Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 146 (NJ DDR 1985, S. 146); 146 Neue Justiz 4/85 Unterbringung gepfändeter Sachen Gepfändete und andere Sachen, zu deren Verwahrung die Gerichte verpflichtet sind (vgl. §§ 15 Abs. 5, 20 Abs. 3, 23 Abs. 4) sind in Räumen unterzubringen, die einen ausreichenden Schutz der Sachen vor Beschädigung und Verderb sowie vor dem Zugriff Unbefugter bieten (§ 5 Abs. 1). Das können im Gerichtsgebäude vorhandene, aber auch außerhalb des Gerichts gelegene, vom Gericht unterhaltene (gemietete) Räume sein. Die durch die Verwahrung entstehenden Unkosten (z. B. für die Raummiete) sind aus dem Staatshaushalt zu tragen; sie werden Bestandteil der Vollstreckungskosten. Besteht die Notwendigkeit, bestimmte Sachen z. B. wertvollen Schmuck, Briefmarken-, Münz- oder andere Sammlungen besonders sicher zu verwahren2 3 4 5 6 7, dann können sie in einem Banktresor untergebracht werden. Wertvolle Gemälde, Möbel, Gobelins usw., die unter besonderen Bedingungen (z. B. gleichbleibende Luftfeuchtigkeit, ständige fachmännische Pflege) aufbewahrt werden müssen, sollten einem geeigneten Museum oder einer ähnlichen Einrichtung zur Verwahrung übergeben werden. Wurden lebende Tiere gepfändet, dann sollten sie bei einem VEG, einer LPG, einem Tierpark (Zoo) oder einem Tierheim gegen Erstattung der Pflege-und Futterkosten untergebracht werden; jedoch ist in Anwendung der durch §§ 3 Abs. 2, 12 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 eröff-neten Möglichkeit (Verwertung der Sache wegen drohenden Verderbs, wegen zu hoher Unterbringungskosten oder nach Zustimmung des Schuldners zur Verwertung) ein baldmöglicher Verkauf zu prüfen. Besonderheiten, die sich aus ergänzenden Bestimmungen zur Sachpfändung ergeben 1. Die Feststellung des Wertes gepfändeter Sachen (§§ 6 Abs. 2, 11). Soweit der Sekretär nicht durch §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 zur Einholung eines Wertgutachtens verpflichtet ist, hat er selbst den Wert der von ihm gepfändeten Sachen auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 und 3 der AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 10. November 1978 (GBl. I Nr. 41 S. 449) festzustellen. Das gleiche gilt wenn es sich um gepfändete, nicht der Anbletungspflicht unterliegende Kraftfahrzeuge handelt nach den §§ 4 Abs. 1, 7 der AO über den Kauf und Verkauf sowie über die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahrzeuge vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 27 S. 333) .3 Der Sekretär kann aber auch in diesen Fällen Wertgutachten beiziehen, die nach § 6 Abs. 1 der AO vom 24. August 1981 das Kraftfahrzeugtechnische Amt (KTA) erteilt. Die Kosten des Wertgutachtens, die als gerichtliche Auslagen zu den Vollstreckungskosten gehören, sind aus dem Staatshaushalt zu begleichen. Einem Kaufinteressenten, z. B. einem Aufkaufbetrieb, darf die Wertermittlung nicht übertragen werden. 2. Der Inhalt des Pfändungsprotokolls und des Protokolls über den gerichtlichen Verkauf (§§10, 11 Abs. 3, 13). Das Pfändungsprotokoll beginnt mit dem ersten Versuch des Sekretärs, beim Schuldner eine Pfändung vorzunehmen. Es sollte daher vom Sekretär bereits vor dem Aufsuchen des Schuldners vorbereitet und dann an Ort und Stelle handschriftlich weitergeführt werden. Jede danach noch vorgenommene Vollstreckungshandlung (z. B. ein nochmaliges Auf suchen des Schuldners u. ä.) bis hin zum öffentlichen oder freihändigen Verkauf gepfändeter Sachen und der Erlösverteilung ist das angefangene Protokoll fortführend zu protokollieren. Anhand des Protokolls muß nachprüfbar ausgewiesen werden, welche Sachen gepfändet und welche Beträge vom Schuldner gezahlt wurden, wer wann welchen Gegenstand zu welchem Preis erworben hat und was mit dem Erlös geschehen ist. 3. Die Art und Weise der Verwertung a) durch gerichtlichen Verkauf in einem öffentlichen Verkauf stermin (§§ 6 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 2, 15 bis 17, 18 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 Satz 2) oder b) durch „freihändigen“ gerichtlichen Verkauf (§§ 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3 Satz 2, 18 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 4). Gepfändete Sachen dürfen nur zu einem zulässigen Preis (vgl. § 15 Abs. 1) verkauft werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob der gerichtliche Verkauf in einem Verkaufstermin öffentlich oder in zulässiger Weise freihändig oder auf Grund einer bestehenden Anbietungspflicht vorgenommen wird. Die öffentliche Ankündigung eines Verkaufstermins und dessen Mitteilung an Gläubiger und Schuldner bzw. ihre Vertreter müssen mindestens eine Woche vor dem Termin erfolgt sein (vgl. § 12 Abs. 1). Die Ankündigung ist auf die allgemeine Angabe von Ort und Zeit des Termins zu beschränken. Wird diese Frist' nicht eingehalten, muß sofern der zu spät Benachrichtigte nicht auf Fristeinhaltung verzichtet ein neuer Verkaufstermin bestimmt werden. Deshalb ist es zweckmäßig, die