Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 135 (NJ DDR 1985, S. 135); Neue Justiz 4/85 135 für die Kostenerstattung im Qualifizierungsvertrag kann eine wichtige zusätzliche Stimulierungsmöglichkeit für hohe Disziplin und gute Ergebnisse in der Aus- und Weiterbildung* sein. Anspruch des Betriebes gegenüber dem Werktätigen auf Rückforderung erstatteter Qualifizierungskosten Ein Betrieb, der sich im BKV oder im Qualifizierungsvertrag gemäß § 152 Abs. 3 Satz 3 AGB verpflichtet, dem Werktätigen die von diesem auf Grund des § 152 Abs. 2 AGB selbst zu tragenden Qualifizierungskosten zu erstatten, hat in der Regel ein besonderes Interesse daran, daß der Werktätige nach dem Abschluß der Qualifizierung im Betrieb verbleibt. Erstattet der Betrieb die Qualifizierungskosten gemäß § 152 Abs. 3 Satz 3 nur unter der Voraussetzung (Bedingung), daß der Werktätige nach Abschluß der Qualifizierung eine bestimmte Zeit weiter im Betrieb tätig bleibt, so ist ein Rückforderungsanspruch begründet, wenn der Werktätige aus gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen den Betrieb vorzeitig verläßt.8 Im Interesse der Rechtssicherheit ist anzustreben, daß eine eindeutige Regelung hierüber im Qualifizierungsvertrag vereinbart wird. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so ergibt sich ein Rückforderungsanspruch des Betriebes direkt aus dem Qualifizierungsvertrag. Die Vereinbarung darf für den Betrieb allerdings nicht günstiger sein, als es § 126 AGB vorsieht. Hit dieser Regelung wird zusätzlich stimuliert, daß der Werktätige, der sich ausschließlich auf Kosten des Betriebes qualifiziert, auch einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung seiner Qualifizierung demjenigen Betrieb zur Verfügung steht, der langfristig dieses Qualifikationsniveau eines bestimmten Werktätigen eingeplant hat. Diese Stimulierung hat somit vorrangig bildungsökonomdsche Aspekte. Damit freilich wird das Recht des Werktätigen, sein Arbeitsrechtsverhältnis vorher zu beenden, in keiner Weise eingeschränkt. Ein Werktätiger, der aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen den Betrieb vor Ablauf der im Qualifizierungsvertrag vereinbarten Zeit seiner weiteren Tätigkeit im Betrieb verläßt, muß keine Rückforderung von Qualifizierungskosten gegen sich gelten lassen. Wer allerdings aus gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen den Arbeitsvertrag „vorzeitig“ löst, kann nicht zudem noch alle denkbaren Kostenvorteile aus § 152 Abs. 3 AGB beanspruchen. Ihm gegenüber kann der Betrieb eine Rückforderung der Kosten geltend machen. Was als „gesellschaftlich gerechtfertigter Grund“ gilt, müßte im Konfliktfall durch die Gerichte geprüft werden. Hierbei werden die Betriebe Erfahrungen sammeln müssen. Es erscheint zweckmäßig, von den Maßstäben auszugehen und sie gewissermaßen analog anzuwenden, die die Rechtsprechung für den Rechtsanspruch auf anteilige Jahresendprämie beim Betriebswechsel aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen entwickelt hat.9 Daß auf diesen Fall die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen grundsätzlich nicht anwendbar ist, folgt schon daraus, daß die vorzeitige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Werktätigen auch aus gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen keine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung darstellt. Verletzt der Werktätige allerdings im Zusammenhang mit seiner Aus- und Weiterbildung schuldhaft seine Pflichten und fügt er dadurch dem Betrieb einen Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB zu, so kann der Betrieb neben dem Anspruch auf Rückforderung der Qüalifizierungskosten (bzw. darüber hinausgehend) mit den Mitteln arbeitsrechtlicher materieller oder auch disziplinarischer Verantwortlichkeit reagieren, weil Pflichtverletzungen aus dem Qualifizierungsvertrag Arbeitspflichtverletzungen darstellen.10 8 Vgl. W. Strasberg, a. a. O., S. 478; R. Kobert, „Der Inhalt von Qualifizierungsverträgen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 8, S. 244. 