Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 147 (NJ DDR 1985, S. 147); Neue Justiz 4/85 147 Gutachten sind auch dann erforderlich, wenn für den Sekretär nicht erkennbar ist, ob eine von ihm gepfändete Sache eine kulturhistorische Bedeutung, einen musealen oder sonstigen antiquarischen Wert besitzt oder zum geschützten Kulturgut gehört (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3). Der Sachverständige, der um die Beantwortung dieser Frage ersucht wird, sollte ggf. auch mit der Erstattung des Wertgutachtens beauftragt werden. Die Begutachtung von Kulturgut darf nur durch staatlich berufene oder beauftragte Kulturgutsachverständige vorgenommen werden, deren Anschriften und Fachgebiete vom Rat des Bezirks, Abt. Kultur, auf Anfrage mitgeteilt werden (vgl. 4. DB zum Kulturgutschutzgesetz Tätigkeit der Kulturgutsachverständigen vom 24. September 1984 [GBl. I Nr. 28 S.319]). Vollstreckung sonstiger Ansprüche Der zweite Abschnitt der DB faßt die Bestimmungen zusammen, die die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen, auf Räumung und auf Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung (§§ 127, 128, 130 ZPO) weiter ausgestalten. So wird durch §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3 eindeutig festgestellt, daß sowohl ein auf Herausgabe einer Sache als auch ein auf Räumung lautender Titel zur Beitreibung der Vollstreckungskostens berechtigt. Insoweit , bedarf es weder einer besonderen Kostenentscheidung noch eines besonderen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die vom Gläubiger berechneten Vollstreckungskosten sind vom Sekretär auf ihre Richtigkeit und die Notwendigkeit ihres Entstehens zu prüfen. Falls der Kostenansatz von ihm beanstandet wird, hat er die Vollstreckung des beanstandeten (Teil-)Betrags abzulehnen und dies dem Gläubiger mitzuteilen. Dagegen kann der Gläubiger Einwendungen erheben (vgl. § 135 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, daß der Sekretär auf der Grundlage des zu vollstreckenden Titels bei einer Räumungs- oder Herausgabevollstreckung vom Schuldner die Zahlung der Vollstreckungskosten fordern und bei Nichtzahlung Sachen oder Forderungen des Schuldners zur Deckung der Kostenforderung pfänden muß. Vollstreckung des Anspruchs auf Herausgabe von Sachen Durch § 86 Abs. 3 ZPO ist der Sekretär zur Vollstreckung bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers also auch eines Herausgabeanspruchs verpflichtet. Das führte bisher dazu, daß ein auf Vollstreckung eines Heraus-gabeansprüchs gerichteter Vollstreckungsantrag auch dann anhängig blieb, wenn die herauszugebende Sache beim Schuldner nicit gefunden wurde, sofern nicht der Antrag zurückgenommen oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde. § 21 ermöglicht nunmehr die Beendigung (das Weglegen) einer ergebnislos verlaufenden Herausgabevollstrek-kung. Ein neuer auf Herausgabe gerichteter Vollstreckungsantrag ist im Normalfall erst nach Ablauf eines Jahres nach dem vorangegangenen Vollstreckungsversuch und nur dann zulässig, wenn der Gläubiger zwischenzeitlich keinen vollstreckbaren Schadenersatzanspruch erlangt hat. Der neue Antrag leitet ein neues Vollstreckungsverfahren ein; es entsteht auch erneut eine Gebühr nach § 166 Abs. 5 ZPO. Für die Herausgabevollstreckung ist nunmehr die Anwendung des § 95 Abs. 1 und 2 ZPO ausdrücklich zugelassen; damit wird einem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz entsprochen.9 10 Aus § 21 Abs. 2 und 3 ergibt sich, daß der Sekretär den Schuldner zur Vernehmung über den Verbleib der herauszugebenden Sache vorladen kann. Bei Nichterscheinen oder bei Nichtäußerung kann dem Schuldner eine Ordnungsstrafe auf erlegt werden, und er kann unter Einschaltung des Richters zur Vernehmung vorgeführt werden, wenn die Sache bei ihm nicht vorgefunden wurde. Bleiben alle Maßnahmen erfolglos, dann sollte der Sekretär die Wegnahme zumindest noch einmal versuchen. Erwartet der Sekretär von mehrmaligen Wegnahmeversuchen den Vollstreckungserfolg, weil er annimmt, daß sich der Schuldner dadurch so beeindruckt fühlt, daß er die Sache „finden“ läßt, dann steht einer mehrmaligen Durchsuchung der Räume des Schuldners nichts entgegen. Nach jedem erfolglosen Wegnahmeversuch ist erneut durch Anwendung der in § 95 Abs. 1 und 2 ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu versuchen, vom Schuldner Angaben über den Verbleib der wegzunehmenden Sache zu erhalten. Erfährt der Sekretär, daß sich die Sache bei einem Dritten befindet, hat er sie soweit der Dritte damit einverstanden ist dort wegzunehmen; anderenfalls muß er