöpfertum und Risikobereitschaft durch das sozialistische Recht Prof. Dr. sc. DIETMAR SEIDEL, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Mit der enormen Zunahme der Bedeutung des subjektiven Faktors bei der Lösung aller mit der ökonomischen Strategie verbundenen Aufgaben kommt dem bewußten Einsatz des Schöpfertums und der zielgerichteten leitungsmäßigen Stimulierung verantwortungsvoller wirtschaftlicher Entscheidungen auch mit Risikogehalt ein ganz erheblicher Stellenwert zu. Das 9. Plenum des Zentralkomitees der SED hat die in der neuen Etappe der ökonomischen Strategie vor der sozialistischen Gesellschaft insgesamt stehende Aufgabe einer 30prozentigen jährlichen Erneuerungsquote der Produktion deutlich charakterisiert und alle Leiter aufgefordert, solche Forschungsziele festzulegen, „die Lösungen verlangen, welche über Bekanntes deutlich hinausgehen und unserem Land für längere Zeit gute wirtschaftliche Ergebnisse bringen. Hier liegt vor den Kombinaten eine große schöpferische Arbeit“.1 In allen Bereichen der Volkswirtschaft kommt es insbesondere auf den Gebieten von Wissenschaft und Technik darauf an, noch effektiver zu arbeiten, das gewaltige Potential an Geist und schöpferischem Ideenreichtum zu erschließen und es gesellschaftlich wirksam zu machen. Das ist in erster Linie ein ideologisches Problem. Es setzt voraus, daß überall eine Atmosphäre geschaffen wird, die von kämpferischem Geist, bewußter Disziplin, parteilichem Standpunkt und massenverbundenem Wirken, von Einsatzfreude und Risikobereitschaft bestimmt ist.1 2 Das sozialistische Recht kann und muß die Erfüllung dieser Aufgabe nachhaltig unterstützen und fördern. Gerade auf dem speziellen Gebiet der Entwicklung und Stimulierung des schöpferischen Arbeitsvermögens der Werktätigen hat das sozialistische Recht in der Vergangenheit Bemerkenswertes geleistet. Dazu zählt auch das bewußte Ja zum schöpferischen und gerechtfertigten Risiko. Die gesetzliche Bestimmung der Voraussetzungen, Grenzen und Konsequenzen schöpferischriskanten Handelns ist ein Problem, das weiterer Bearbeitung und klarer rechtlicher Sicherheiten bedarf. Nur bei einheitlicher konstruktiver rechtlicher Position zum Risiko kann erwartet werden, daß der einzelne und die Kollektive von Werktätigen bewußt auch Entscheidungen mit Risikogehalt wählen und dafür einstehen. Juristische Beurteilung der Risikoproblematik R. Streich I G. Grützner weisen berechtigt darauf hin: „Die Stimulierung eines schöpferischen, risikobereiten, auf Spitzenleistungen gerichteten Verhaltens bedarf sowohl des Einsatzes rechtlicher wie anderer Leitungsmittel und in jedem Falle des funktionalen Zusammenwirkens mehrerer Rechtszweige, insbesondere des Wirtschafts-, Arbeits- und Neuererrechts.“3 Dabei genügt es nicht, das Risikoproblem ln Leitungsdokumenten schlechterdings „zu berücksichtigen“ und die rechtlichen Verhaltensparameter der risikohaften Handlungsvarianten zu interpretieren. Es kommt letztlich darauf an, das sozialistische Recht insgesamt auf die Bewältigung risikohaften Handelns einzustellen und die relevanten Rechte und Pflichten entsprechend zu gestalten. Die Notwendigkeit optimaler Entscheidungsfindung in der Volkswirtschaft unter diesem Aspekt umfaßt sowohl Risiken der Sicherheitsbemessung beim Betrieb komplizierter Anlagen, den Einsatz neuer Werkstoffe und die Schaffung neuer Technologien, als auch Risiken im Zusammenhang mit der Abwendung plötzlich auftretender Gefahren, bei der vom Normalfall abweichenden Vorratswirtschaft sowie Risiken im Zusammenhang mit langfristig geplanten internationalen Forschungsvorhaben oder im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Exportlinien. Entscheidungen auf diesen Gebieten verlangen eine kluge und verantwortungsvolle Arbeit der Leiter auf allen Ebenen und in allen Bereichen, um stets ein Höchstmaß an Effektivität zu sichern und für einen auf höchste Leistungen gerichteten Arbeitsprozeß zu sorgen. Darin liegt ein Großteil sozialistischer Leiterverantwortung, die das sozialistische Recht im besonderen Maße zielstrebig fördern muß. Bei der rechtlichen