Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 148 (NJ DDR 1985, S. 148); 148 Neue Justiz 4/85 tiert werden. Inaktivität des Schuldners darf nicht dazu führen, daß die herausgeräumten Sachen unbeaufsichtigt auf der Straße stehen bleiben. Das Gericht muß vielmehr dafür sorgen, daß die durch das Tätigwerden des Sekretärs in den Verantwortungsbereich des Gerichts gelangten Sachen des Schuldners durch ihre Verwahrung vor Beschädigung und Verlust vorerst geschützt werden. Danach ist der Schuldner gemäß '§ 31 Abs. 1 sofort zur Abholung seiner Sachen aufzu-fordem. Wertlose und für den Schuldner offensichtlich nicht mehr brauchbare Sachen (Gerümpel, Lumpen, Altpapier, Schrott usw.) werden nicht verwahrt, sondern entweder als Sekundärrohstoffe verwertet, als Müll abtransportiert oder vom Sekretär anderweit vernichtet. Die dem § 128 Abs. 1 ZPO zugeordneten Bestimmungen gelten für jede Räumung ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die vorherige Zuweisung von Ersatzwohnraum erforderlich war oder nicht. Wann eine mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Zuweisung einer anderen Wohnung vorliegen muß und unter welchen Voraussetzungen eine Räumungsvollstreckung auch ohne vorherige Wohnungszuweisung erfolgen darf, regelt § 24. Aus ihm ergibt sich, daß nur in den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Wohnungsräumung auf § 34 Abs. 1 FGB oder auf § 33 ZGB gestützt ist und in denen der Schuldner was letztlich vom Gericht festzustellen ist bereits anderswo wohnt oder wohnen kann, dem Schuldner keine Ersatzwohnung zugewiesen sein muß. In allen übrigen Fällen einer Wohnungsräumung ist die vorherige Zuweisung einer Ersatzwohnung an den Schuldner auch dann, wenn die Räumungsverpflichtung auf § 34 Abs. 1 oder auf § 33 ZGB beruht unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung und vom Gläubiger bereits mit seinem Vollstreckungsantrag vorzulegen (§24 Abs. 4 erste Alternative). Dabei kann auch eine Bezugnahme auf eine Auskunft des zuständigen Wohnraumlenkungsorgans als ausreichend angesehen werden, sofern auf Anfrage des Gerichts die erfolgte Zuweisung bestätigt und dem Gericht übersandt wird. Eine bestätigte Abschrift der dem Schuldner erteilten Zuweisung muß unbedingt Bestandteil der Vollstreckungsakten sein. Eine beantragte Räumungsvollstreckung ist nach § 25 Abs. 1 schriftlich abzulehnen, wenn dem Sekretär eine erforderliche Wohnungszuweisung nicht vorgelegt wird oder wenn die vom Gläubiger behauptete anderweitige Versorgung des Schuldners mit Wohnraum in den in Frage kommenden Fällen nicht festgestellt werden kann. Die Möglichkeiten, die dem Sekretär zur Nachprüfung einer solchen Behauptung des Gläubigers zur Verfügung stehen, enthält § 25 Abs. 2 bis 4. Die wesentlichste ist die Vernehmung des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 und 2 ZPO einschließlich der Auferlegung einer Ordnungsstrafe gegen Schuldner, die zum Vernehmungstermin nicht erscheinen oder die die geforderte Aussage verweigern. Auch kann der Richter die Vorführung eines nicht erschienenen Schuldners zur Vernehmung durch den Sekretär veranlassen. Weiterhin kann der Sekretär die in §25 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Auskünfte beiziehen; zur Vorladung desjenigen, dessen Auskunft benötigt wird, ist der Sekretär nicht berechtigt. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer beantragten Räumungsvollstreckung vor, hat der Sekretär den Räumungstermin vorzubereiten, festzulegen und dem Schuldner sowie dem Gläubiger rechtzeitig vorher mitzutedlen. Erhebt der Schuldner gegen die angekündigte Räumung Einwendungen, muß der Sekretär noch vor dem Termin über sie entscheiden (§ 135 Abs. 3 ZPO) oder falls das nicht möglich ist den Räumungstermin aufheben (■§ 26 Abs. 3). Eine Aufhebung des Räumungstermins kann jedoch unterbleiben, wenn die Einwendungen des Schuldners verspätet d. h. erst in der letzten Woche vor dem Räumungstermin erhoben wurden und diese Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten vorgebracht werden können. In diesem Fall muß der Sekretär zwar auch über die Einwendungen des Schuldners noch vor dem Räumungstermin entscheiden; er kann sie aber ohne sachliche Prüfung und nur mit der Begründung durch Beschluß als unbegründet abweisen, daß sie verspätet und damit offensichtlich nur zur Verfahrensverzögerung erhoben wurden (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2). Die Räumung kann er im Hinblick auf § 135 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch vor Rechtskraft seines Beschlusses durchführen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Belehrung des Schuldners bei Mitteilung des Räumungstermins und die Gewißheit, daß der Schuldner seine Einwendungen früher hätte Vorbringen können. Wurden dagegen rechtzeitig Einwendungen vom Schuldner erhoben, darf die Räumung erst durchgeführt werden, nachdem die Einwendungen rechtskräftig abgewiesen wurden. Erweisen sich die Einwendungen des Schuldners als begründet und kann deshalb die