Terminsmitteilung zuzustellen oder ihren Zugang anderweitig nachzuweisen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der vom Sekretär bei der Pfändung geschätzte Wert einer Sache später z. B. auf der Grundlage eines Gutachtens herabgesetzt werden muß, damit dem Schuldner nicht die Möglichkeit genommen wird, noch vor dem Verkaufstermin Einwendungen (vgl. § 135 Abs. 3 ZPO) gegen den beabsichtigten Verkauf zu dem geringeren Preis geltend zu machen. Im Verkaufstermin ist eine gepfändete Sache zuerst zum Schätzwert (Höchstpreis) und soweit erforderlich jeweils zu herabgesetzten Preisen zum Verkauf anzubieten (§ 15 Abs. 2); eine „Versteigerung“ findet nicht statt. Eine Baulichkeit darf nur zu dem Preis verkauft werden, der in der Bekanntmachung'des Verkaufstermins angegeben ist (§§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 1). In § 16 ist zwingend vorgeschrieben, an welchen Kauf Interessenten eine Pfandsache zu verkaufen ist; für den Verkauf einer gepfändeten Baulichkeit gilt § 17 Abs. 2 und 3. Der gerichtliche Verkauf einer Baulichkeit muß stets an den Grundstückseigentümer erfolgen, wenn dieser allein oder neben anderen Kaufinteressenten den angegebenen Kaufpreis geboten und bezahlt hat. Der Grundstückseigentümer benötigt zur Abgabe von Geboten keine Bescheinigung des zuständigen Genehmigungsorgans. 4. Die Verwertung gepfändeter Wertsachen, die bestimmten staatlichen Einrichtungen oder Betrieben vorrangig zum Kauf anzubieten sind (vgl. § 123 Abs. 1 ZPO), nämlich a) Edelmetalle, Edelsteine oder Perlen5 sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (§§18 Abs. 1 Ziff.l bis 3 und Abs. 4, 11 Abs. 2), b) Archivgut (§§ 18 Abs. 2 und 4, 11 Abs. 2)6, c) Münzsammlungen und einzelne Münzen mit Sammlerwert (§§ 18 Abs. 3,11 Abs. 2), d) Antiquitäten und sonstiges geschütztes Kulturgut (§§ 18 Abs. 3, 11 Abs. 2)7. Für Erzeugnisse aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sind vor der Absendung des schriftlichen Kaufangebots an das Bezirksmuseum (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3) oder an einen zum Ankauf berechtigten Betrieb (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3)8 stets das Wertgutachten entsprechend der AO über Gutachten für Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Erzeugnisse hieraus vom 20. Februar 1981 (GBl. I Nr. 11 S. 126) von speziell hierfür zugelassenen Sachverständigen anzufordern. Diese Wertgutachten sind dem schriftlichen Kaufangebot beizufügen. Werden Edelmetalle und Edelmetallbruch einer staatlich zugelassenen Aufkaufstelle verkauft, dann bestimmt diese den Preis anhand der festgelegten Aufkaufpreise. 2 Hierbei Ist die AO über den Transport und die Lagerung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen vom 29. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 541) zu beachten. 3 Dem VEB Maschinenbauhandel müssen nach § 3 der AO vom 24. August 1981 folgende Fahrzeuge zum Verkauf angeboten werden: Lastkraftwagen, Spezialkraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Radtraktoren, Kraftomnibusse und deren Anhänger, Kettenfahrzeuge und nicht zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Arbeitsfahrzeuge; Personenkraftwagen und deren Anhänger, die Eigentum eines gesellschaftlichen Bedarfsträgers (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst, a der AO vom 24. August 1981) sind oder von einem solchen erworben wurden; Personenkraftwagen und deren Anhänger, die von nicht ständig in der DDR wohnhaften Ausländern oder von diplomatischen Vertretungen erworben wurden; Kraftfahrzeuge, an denen eine aus den Kraftfahrzeugpapieren ersichtliche vertragliche Anbletungspflicht besteht. Für alle anderen Kraftfahrzeuge besteht keine Anbletungspflicht; sie sind daher gemäß §§ 12 ff. in einem öffentlichen Verkauf stermin zu verkaufen. 4 Es empfiehlt sich, die vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Vordrucke (Vordruckverlag DEMOS, OsterwieCk, Bestell-Nr. 209 01 Urschrift , 209 02 Abschrift des Pfändungsprotokolls und 209 04 Abschrift des Verkaufsprotokolls zu verwenden. 5 Vgl. § 1 Abs. 3 und 4 des Edelmetallgesetzes vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 338) und die darin enthaltenen Begriffsbestimmungen und Aufzählungen. 6 Vgl. § 2 der VO über das staatliche Archivwesen vom 11. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) und die §§ 1 ff. der 1. DB zu dieser Verordnung vom 19. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165), die sowohl die zum Archivgut gehörenden Gegenstände als auch die jeweils zuständigen staatlichen Archive benennen. 7 Vgl. § 1 der 1. DB -zum Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213), der eine Auflistung solcher Gegenstände enthält, die zum geschützten Kulturgut gehören. 8 Zum Aufkauf sind der VEB Bergbau- und Hüttenkombinat „Albert Funk“ in Freiberg/Sa. und von ihm hierzu ermächtigte weitere Betriebe berechtigt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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