Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 149 (NJ DDR 1985, S. 149); Neue Justiz 4/85 149 eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Vollstrek-kungsdurchführung besteht. Diese besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß eine erst am folgender Tag einsetzende operative Vollstrek-kung erfolglos verläuft oder wesentlich erschwert wird, weil der Schuldner sich (z. B. durch den Wechsel seines Aufenthalts) oder ihm gehörende pfändbare bzw. ihm wegzunehmende Sachen (z. B. durch Verkauf oder durch Beiseiteschaffen) der Vollstreckung entziehen wird. Gerichtliche Verwahrung von Sachen Der zivilprozeßrechtliche Grund für die in §§ 31 i. V. m. 5 Abs. 1 geregelte gerichtliche Verwahrung von Sachen ist die Pfändung. Ob und wann gepfändete Sachen gerichtlich verwahrt werden müssen, ergibt sich aus i§ 119 Abs. 3 ZPO sowie aus §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 3. So sind die in § 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten Pfandgegenstände (Geld, Wertpapiere und Wertsachen) nach ihrer Pfändung sofort in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Das gleiche gilt für die bei einem Dritten gepfändeten Sachen des Schuldners (vgl. § 8 Abs. 3). Alle übrigen Pfandgegenstände sollen soweit dadurch der Erfolg der Vollstreckung nicht gefährdet erscheint (vgl. § 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO) beim Schuldner belassen und erst kurz vor dem gerichtlichen Verkauf in die gerichtliche Verwahrung abgeholt werden (vgl. §5 Abs. 2). In der bisherigen Praxis sind oft grundlos Sachen sofort nach ihrer Pfändung in Verwahrung und damit in die Obhut des Gerichts (vgl. § 5 Abs. 1) genommen worden. Der Grund für die gerichtliche Verwahrung entfällt mit der Aufhebung der Pfändung nach einer endgültigen Einstellung der Vollstreckung gemäß § 134 ZPO, bei Unverkäuflichkeit eines Pfandgegenstandes nach § 15 Abs. 5 Satz 1 oder bei einer nach der Pfändung vom Schuldner gemäß § 119 Abs. 4 ZPO bewirkten Erfüllung des Gläubigeranspruchs. ' Die 3. DB zur ZPO verpflichtet die Gerichte in bestimmten Fällen auch zur Verwahrung von Sachen für die an sich ein Verwahrungsgrund nicht oder nicht mehr besteht. Diese Ver-wahrungspflicht der Gerichte beruht auf der staatsrechtlichen Verpflichtung der Staatsorgane, das in ihren Verantwortungsbereich gelangte Eigentum von Bürgern und Betrieben in angemessener Art und Weise vor Schaden zu bewahren. Der Umfang dieser Verwahrungspflicht, für die zwar der jeweilige Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte aus zivilrechtlicher Sicht die Gefahr zu tragen hat, die aber durch Vollstreckungshandlungen des Sekretärs in den Verantwortungsbereich des Gerichts gelangt sind, wird durch § 31 konkret bestimmt. Eine solche Verwahrungspflicht besteht für Sachen, die auf Grund einer Pfändung gerichtlich verwahrt wurden und die der Schuldner nach Aufhebung der Pfändung nicht abholt (§ 15 Abs. 5 Satz 2); für Sachen des Schuldners, um die er sich nach Räumung seiner Wohnung nicht sorgt (§ 23 Abs. 4); für die Sache, die dem Schuldner auf der Grundlage eines auf Herausgabe lautenden Titels weggenommen und die vom Gläubiger nicht übernommen wurde (§ 20 Abs. 3). Die im Interesse des jeweiligen Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten vorzunehmende gerichtliche Verwahrung ist nur eine zeitweilige; sie soll die Gerichte nicht zeitlich unbegrenzt belasten und deshalb nach etwa 3 Monaten beendet sein. Der Sekretär, der die Verwahrung veranlaßt, hat deshalb unmittelbar danach den Schuldner12 13 zur Abholung der Sache schriftlich aufzufordern. Er hat ihn dabei darauf hinzuweisen, daß von ihm nach erfolglosem Ablauf der zur Abholung gesetzten Frist die Verwahrungsgebühr gemäß § 31 Abs. 3 erhoben und nach Ablauf eines weiteren Monats seine Sache nach § 31 Abs. 4 verwertet wird. Diese Aufforderung ist dem Schuldner gemäß §§ 37 ff. ZPO zuzustellen; sie ist mit neuer Fristsetzung zu wiederholen, wenn der Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung und dem letzten Tag der zur Abholung bestimmt gewesenen Frist weniger als einen Monat beträgt. Eine bei Nichtabholung erforderlich werdende Verwertung der verwahrt gewesenen Sache ist von ihrer weiteren Verwendbarkeit abhängig und so vorzunehmen, daß der höchstmögliche Nutzen erzielt wird. Die §§ 10 bis 16 finden auf diesen Verkauf keine Anwendung; der Verkauf kann freihändig und auch zu einem Preis erfolgen, der weniger als 50 Prozent des ursprünglichen Schätzwertes beträgt. Wurde aus der Verwertung ein Erlös erzielt,, ist dieser in entsprechender Anwendung des § 19 auf das Verwahrkonto der Zentralbuchhaltung beim Bezirksgericht einzuzahlen. Der Sekretär hat die Abbuchung der Gerichtskosten12 und die Auszahlung