Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 150 (NJ DDR 1985, S. 150); 150 Neue Justiz 4/85 ZPO insbesondere die kostenrechtlichen in der Vollstrek-kung dann (entsprechende) Anwendung finden, wenn das Vollstreckungsrecht keine speziellen, die Abwendung ausschließende Bestimmungen enthält. Mit § 33 werden solche speziellen, die generelle Anwendung der §§ 168 Abs. 1, 169 Abs. 1 und 2 ZPO einschränkenden Bestimmungen eingeführt. Die Gerichtskostenfreiheit, die nach § 168 Abs. 1 ZPO für die innerhalb eines Klageverfahrens erlassenen einstweiligen Anordnungen vorgesehen ist, besteht gemäß § 33 Abs. 1 im Vollstreckungsverfahren nur dann, wenn die Gerichtsgebührenfreiheit auch wegen der Art des geltend gemachten Anspruchs!6 besteht. Das bedeutet, daß mit dem Antrag auf Vollstreckung einer innerhalb eines Verfahrens erlassenen einstweiligen Anordnung, die nicht einen arbeitsrechtlichen oder einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt bzw. Familienaufwand zum Gegenstand hat, vom Gläubiger die Vollstreckungsgebühr nach §§ 166 Abs. 5, 169 Abs. 1 ZPO vorauszuzahlen ist. Mit der nur für die Vollstreckung geltenden Einschränkung der sich aus § 169 Abs. 2 ZPO ergebenden Befreiung von der Vorauszahlungspflicht in Verfahren wegen Ansprüchen aus Garantie und wegen Ansprüchen auf Schadenersatz trägt § 33 Abs. 2 einem Bedürfnis der Praxis Rechnung, indem er nur Bürger von der Vorauszahlungspflicht befreit, die die Vollstreckung ihres aus einer Straftat herrührenden Schadenersatzanspruchs beantragen. Das bedeutet, daß in allen anderen Fällen (z. B. bei der Vollstreckung eines vertraglichen Schadenersatz- oder eines Garantieanspruchs) mit dem Vollstreckungsantrag die Gebühren Vorauszahlung geleistet werden muß. Wird diese nicht erbracht, kann der Vollstreckungsantrag in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 4 ZPO vom Sekretär durch Beschluß als unzulässig abgewiesen werden. Bei anderen gelesen USA-Gerichte: Urteile wie vom Fließband „Nacht für Nacht verhandelt das Gericht eine Vielzahl von Kriminalfällen auf eine Art, die kaum Zeit läßt für das Bemühen um Gerechtigkeit.“ Dies ist der Untertitel des Beitrags „Kurzer Prozeß in kaltem Licht“, in dem Achim Zons die Praxis des Kriminalgerichts des New Yorker Stadtteils Manhattan schildert (Süddeutsche Zeitung [München] vom 15. Dezember 1984). Wir entnahmen diesem Beitrag folgende Auszüge: Was immer der Criminal Court von Manhattan auch ist, eins ist gewiß: Jeder, der zwischen Hariem und Chinatown, zwischen Greenwich Village und der Upper West Side einem Polizisten in die Hände fällt, der muß hier durch - und er kann froh sein, wenn das schnell geschieht, denn vorher geht’s ihm dreckig. Der Criminal Court in der Center Street Nummer 100 ist ein eindrucksvolles, altes Gebäude, 1939 unter der Ägide des damaligen Bürgermeisters Fiorelio La Guardia erbaut: ein 17 Stock hoher, abweisender, kalter Klotz Das Gebäude beherbergt Strafgerichte, Zivilgerichte, den Supreme Court und das Nachtgericht. All das, was die Tagesschicht der Strafgerichte nicht bewältigt hat, versucht der Night Court aufzuarbeiten. Um sechs Uhr, wenn die Büros in der Umgebung schließen, wenn 95 Prozent der Justizbeamten nach Hause gehen, begibt sich ein Richter in den Saal im Erdgeschoß, Raum Nummer 129, links vom Haupteingang. In der Vorhalle, neben der bronzebeschlagenen Eingangstür des