9 Vgl. E. Napierkowski/W. Rogge/A. Süßmilch, Lohn und Prämie (Schriftenreihe zum AGB, Heft 5), Berlin 1979, S. 125 ff. 10 Vgl. W. Thiel, a. a. O., S. 642. Dokumentation Schluß mit der strafrechtlichen Verfolgung von Gewerkschaftern und Mitgliedern der Friedensbewegung in der BRD! Entschließung der Delegiertenkonferenz der Vereinigung Demokratischer Juristen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom 25. November 1984 Für einen demokratischen Rechtsstaat unerträglich ist die in der Bundesrepublik zur Zeit stattfindende massenhafte strafrechtliche Verfolgung von Gewerkschaftern wegen Aktivitäten im Rahmen der Arbeitskämpfe des Jahres 1984 und von Mitgliedern der Friedensbewegung wegen demonstrativer Aktionen gegen neue atomare Waffensysteme und Kriegsvorbereitung. In zahlreichen Fällen laufen zur Zeit strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Arbeitskämpfen dieses Jahres, insbesondere in der Druckindustrie. Anlaß für die Strafverfolgung sind zumeist demonstrative Aktionen der im Arbeitskampf stehenden Arbeitnehmer vor den Betriebstoren, die als rechtswidrige Nötigung (§ 240 StGB) von Unternehmern und Streikbrechern qualifiziert werden. Die Justiz Schicht sich an, nach dem Arbeitskampf nun auch wieder strafrechtlich auf Seiten der Unternehmer aktiv zu werden. Dies ähnelt in skandalöser Weise der strafrechtlichen Verfolgung von streikenden Arbeitnehmern im Frühkapitalismus wegen „strafbarer Arbeitseinstellung“ und verbotenen Streikpostenstehens. Maßnahmen des Arbeitskampfes stehen heute aber unter dem Schutz von Art. 9 III GG. Dies schließt aus, daß Maßnahmen, die von den den Arbeitskampf führenden Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften in autonomer Entscheidung als die zweckmäßigsten ausgewählt werden, um das Streikziel zu erreichen, als strafbare Handlungen verfolgt werden. Von der rechtlichen Garantie notwendig mit umfaßt ist dabei die Funktion dieser Maßnahmen, einen möglichst großen insbesondere, aber nicht nur, wirtschaftlichen Druck auf die Unternehmer auszuüben, um diese zur Annahme der gewerkschaftlichen Forderungen zu bewegen. In diesem rechtlichen Rahmen können etwa zeitweise Torblockaden, auch wenn sie zur Verhinderung der Auslieferung einer durch leitende Angestellte und Aushilfskräfte hergestellten Zeitungsauflage führen, keinesfalls als rechtswidrige Gewaltanwendung den Tatbestand des § 240 StGB erfüllen. Das gleiche gilt für die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern der Friedensbewegung, die inzwischen zu weit mehr als 1 000 Ermittlungs- und Hauptverfahren geführt hat. Auch hier wird die Strafverfolgung zumeist auf § 240 StGB gestützt. Erklärter gewaltfreier Widerstand wird, gestützt auf die widersinnige Gewaltdefinition des BGH seit dem LäpplerUrteil, zur für die Tatbestandsverwirklichung ausreichenden „psychischen Gewalt“. Die demonstrative zeitweise und regelmäßig auch nur teilweise Blockade von Raketenstützpunkten mit dem Ziel, .durch politische Willensbildung die Aufstellung neuer Massenvernichtungswaffen, die als erste uns selbst vernichten werden, zu verhindern und rückgängig zu machen, soll rechtswidrig sein aufgrund „verwerflicher“ Zweck-Mittel-Relation! Dieser strafrechtliche Vorwurf stellt die Dinge auf den Kopf: Geschütztes Rechtsgut ist danach die Handlungsfreiheit zur Herstellung der akuten Gefahr eines Atomkrieges! Verwerflich und rechtswidrig ist es, wenn sich die dadurch Bedrohten dieser verfassungs- und völkerrechtswidrigen Kriegsvorbereitung durch politische Aktionen entgegenstellen! Die VDJ wird diesen Verfolgungsmaßnahmen in der öffentlichen rechtspolitischen und rechtlichen Diskussion entschieden entgegentreten und Gewerkschaften, Friedensbewegung und Betroffene nach Kräften unterstützen. Sie wird durch juristische Stellungnahmen und öffentliche Veranstaltungen die rechtliche Haltlosigkeit der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe dartun und sich auch um die Verbesserung der' Kommunikation der Betroffenen und ihrer Verteidiger bemühen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 135 (NJ DDR 1985, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 135 (NJ DDR 1985, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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