Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 145 (NJ DDR 1985, S. 145); Neue Justiz 4/85 145 Neue Rechtsvorschriften Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Vollstreckungsbestimmungen der ZPO enthalten ausgehend von dem Gebot des § 86 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine umfassende Regelung der Vollstreckung von Zahlungsansprüchen durch Pfändung der Arbeitseinkünfte, die zugleich das Regelungsmodell für die Pfändung anderer Forderungen der Schuldner darstellt. Andere Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Pfändung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, wurden in der gerichtlichen Praxis der vergangenen Jahrzehnte nur im begrenzten Umfang zur Erreichung des Vollstreckungsziels vollständige Erfüllung des. Anspruchs der Gläubiger einschließlich der Vollstreckungskosten (§ 86 Abs. 3 ZPO) angewendet. Diese Erfahrung und die Tatsache, daß die Bürger in der Regel gesicherte Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen erzielen, bewirkten offensichtlich die auf einige grundlegende Bestimmungen konzentrierte Regelung der Sachpfändung (§§ 118 bis 125) und der Vollstrek-kung in sonstige Ansprüche der Schuldner (§§ 127 bis 130) in der ZPO. Die Lohnpfändung, die nach wie vor die Hauptform der Vollstreckung bleibt, gewährleistet bei Unterhalt, Wohnungsmiete und anderen regelmäßig zu entrichtenden Leistungen eine kontinuierliche Erfüllung der Gläubigern zustehenden Ansprüche. Bei hohen vollstreckbaren Verpflichtungen (z. B. aus Kauf, Darlehn oder Schadenersatz) wird durch die Lohnpfändung die Erfüllung des Anspruchs für den Gläubiger jedoch oft auf eine unzumutbare Zeit ausgedehnt. Das im Ergebnis der erfolgreichen Wirtschafts- und Sozialpolitik in den letzten Jahren im Umfang und auch wertmäßig gewachsene persönliche Eigentum der Bürger bietet die Möglichkeit, neben einer Pfändung von Arbeitseinkünften oder durch die alleinige Pfändung von wertvollen Sachen der Schuldner die Ansprüche der Gläubiger wesentlich schneller zu erfüllen (vgl. § 86 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO). Die bei solchen Sachpfändungen gewonnenen Erfahrungen machten aber deutlich, daß die knappe Regelung in der ZPO zu einer unterschiedlichen Anwendungspraxis, zur Unsicherheit bei den für die Vollstreckung zuständigen Sekretären der Kreisgerichte und dadurch bedingt verschiedentlich auch zu Eingaben der von der Vollstreckung betroffenen Gläubiger und Schuldner führte. Deshalb war die Ergänzung der ZPO-Bestimmungen über die Sachpfändung erforderlich. Ebenso notwendig war es auch, die ZPO-Regelungen über die Vollstreckung sonstiger Ansprüche zu ergänzen, da sich auch hier die Gerichte vielfach vor Probleme gestellt sahen, die anhand der knappen ZPO-Regelung als nicht lösbar erschienen. Die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene 3. DB zur ZPO Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche - vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 373) enthält in ihrem ersten Abschnitt (§§ 1 bis 19) die für die Sachpfändung und im zweiten Abschnitt (§§ 20 bis 28) die für die Vollstreckung sonstiger Ansprüche erforderlichen Ergänzungen zur ZPO. Einige notwendige sonstige Bestimmungen, die beide Bereiche der operativen Vollstreckung betreffen (§§ 29 bis 32) und die die Kostenbestimmungen der ZPO für die Vollstrek-kung insgesamt präzisieren (§ 33), sind im dritten Abschnitt zusammengefaßt.1 Pfändung von Sachen * 124 Die §§ 1 bis 19 ergänzen bzw. konkretisieren die §§ 118 bis 124 ZPO und sind daher nur in Verbindung mit diesen ZPO-Bestimmungen, denen sie ausdrücklich zugeordnet sind, anwendbar. Zur Zulässigkeit der Pfändung von Sachen Die §§ 1 und 2 lassen erkennen, daß der in der Praxis erhobenen Forderung nach einer Katalogisierung der nicht pfändbaren Sachen nicht entsprochen wurde. Ein solcher Katalog müßte in Anbetracht des relativ schnellen Anstiegs des Lebensstandards und der damit Verbundenen Zunahme der Zahl der Sachen des persönlichen bzw. ehelichen Eigentums, die zur unverzichtbaren Grundausstattung eines Bürgers bzw. einer Familie in der DDR zu zählen sind, relativ häufig verändert, insbesondere erweitert werden. Es bleibt daher bei der Generalklausel des § 118 Abs. 2 ZPO (Unzulässigkeit der Pfändung solcher beweglicher Sachen, wenn deren Wegnahme die Lebenshaltung des Schuldners oder seiner Familie unzumutbar beeinträchtigen oder