Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 138 (NJ DDR 1985, S. 138); 138 Neue Justiz 4/85 Aus anderen sozialistischen Ländern Gemeinsamkeiten und Besonderheiten in den Verfassungen sozialistischer Länder Prof. Dr. INGE HIEBLINGER und Prof. Dr. RUDOLF HIEBLINGER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Die tiefgreifenden sozialökonomischen und anderen gesellschaftlichen Veränderungen, die in den vergangenen 25 Jahren in allen sozialistischen Ländern Europas, Asiens und Lateinamerikas stattfanden, haben sich auch in Erneuerungen, Änderungen und Ergänzungen der Verfassungen dieser Länder niedergeschlagen.1 Dabei widerspiegelt sich in allen Verfassungen die Erkenntnis, daß die sozialistische Gesellschaftsordnung auf den verschiedenen Entwicklungsstufen entsprechend den allgemeingültigen Gesetzmäßigkeiten des sozialistischen Aufbaus unter Berücksichtigung der nationalen Spezifik und der historischen Besonderheiten des jeweiligen Landes gestaltet wird. In den Verfassungen zeigen sich sowohl die gemeinsamen Grundzüge und Merkmale der sozialistischen Gesellschaft als auch die Mannigfaltigkeit der Formen, Wege und Methoden bei der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens im jeweiligen Land. Die sozialistischen Verfassungen sind somit Ausdruck der Dialektik von Allgemeinem und Besonderem: Die Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung, ihre Klassennatur, ihr Wesen sind in allen Ländern gleich, aber jedes Land weist eigenständige nationale, historische, kulturelle und andere Besonderheiten auf. Das macht den Vergleich sozialistischer Verfassungen, ihrer grundlegenden Gemeinsamkeiten wie ihrer spezifischen Besonderheiten, zu einer notwendigen und reizvollen Aufgabe.2 Grundlegende Gemeinsamkeiten der Verfassungen Erstens bringen alle Verfassungen das Klassenwesen des sozialistischen Staates klar zum Ausdruck. An exponierter Stelle in der Präambel oder in den ersten Artikeln wird gesagt, daß es sich um einen Staat der Diktatur des Proletariats bzw. in der UdSSR um einen sozialistischen Staat des ganzen Volkes handelt, daß alle Macht dem Volke gehört, daß die Staatsmacht von den Werktätigen unter der Führung der Arbeiterklasse ausgeübt wird. Die Bestimmungen über das Klassenwesen des sozialistischen Staates und seine dynamische Entwicklung enthalten zugleich Festlegungen über die führende Rolle der Arbeiterklasse und das Bündnis der Arbeiterklasse mit allen anderen werktätigen Klassen und Schichten, über die Erweiterung der sozialen Basis der Staatsmacht. Zweitens verankern alle Verfassungen die führende Rolle der marxistisch-leninistischen Partei der Arbeiterklasse als Kern des politischen Systems des Sozialismus. Dies erfolgt im Abschnitt über die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung bzw. in der Präambel, in einigen Verfassungen auch im Abschnitt über die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (so SR Rumänien und Mongolische VR). Während beispielsweise die Verfassung der UdSSR von 1936 lediglich in einer Norm im Grundrechtsteil (Art. 126) das Recht der Sowjetbürger fixierte, sich in gesellschaftlichen Organisationen, darunter in der Kommunistischen Partei, zu vereinigen, ist die führende Rolle der KPdSU heute ein grundlegendes konstitutionelles Prinzip der sowjetischen Staats- und Gesellschaftsordnung. In Art. 6 Abs. 1 der neuen Verfassung der UdSSR wird die KPdSU als „führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft“, als „Kern ihres politischen Systems, der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen“ bezeichnet. Drittens enthalten die Verfassungen Bestimmungen über die Herausbildung, die weitere Festigung und den Schutz des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln, wobei sie zugleich aktiv die Entwicklung des sozialistischen Wirtschaftssystems fördern. Da die sozialistischen Länder den Weg zum Sozialismus nicht gleichzeitig, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und nicht vom gleichen Niveau der ökonomischen Entwicklung aus beschriften, widerspiegeln sich in den Verfassungen gewisse Unterschiede in der Struk- tur der Volkswirtschaft, in der Eigentumsstruktur, in den Wechselbeziehungen der Formen des gesellschaftlichen Eigentums, im Grad der Konzentration und Kooperation in der Produktion, in den Formen der Leitung und Planung der Produktion u. a. m. Beispielsweise sieht die Verfassung der Sozialistischen Republik Vietnam eine Mehrsektorenwirtschaft vor, wobei zugleich festgelegt ist, daß die volkseigene Wirtschaft die entscheidende Rolle in der Volkswirtschaft spielt und bevorzugt entwickelt wird (Art. 18 Abs. 2). Bei der Betrachtung der Gemeinsamkeiten der Verfassungen auf ökonomischem Gebiet verdienen zwei Aspekte besondere Aufmerksamkeit: 