des danach verbleibenden Betrags an denjenigen zu veranlassen, in dessen Interesse die Sache verwahrt wurde. Die gegenüber der Zentralbuchhaltung bestehende Forderung auf Auszahlung des restlichen Verwertungserlöses kann zugunsten eines Gläubigers des Empfangsberechtigten gepfändet werden (vgl. § 96 Abs. 1 ZPO). Die Zentralbuchhaltung kann gegen die Auszahlungsforderung des Empfangsberechtigten mit einer gegen den Empfangsberechtigten bestehenden weiteren Gerichtskostenforderung aufrechnen. Die Einbehaltung zugunsten eines Gläubigers, für den nicht gepfändet wurde, ist nicht zulässig. Die Verwertungsgebühr in Vollstreckungssachen Die durch § 32 eingeführte Verwertungsgebühr ist eine Gebühr besonderer Art; für sie gibt es keinen Zahlungspflichtigen (Kostenschuldner) und deshalb auch keine Vorauszah-lungspflicht. Sie wird aus dem Verwertungserlös entnommen, und sie entsteht deshalb auch nur insoweit, als sie nach Abzug der anderen Gerichtskosten (vgl. § 164 Abs. 2 ZPO) noch aus dem restlichen Erlösbetrag entnommen werden kann. Eine weitere Besonderheit besteht darin, daß die 2,5 Prozent des Bruttoerlöses betragende Gebühr der Höhe nach begrenzt ist und daß in einem länger andauernden Vollstreckungsverfahren die Summe der entstandenen Verwertungsgebühren pro Kalenderjahr 100 M nicht übersteigen darf.14 Der vollstrek-kende Sekretär sollte deshalb bei der Vornahme einer Pfändung das spätere Entstehen einer Verwertungsgebühr stets einkalkulieren, um eine Nachpfändung wegen eines offen gebliebenen Restanspruchs des Gläubigers möglichst zu vermeiden. Die Verwertungsgebühr entsteht nur in den in § 33 Abs. 1 bezeichneten Fällen, und zwar 1. für die Verteilung des Erlöses, den der Sekretär sowohl aus dem gerichtlichen Verkauf von gepfändeten beweglichen Sachen als auch aus dem gemäß § 31 Ahs. 4 vorgenommenen Verkauf verwahrt gewesener Sachen erzielt hat, 2. für die Verteilung eines Geldbetrags, der vom Schuldner zur völligen oder teilweisen Erfüllung des gegen ihn vollstreckten Anspruchs bei oder nach dem Pfändungsversuch oder auch noch nach bereits erfolgter Pfändung an den Sekretär gezahlt wurde15, und 3. für die Verteilung des Verkaufspreises, der aus dem gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks oder Gebäudes, eines Schiffes oder Schiffsbauwerks erzielt wurde. Die Gebühr entsteht auch in den nach '§§ 25, 26 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1) oder gemäß i§§ 50, 51 der VO über zivilrechtliche Verfahren in Schiffahrtssachen Schiffahrts-Verfahrensordnung (SchVO) vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 290) zur Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums betriebenen gerichtlichen Verkaufsverfahren. Sie entsteht jedoch nicht in den gerichtlichen Verteilungsverfahren nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken Entschädigungsgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) bzw. gemäß § 14 Abs. 3 upd 5 der VO über den Verkehr mit Grundstücken Grundstüchsverkehrs-verordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73). Die Verwertungsgebühr entsteht unabhängig davon, ob der zu verteilende Geldbetrag an einen oder an mehrere Empfangsberechtigte auszuzahlen oder nur zur Tilgung von Gerichtskostenforderungen zu verwenden ist. Die Kostenzahlungspflicht Da die ZPO davon ausgeht, daß das gerichtliche Erkenntnisverfahren und die Vollstreckung eines daraus herrührenden Vollstreckungstitels eine Einheit bilden, wird es als selbstverständlich angesehen, daß die sonstigen Bestimmungen der 12 Bel der Verwahrung nach § 20 Abs. 3 Ist der Gläubiger zur Abholung der Sache aufzufordern. Er Ist ggf. auch zur Zahlung der Verwahrungsgebühr gemäß § 31 Abs. 3 verpflichtet. 13 Die Gerichtskosten bestehen in einem solchen Fall aus der Verwahrungsgebühr gemäß § 31 Abs. 3, aus den für die Verwahrung und die Verwertung entstandenen Unkosten des Gerichts (Auslagen) und aus der besonders nachzuweisenden Verwertungsgebühr nach § 32. 14 Das soll folgendes Beispiel verdeutlichen: In einer Vollstreckungssache erfolgt im Mai die Verwertung von gepfändeten Sachen des Schuldners, für die ein Erlös von 2 500 M erzielt wird. Die Verwertungsgebühr beträgt 62,50 M. Im August des gleichen Jahres wird ein in der gleichen Sache gepfändetes Grundstück zum Preis von 20 000 M verkauft. Die Verwertungsgebühr beträgt nur noch 37.50 M, da in dieser Sache bereits eine Verwertungsgebühr von 62.50 M erhoben wurde. 15 Für die Verteilung eines Geldbetrags, den der Schuldner bei anderer Gelegenheit z. B. einer Vernehmung nach § 95 Abs. 1 ZPO an den Sekretär zur Anspruchserfüllung gezahlt hat, entsteht keine Verwertungsgebühr.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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