die Berufsausübung gefährden würde). Es kann jedoch eine zur unverzichtbaren Grundausstattung gehörende und deshalb unpfändbare Sache im Austausch gegen eine weniger wertvolle gleichartige Sache gepfändet werden (§ 2 Abs. 1). Diese dem Schuldner bei der Pfändung der wertvolleren Sache zu übergebende Sache ist vom Gläubiger bereitzustellen; sie geht mit der Übergabe an den Schuldner in dessen Eigentum über. Der Wert dieser Sache wird Teil der Vollstreckungskosten des Gläubigers, die mit dem vollstreckbaren Anspruch zusammen zu vollstrecken sind (vgl. §§86 Abs. 3", 176 Abs. 3 ZPO). Eines besonderen Schuldtitels bedarf es insoweit nicht. Der Sekretär hat jedoch die Vollstreckung dann abzulehnen, wenn nach seinen Feststellungen der geltend gemachte Wertersatz den tatsächlichen Wert des Austauschgegenstandes übersteigt. Mit § 1 Abs. 1 wird einerseits der Umfang einer Sachpfändung bestimmt und andererseits dem Sekretär freigestellt, eine an sich pfändbare Sache beim Schuldner nicht zu pfänden, wenn er sie auf Grund seiner Erfahrungen für unverkäuflich oder für zu geringwertig hält. Der Sekretär kann nach § 1 Abs. 2 auch die Pfändung einer beim Schuldner Vorgefundenen'Sache mit Einwilligung des Gläubigers aufheben, wenn das Recht eines Dritten der Pfändung entgegensteht. Bisher bedurfte es in einem solchen Fall immer eines Verfahrens auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung nach § 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Arrestpfändung eines Grundstücks oder Gebäudes Die Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen oder aus Arrestbefehlen (vgl. § 120 StPQ i. V. m. der 2. DB zur StPO Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen vom 1. Oktober 1984 [GBl. I Nr. 31 S. 379]) wird durch § 3 über das bereits in § 122 Abs. 2 ZPO enthaltene Verwertungsverbot hjnausge-hend ausgestaltet. Eine Gesetzeslücke schließt § 3 Abs. 3, der die Arrestpfändung eines Grundstücks oder Gebäudes regelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den §§ 6, 17 enthaltene Regelung der Pfändung und Verwertung einer Baulichkeit gemäß § 296 ZGB hinzuweisen. Diese Bestimmungen lassen den gerichtlichen Verkauf einer vorn Schuldner auf einer vertraglich genutzten Bodenfläche errichteten Baulichkeit auch dann zu, wenn sich der Grundstückseigentümer weigert, die Baulichkeit selbst zu erwerben bzw. mit dem Käufer dieser Baulichkeit einen Nutzungsvertrag über die Bodenfläche abzuschließen. Der Sekretär, der die nach § 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB einer beweglichen Sache gleichgestellte Baulichkeit des Schuldners gepfändet hat, soll diese an den Grundstückseigentümer zum Schätzwert verkaufen. Will dieser die Baulichkeit nicht erwerben, kann sie nur an einen Kaufinteressenten gerichtlich verkauft werden, der die erforderliche staatliche Genehmigung für das zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer mit dem gerichtlichen Verkauf zustande kommende Nutzungsverhältnis im Verkaufstermin vorlegt. Pfändung von Sachen, die sich bei Dritten befinden Stellt der Sekretär fest, daß sich pfändbare Sachen eines Schuldners bei einem Dritten befinden, und gestattet der Dritte deren Pfändung nicht, ist der Sekretär durch § 8 Abs. 1 verpflichtet, die Entscheidung des Richters gemäß § 119 Abs. 5 ZPO herbeizuführen. Der Richter muß dann prüfen, ob eine Beendigung des zwischen dem Dritten und dem Schuldner bestehenden Besitzverhältnisses möglich ist, und seinen Feststellungen entsprechend entscheiden. Dabei ist zu beachten, daß ein offensichtlich nur zur Verhinderung der Pfändung aßgeschlossenes Nutzungsverhältnis gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig ist. In einem solchen Fall bedarf es keiner Aufhebung des Besitzverhältnisses, sondern nur einer auf die Nichtigkeit gestützten Entscheidung, die den Dritten zur Herausgabe der Sache an den Sekretär verpflichtet. Die bei einem Dritten gepfändeten Sachen des Schuldners müssen in gerichtliche Verwahrung genommen werden; sie dürfen nicht bei dem Dritten belassen werden (§ 8 Abs. 3). * 3 1 Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die 3. DB zur ZPO.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 145 (NJ DDR 1985, S. 145) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 145 (NJ DDR 1985, S. 145)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR.

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