Räumung nicht durchgeführt wer- den, hat nach § 26 Abs. 2 die vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu erfolgen. Mit der zuletzt genannten Bestimmung ist ein neuer selbständiger Einstellungstatbestand eingeführt worden, der nur für die Räumungsvollstreckung gilt. Die Bestimmung des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO, mit der eine denn Schuldner nicht eine Woche vorher mitgeteilte Räumungsvollstreckung untersagt wird, wird durch diese Regelungen nicht berührt. Vollstreckung aus einer Verpflichtung zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung Die den § 130 ZPO ergänzenden §§ 27, 28 betreffen überwiegend die richterliche Tätigkeit. Aus ihnen ergibt sich u. a., daß mit einer Entscheidung gemäß § 130 Abs. 1 ZPO nicht nur der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigt, sondern auch der Schuldner zu ihrer Duldung verpflichtet werden sollte, da sich aus dieser Duldungspflicht der nach § 27 Abs. 2 zulässige Antrag auf Androhen und Auferlegeri eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner rechtfertigt, der die Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder von diesem beauftragte Dritte (Handwerker usw.) behindert. Ist der Schuldtitel, der dem Schuldner eine Verpflichtung zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung auferlegt, eine einstweilige Anordnung und wird deren Vollstreckung vom Gläubiger beantragt, dann muß das Gericht (vgl. § 25 Abs. 2 GVG) dem Schuldner sofort durch Beschluß ein Zwangsgeld auf erlegen und dessen sofortige Vollstrek-kung durch den Sekretär veranlassen. War das Zwangsgeld dem Schuldner in der einstweiligen Anordnung bereits der Höhe nach angedroht, ist es in der angedrohten, anderenfalls in einer dem Vollstreckungszweck angemessenen Höhe festzusetzen (§ 28 Abs. 1). Eine vorherige Anhörung des Schuldners oder eine mündliche Verhandlung über den Vollstrek-kungsaritrag, in dem der Gläubiger die Nichterfüllung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung glaubhaft gemacht haben muß (vgl. § 16 Abs. 2 d. V. m. § 53 Abs. 2 ZPO), ist in Anbetracht der Dringlichkeit der Anspruchsdurchsetzung nicht zulässig. Der das Zwangsgeld festsetzende Beschluß ist im Hinblick auf § 90 Abs. 1 Satz 2 ZPO sofort vollstreckbar. Beruht die dem Schuldner obliegende Verpflichtung auf einem Urteil, einer gerichtlichen Einigung oder einer vollstreckbaren Urkunde und beantragt der Gläubiger die Vollstreckung dieses Titels, dann soll der Auferlegung des Zwangsgeldes stets eine der Höhe nach konkret bestimmte Androhung vorausgehen, die entweder bereits im Titel ausgesprochen sein kann oder mit besonderem Beschluß erfolgen muß (§28 Abs. 2). Nur bei besonderer Eilbedürftigkeit der Vollstreckung darf ein Zwangsgeld ausnahmsweise ohne dessen vorherige Androhung festgesetzt werden (§ 28 Abs. 3). In diesen Fällen darf das Zwangsgeld erst vollstreckt werden, nachdem der Beschluß, mit dem es festgesetzt wurde, rechtskräftig geworden ist (vgl. § 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; § 28 Abs. 4). Durch § 28 Abs. 2 Satz 2 wird auch klargestellt, daß gegen den Beschluß, mit dem lediglich ein Zwangsgeld angedroht wird, kein Rechtsmittel zulässig ist. Durch diesen Beschluß, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, erfährt der Schuldner keine Nachteile. Da bislang die Beschwerde gegen einen solchen Beschluß nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, führte die Einlegung einer Beschwerde nur zu einer Verzögerung der Vollstreckung und wirkte sich somit zum Nachteil des Gläubigers aus. Vollstreckungsbereiche und Vollstreckungszeit Durch § 29 wird klargestellt, daß der Sekretär eines Kreisgerichts keine operativen Vollstreckungsmaßnahmen in einem anderen (benachbarten) Land- oder Stadtkreis ausführen darf. Die Grenzen des Kreises, für den das Kreisgericht gebildet wurde, sind auch die Grenzen seines Tätigkeitsbereichs. Die Sekretäre der in den 5 Großstädten Dresden, Erfurt, Karl-Marx-Stadt, Leipzig und Magdeburg bestehenden mehreren Kreisgerichte dürfen jeweils im gesamten Stadtkreisgebiet operativ vollstrecken. Operative Vollstreckungsmaßnahmen sind generell werktags in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr durchzuführen (§ 30). Muß ausnahmsweise nachts oder an einem Sonntag vollstreckt werden, weil nur zu dieser Zeit der Vollstreckungserfolg erwartet werden kann, ist eine schriftliche, mit dem Dienstsiegel versehene Genehmigung des Direktors des Kreisgerichts erforderlich, die der Sekretär dem Schuldner oder dem angetroffenen Haushaltsangehörigen (vgl. §§ 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 10 Abs. 2 Ziff. 5) unaufgefordert vorzeigen muß. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann auch für die Vollstreckung an einem gesetzlichen Feiertag erteilt werden, wenn;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 148 (NJ DDR 1985, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 148 (NJ DDR 1985, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X