1. Die Verfassungen gehen vom sozialistischen Wirtschaftssystem aus, dessen Grundlage das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln in Form des staatlichen (volkseigenen) und genossenschaftlichen (kollektivwirtschaftlichen) Eigentums ist. Für die sozialistischen Länder ist charakteristisch, daß das staatliche Eigentum (in der SFR Jugoslawien: das gesellschaftliche Eigentum) die vorherrschende Eigentumsform ist. Bestimmend für die Rolle des staatlichen Eigentums ist, daß es sich auf die Hauptproduktionsmittel erstreckt, von deren Entwicklung und Nutzung die Entwicklung der gesamten Gesellschaft und jedes einzelnen abhängen. Eine weitere Form des sozialistischen Eigentums ist das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen. Unterschiede in der verfassungsmäßigen Verankerung der Objekte des staatlichen Eigentums3 sind in der Regel nicht prinzipieller Natur. Von größerer Bedeutung sind die Spezifika der eigentumsrechtlichen Regelung von Grund und Boden: Während nach den Verfassungen der UdSSR (Art. 11), der Mongolischen VR (Art. 10), der SVR Albanien (Art. 18), der SR Vietnam (Art. 19) und der VR Kampuchea (Art. 14) der gesamte Boden staatliches Eigentum ist, ist er gemäß den Verfassungen anderer sozialistischer Länder teilweise genossenschaftliches Eigentum (z. B. Art. 9 Abs. 1 Verf. SR Rumänien, Art. 20 Verf. Koreanische DVR) oder individuelles Eigentum (z. B. Art. 20 Verf. Kuba, Art. 80 Verf. SFR Jugoslawien). Hinsichtlich der Nutzung des Bodens ist eine durch die konkreten Bedingungen geprägte differenzierte verfassungsrechtliche Regelung zu verzeichnen. 2. Die konkrete Ausgestaltung des Systems der Leitung und Planung der Volkswirtschaft in den Verfassungen ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, insbesondere vom Entwicklungsstand der sozialistischen Produktionsverhältnisse und von den Anforderungen des konkreten Zeitabschnitts. Die Verfassungen verankern ein solches System, bei dem in der einen oder anderen Form und in dem einen oder 1 Neue Verfassungen wurden ausgearbeitet 1960 in der Mongolischen Volksrepublik und in der CSSR, 1965 in der Sozialistischen Republik Rumänien, 1968 in der DDR, 1971 in der Volksrepublik Bulgarien, 1972 in der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik, 1974 in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (vorher 1963), 1976 in der Republik Kuba und in der Sozialistischen Volksrepublik Albanien, 1977 in der UdSSR, 1980 in der Sozialistischen Republik Vietnam, 1981 in der Volksrepublik Kampuchea und 1982 in der Volksrepublik China (vorher 1975 und 1978). In der Ungarischen Volksrepublik wurden 1972 und in der Volksrepublik Polen 1976 die Verfassungen von 1949 bzw. 1952 derart überarbeitet, dafl faktisch eine Neufassung vorliegt. Wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen der neuen Verfassungen wurden insbesondere vorgenommen in der CSSR (1968) und in der DDR (1974); mehrfache Änderungen gab es in Jugoslawien, Rumänien und in Polen. Die Verfassungen der RGW-Mitgliedsländer einschließlich Änderungen bis zum 1. Juli 1981 sind enthalten in der Textsammlung: Verfassungen ausländischer sozialistischer Staaten (Hrsg. W. Lung-witz), Berlin 1982. 2 Zu einigen verfassungstheoretischen Fragen im Zusammenhang mit dem Verfassungsvergleich vgl. I. Hieblinger/R. Hieblinger, „Charakteristische Merkmale der Verfassungen sozialistischer Länder", Staat und Recht 1984, Heft 8, S. 611 ff. 3 Beispielsweise zählt die Verfassung der UdSSR in Art. 11 Abs. 2 als ausschließliches Eigentum des Staates auf: Grund und Boden, die Bodenschätze, die Gewässer und Wälder, die Hauptproduktionsmittel in Industrie, Bauwesen und Landwirtschaft, die Verkehrs- und Nachrichtenmittel, die Banken, das Vermögen der vom Staat gebildeten Handels-, Kommunal- und anderer Betriebe, den Hauptanteil am Wohnraumfonds in den Städten sowie anderes für die Verwirklichung der staatlichen Aufgaben notwendiges Vermögen. Eine etwas andere Aufzählung der Objekte des staatlichen Eigentums (Volkseigentum) enthält Art. 8 Abs. 2 der Verfassung der CSSR. Volkseigentum sind danach insbesondere die Bodenschätze und die Hauptenergiequellen, der hauptsächliche Waldbestand, die Gewässer und natürlichen Heilquellen, die Mittel der industriellen Produktion, des Massentransports und des Nachrichtenwesens, die Geld- und Versicherungsinstitute, Rundfunk, Fernsehen und Film sowie die wichtigsten gesellschaftlichen Einrichtungen wie Gesundheitseinrichtungen, Schulen und wissenschaftliche Institute.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 138 (NJ DDR 1985, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 138 (NJ DDR 1985, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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