Gerichtssaales, zahlreiche weiße Bögen mit großen roten Zahlen, roten Zeichen und sauber aufgereihten Namen. Die Zeichen stehen für das Geschlecht. Die Zahl gibt die Zeit an, wann die Festgenommenen vom Zentralgefängnis in die Zellen im Untergeschoß des Gerichtsgebäudes gebracht wurden. Und die Namenskolonnen sind lang, heute reichen sie von George Arkin bis Mike San-tos, von Jane Alexander bis Nancy Sadovsky. Sie alle sind um acht Uhr am Morgen hierhergebracht worden. Die meisten von ihnen warten noch immer in den Zellen. Und es spricht einiges dafür, daß sie noch lange warten müssen. Jetzt ist es halb ein Uhr in der Nacht. „Fall 100 627“, ruft der Court Officer in den Saal. Richter Wal-läce schiebt sich die Brille auf der Nase zurecht und fragt eine langbeinige Schönheit in einem viel zu kurzen Kleid: „Wieder Ecke 42. Lexington?“ „Dritte Festnahme", antwortet der Ankläger. „Urteil: 75 Dollar und 30 Tage ACD." Keine Minute hat der Richter Waliace gebraucht. Prostituierte sind leichte Fälle. Wenn sie das erste Mal hier sind, kommen sie mit einer Geldstrafe davon. Auch das zweite Mal. „Time served“, fügt der Richter oft hinzu. Die Zeit in Untersuchungshaft ist Strafe genug. Beim dritten Mal dann: Geldstrafe und ACD. ACD steht für Adjournment Con- Eine Befreiung von der Vorauszahlungspflicht besteht nunmehr auch dann nicht, wenn Betriebe (vgl. § 11 ZGB, § 17 AGB) die Vollstreckung ihres aus einer Straftat herrührenden Schadenersatzanspruchs beantragen. Da diese Schadenersatzansprüche vielfach eine Höhe erreichen, die eine erfolgreiche Vollstreckung des gesamten Anspruchs (einschließlich Zinsen und Kosten) fraglich erscheinen lassen, sollen die Gläubigerbetriebe durch die Höhe der von ihnen geforderten Kostenvorauszahlung zum Antrag auf Vollstreckung angemessener, der wirtschaftlichen Situation ihrer Schuldner entsprechender Teilbeträge angeregt werden. Da die Betriebe in den vergangenen Jahren in derartigen Fällen keine Kostenvorauszahlungen zu leisten hatten, bestand für sie kein Anlaß, ihre Anträge auf die Vollstreckung durchsetzbarer Teilbeträge zu beschränken. Dadurch erhielten die Betriebe infolge der sich aus § 431 ZGB und § 124 Abs. 1 ZPO ergebenden Vorrangigkeit des Kostenanspruchs insbesondere dann, wenn die Vollstreckung nur in die Arbeitseinkünfte des Schuldners betrieben werden konnte oft erst nach einer längeren Vollstreckungsdauer Zahlungen zur Erfüllung ihres Schadenersatzanspruchs. Die Neuregelung wird dazu beitragen, daß Vollstreckungsverfahren in einem für alle Beteiligten überschaubaren Zeitraum mit der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs abgeschlossen werden können. Die Geltendmachung von Teilbeträgen und deren Beitreibung (Zahlung) läßt die Vollstrek-kungsverjährung des noch offenen Restanspruchs, der einem gestundeten Anspruch gleichzusetzen wäre, nicht eintreten (vgl. § 480 Abs. 3 und 4 ZGB). 