die nach § 127 Abs. 2 ZPO erforderliche Entscheidung des Richters herbeiführen. Der Gläubiger kann vom Sekretär aufgefordert werden, an dem Wegnahmeversuch teilzunehmen und ggf. die an ihn her- Auszeidinungen Vaterländischer Verdienstorden in Gold Elfriede Göldner, ehern. Oberrichter am Obersten Gericht. Vaterländischer Verdienstorden in Silber Johanna Rietscher, ehern, pol. Mitarbeiter im Zentralkomitee der SED. Clara-Zetkin-Medaille Christa Boschan, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Zschopau, Hannelore Krüger, Oberrichter am Stadtgericht Berlin, Prof. Dt. habil. Edith Oeser, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin. Artur-Becker-Medaille in Gold Dr. Karl-Heinz Christoph, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz, Christina Fesser, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Jena. auszugebende Sache am Ort der Vollstreckung zu übernehmen. Ist der Gläubiger nicht anwesend oder nicht zur sofortigen Übernahme bereit, kann der Sekretär die dem Schuldner weggenommene Sache in gerichtliche Verwahrung (vgl. §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 5 Abs. 1) nehmen und dem Gläubiger gemäß §31 Abs. 1 und 2 eine Frist zur Abholung der Sache setzen; § 31 Abs. 3 und 4 finden auch auf die für einen Gläubiger verwahrten Sachen Anwendung. Das bedeutet, daß bei Fristüberschreitung die Gebühr für die Verwahrung vom Gläubiger zu erheben und die verwahrte Sache bei Wegfall der Verwahrungspflicht zu verwerten ist. Der Sekretär kann aber auch die Wegnahme der beim Schuldner Vorgefundenen Sache unterlassen, wenn er auf eine entsprechende Zusage des Gläubigers vertrauend auf den Abtransport der Sache nicht vorbereitet ist. Er hat dann die Wegnahme zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Vollstreckung des Anspruchs auf Räumung von Wohnungen oder sonstigen Räumen Die den § 128 ZPO ergänzenden Bestimmungen nehmen in der DB einen relativ breiten Raum ein. Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Notwendigkeit der Bereitstellung einer Ersatzwohnung für den zur Räumung verpflichteten Schuldner in den Fällen, in denen § 123 Abs. 3 ZGB (Wohnungszuweisung als Voraussetzung einer Räumung) keine Anwendung findet11, wurden als Rechtsnormen ausgestaltet. Ferner werden die Aufgaben des Sekretärs bei der Vorbereitung und Durchführung von Räumurigs-vollstreckungen bestimmt, und es wird die Frage beantwortet, was mit den geräumten Sachen nach Ausführung der Räumung geschehen soll. Die Aufgaben des Sekretärs sind in den §§ 22, 23 festgelegt. Er leitet die Räumungsvollstreckung und beaufsichtigt die von ihm oder vom Gläubiger bestellten Hilfskräfte; dagegen ist es nicht seine Aufgabe, Möbel und andere Sachen zu packen und zu transportieren oder irgendwelche Demontagen selbst vorzunehmen. Die Räumung einer Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten, zu denen sich der Sekretär bei passivem Verhalten oder bei Widerstand des Schuldners notfalls gewaltsam Zugang verschaffen muß, ist vollzogen, wenn der Schuldner und mit ihm zur Räumung verpflichtete Haushaltsangehörige die Wohnung verlassen haben und/oder wenn deren Sachen aus den zu räumenden Räumlichkeiten entfernt und falls ein Transport in ein anderes Haus erforderlich ist auf ein bereitstehendes Transportfahrzeug verladen sind. Derartige' Sachen sind vom Sekretär nur idann in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, wenn sie vom Schuldner nicht übernommen und unter Inanspruchnahme des bereitstehenden Transportfahrzeugs oder auf andere Weise abtranspor- 9 Hierunter fallen die Kosten der Vollstreckung, die dem Gläubiger und dem Gericht entstanden sind (vgl. § 164 Abs. 1 ZPO). Zur Beitreibung der Kosten des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens ist dagegen ein besonderer Vollstreckungstitel (zumeist ein Kostenfestsetzungsbeschluß) erforderlich. 10 Vgl. BG Suhl, Beschluß vom 5. Oktober 1982 - 3 BFR 39)82 - (NJ 1983, Heft 3, S. 128). 11 Vgl. OG, Urteile vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 - (NJ 1977, Heft 17, S. 612), vom 23. Januar 1979 - 3 OFK 60/78 - (NJ 1979, Heft 7, S. 324) und vom 9. Npvember 1983 2 OZK 34/83 (NJ 1984, Heft 1, S. 32) sowie P. Wallis, „Aufgaben des Sekretärs bei Bearbeitung eines Antrags auf Räumung der Ehewohnung“, NJ 1979, Heft 11, S. 509.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung zu chädigen. Im strafrechtlichen Sinne umfaßt der Terror gemäß, Strafgesetzbuch einerseit die Begehung von Gewaltakten, um Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane.

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