Umgrenzung und Bestimmung des Inhalts von schöpferischem und gerechtfertigt riskantem Handeln ist besonders zu beachten, daß zwischen der Aufgabenstellung und dem erreichten Resultat Abweichungen auftreten können, die m. E. nicht mit der üblichen Elle rechtlicher Qualifizierung zu bewerten sind. Auch der Jurist muß sich mit der Tatsache auseinandersetzen, daß die Bewertung menschlichen Handelns nicht nur an gegebene objektive Par nameter gebunden ist, sondern auch die Beziehungen zwischen Subjekt und Objekt erfaßt, woraus sich namentlich im Hinblick auf rechtliche Qualifizierungen deutliche Abstufungen zwingend ableiten lassen.4 Um die gerade in jüngster Zeit wiederholt angesprochenen Rüdestände in der juristischen Bewältigung des Risikoproblems5 aufzuholen, muß m. E. grundsätzlich geklärt werden, was unter einem schöpferisch-riskanten Handeln zu verstehen ist, welche objektiven und subjektiven Voraussetzungen gegeben sein müssen, um Risikohandlungen als gerechtfertigt anzuerkennen, welche Rechtsfolgen und -ansprüche (kollektiv und individuell) bei Risikoentscheidungen und -handlungen bestehen, welche Leitungserforderisse gegeben sind, um Risikofolgen ökonomisch richtig erfassen zu können, ob und inwieweit spezielle Verfahrensweisen erforderlich und berechtigt sind, um den Spezialfall Risiko nicht den allgemeingültigen und auf den Normalfall zutreffenden wirtschaftsleitenden Regelungen gleichzusetzen. Zum einheitlichen, für das sozialistische Recht insgesamt geltenden Risikobegriff Der einheitlich zu gestaltende und zu definierende Risikobegriff muß wenn er als gesetzliche Risikobestimmung tatsächlich umfassenden Eingang in das praktische Rechtsleben erhalten soll das Wesentliche umfassen, handhabbar und verständlich sein. Dieser Begriff umfaßt dann nicht das Wesentliche und ist zur Charakterisierung des komplizierten Sachverhalts Risiko in der Breite des Auftretens derartiger Handlungserfordernisse unzureichend, wenn damit lediglich die Elemente Wagnis, Gefahr, Verlustgefahr berücksichtigt werden, wie es früher üblich war. Auch jener von H.-D. Schulze weiterentwickelte Risikobegriff, dessen entscheidende Merkmale das Nichterreichen einer Zielstellung und die Verursachung eines negativen Resultats sind, ist m. E. nicht geeignet, die Dialektik der Entscheidung und Handlung, ihrer möglichen Resultate und deren Wertigkeit richtig zu erfassen. Aufbauend auf bereits vorliegenden Definitionsvorschlägen6 hat G. Z e 11 m er folgende für das Recht insgesamt annehmbare Definition erarbeitet, die das Phänomen Risiko wirklich erfaßt und ungerechtfertigte Beschränkungen auf bestimmte Elemente des Risikos vermeidet: „Risiko ist die aus der Unbestimmtheit resultierende, im Prozeß der Entscheidungsfindung erkannte und bei der Eiitscheidungsfäl-lung zum Zwecke eines möglich entscheidenden hohen Zielerreichungsgrades bewußt akzeptierte Möglichkeit, daß die Verwirklichung der ausgewählten Entscheidungsvariante nicht zur Erreichung des gestellten Zieles und damit zu unerwünschten, in der gegebenen Situation aber gesellschaftlich zulässigen (ergebnisrationalen) Folgen führt.“7 Unbeschadet der noch notwendigen stilistischen Vereinfachungen scheint mir diese begriffliche Fassung geeignet, das Risikoproblem als allgemeingültiges, auch für das sozia- 1 Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1984, S. 40. 2 A. a. O., S. 73. 3 R. StreiCh/G. Grützner, „Spitzenleistungen in Wissenschaft und Technik wirksam stimulieren“, Arbeit und Arbeitsrecht 1984, „ Heft 10, S. 229. 4 Vgl. H. Hörz/K. F. Wessel, Philosophische Entwicklungstheorie, Berlin 1983, S. 141 ff 5 Vgl. H.-D. Schulze, „Zur rechtlichen Regelung des Risikos in Wissenschaft und Technik“, NJ 1984, Heft 3, S. 89 ff. 6 Vgl. dazu D. Seidel, Verantwortung Risiko Recht, Berlin 1979, S. 47 ff. 7 Vgl. G. Zellmer, Entscäieidungs-theoretisChe Aussagen zum Risiko und Möglichkeiten seiner Berücksichtigung untersucht am Beispiel hoChaggregierter Bilanzmodelle, Diss. B, Berlin 1980.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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