16 Für arbeitsrechtliche Ansprüche besteht nach § 168 Abs. 1 ZPO Gerichtskostenfreiheit, und für Ansprüche auf Unterhalt bzw. Familienaufwand ist gemäß § 168 Abs. 2 ZPO Gerichtsgebührenfreiheit vorgesehen. tempiation of Dismissal. Geldstrafe und einige Wochen oder Monate auf Bewährung, also einige Wochen oder Monate Berufsverbot. Das klingt hart, ist es aber nicht. Niemand prüft die Bewährungsauflage, niemand hat die Zeit. Der Verurteilte braucht sich nirgendwo zu melden. Nach Ablauf der Bewährungszeit kommt lediglich ein Stempel auf die Akte. Erledigt. Läßt sich ein Mädchen ein viertes, fünftes oder sechstes Mal erwischen, dann kann es zur Hauptverhandlung kommen, dann muß sie „bail“, Kaution zahlen, um bis dahin wieder rauszukommen. Im schlimmsten Fall gibt es 30 Tage Rikers Island. In Rikers Island ist das Zentralgefängnis von New York. „Wenn Prostitution nicht verboten wäre", hatte Richter Waliace in einer Pause gesagt, „dann könnten wir uns um die wesentlichen Fälle kümmern.“ In diesem Saal sind in den abgelaufenen elf Monaten dieses Jahres 100 630 Fälle verhandelt worden, immer nach dem gleichen Schema: Aufruf, Anklage, Einwand, Urteil. Nacht für Nacht, von sechs bis eins, von eins bis sechs, sieben Tage die Woche, 362 Nächte im Jahr, nur Thanksgiving, Weihnachten und Neujahr ist der Night Court geschlossen Nacht für Nacht versuchen Strafrichter, den unerschöpflichen Täterstrom zu kanalisieren. Eine Sisyphusarbeit. Denn die Zahl der Gewaltverbrechen in New York hat sich in den letzten vier Jahren vervierfacht. Allein in Manhattan stieg im selben Zeitraum die Zahl der Inhaftierten von 67 841 auf 98 747. „Jeder der 20 Strafrichter müßte täglich bis zu 100 Fälle bearbeiten", hatte Mr. Albert Feureisen gesagt, der Chef der Verwaltung. Müßte wenn man dem Gesetz Genüge täte, das vorschreibt, jeden Festgenommenen innerhalb von 24 Stunden vor einen Richter zu bringen. Ein frommer Wunsch „Fall 100 647", ruft der Court Officer. Aufruf, Anklage, Urteil. Es geht wie am Fließband. Honorable William Earlbaum hat den Platz von Richter Waliace eingenommen. Schuldig, Schuldig, Kaution, Schuldig. Richter Earlbaum ist nicht langsamer als Richter Waliace. Am nächsten Morgen, nach der Abrechnung, ist es heraus: 72 Fälle für Richter Waliace, 84 Fälle für Richter Earlbaum Aufruf, Anklage, Einwand, Urteil Es antworten fast immer nur die Anwälte oder die Ankläger. Die Angeklagten schweigen. Manche sind ratlos, andere verwirrt. Die meisten verfolgen dieses Schachern um Gerechtigkeit teilnahmslos, lassen die Prozedur über sich ergehen wie eine Grippe. Die meisten wissen, daß sie irgendwann einmal wieder hier stehen werden. Viele standen schon mal hier. Sie haben keine Ehrfurcht, keine Angst, nicht einmal sonderlichen Respekt vor dem Mann, der sie ihrer Freiheit berauben kann. Soviel mehr Freiheit haben sie auch draußen nicht Berichtigung Im Beitrag von A. Enge in.Ni 1985, Heft 3, S. 114 f., bitten wir, den Anfang des letzten Satzes auf S. 115 wie folgt zu formulieren: Gerichtskostenfreiheit und eine Anwendung von § 174 Abs. 4 ZPO wäre D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 150 (NJ DDR 1985, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 150 (NJ DDR 1985, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen. Davon ist keine Linie ausgenomim. Deshalb ist es notwendig, alle Maßnahmen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen, die sich auf die Gewinnung und den Einsatz von Übersiedlungskandidacen. Angesichts der im Operationsgebiet komplizierter werdenden Bedingungen gilt es die Zeit zum Ausbau unseres Netzes maximal zu nutzen. Dabei gilt es stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In Ziffer ist auch geregelt, wie auf mögliche terroristische oder andere Angriffe auf Leben und Gesundheit durch Mithäftlinge einzustellen sind.

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