Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 134 (NJ DDR 1985, S. 134); 134 Neue Justiz 4/85 Die konsequente Auslegung der Regelung des § 152 Abs. 1 AGB bezogen auf das Verbot der materiellen Verantwortlichkeit verhindert, daß dem Werktätigen auf dem Umweg einer Schadenersatzleistung doch noch Kosten auferlegt werden, die ausschließlich der Betrieb zu tragen hat. Vom Betrieb zu tragende Kosten für Ausgleichszahlungen bei Freistellung der Werktätigen zur Qualifizierung In der arbeitsrechtlichen Literatur wird noch eine dritte Kostenart genannt, die zu den Kosten gemäß § 152 Abs. 1 AGB gezählt wird: Kosten, „die als Aufwendungen für die gesetzlich festgelegten Ausgleichszahlungen bei Freistellung der Werktätigen zum Zwecke der Qualifizierung vom Betrieb zu tragen sind“.5 Das ist m. E. nicht exakt und führt in der betrieblichen Praxis mitunter zu Problemen, wenn der Betrieb vom Werktätigen Ausgleichszahlungen bei Freistellungen zum Zwecke der Qualifizierung zurückfordern will, die dieser unrechtmäßig in Anspruch genommen hatte. Diese Ausgleichszahlungen müssen zwar (als Kosten der Aus- und Weiterbildung) unabdingbar vom Betrieb aufgewendet werden, da § 182 Abs. 2 Buchst, a, d, e und Abs. 4 AGB das so vorsieht. Sie sind jedoch keine Kosten i. S. des § 152 Abs. 1 AGB, da sie weder der Schaffung noch der Unterhaltung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung dienen. Für eine andere Auslegung bietet § 152 Abs. 1 AGB keinen Raum. Daraus folgt, daß diese Kosten beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §126 AGB durchaus zurückgefordert werden können. Eine andere Rechtsposition würde darauf hinauslaufen, daß auf Disziplinverletzungen des Werktätigen (z. B. wenn er an Qualifizierungsveranstaltungen, für die Ausgleichszahlungen an ihn geleistet wurden, nicht teilnimmt) weder mit der Lohnrückforderung noch mit der materiellen Verantwortlichkeit reagiert werden kann. Das wäre aber rechtspolitisch unvertretbar und zugleich ungesetzlich. Die Freistellung erfolgt z. B. gemäß § 182 Abs. 2 Buchst, d AGB für die Teilnahme an Lehrgängen während der Arbeitszeit. Für die Dauer der Freistellung zahlt der Betrieb einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohns (§ 182 Abs. 4 AGB). Wer unentschuldigt dem Lehrgang fernbleibt und sei es stundenweise hat die Ausgleichszahlung ohne rechtlichen Grund erhalten und durch sein Verhalten die unrichtige Berechnung bzw. Auszahlung schuldhaft verursacht. Somit hat der Betrieb die Möglichkeit, den für Freistellungen zur Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen gezahlten Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohns (§ 182 Abs. 2 und 4) nach § 126 Abs. 1 Buchst, a und c i. V. m. §§ 126 Abs. 3, 128 AGB zurückzufordern.6 Vom Werktätigen zu übernehmende Kosten und deren Erstattung durch den Betrieb Im Hinblick auf die beträchtlichen Aufwendungen der Betriebe für die Bildungseinrichtungen und die bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Qualifizierungsmaßnahmen entspricht es der eigenen Verantwortung der Werktätigen für ihre Weiterbildung (§ 149 AGB), daß sie bestimmte Gebühren und persönliche Nebenkosten selbst tragen Welche Kosten der Aus- und Weiterbildung vom Werktätigen selbst zu tragen sind, ist in § 152 Abs. 2 AGB abschließend geregelt. Das sind die Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für die Anschaffung von Literatur und von persönlichen Arbeitsmitteln. Aus dem Verhältnis der Regelungen in § 152 Abs. 1 und Abs. 2 AGB ergibt sich, daß der Werktätige in keinem Fall mit weiteren Kosten bzw. Aufwendungen belastet werden darf.7 Gemäß § 152 Abs. 3 AGB erstattet der Betrieb dem Werktätigen diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen (Rationalisierungsmaßnahmen, Festlegungen in Rechtsvorschriften, im BKV oder im Qualifizierungsvertrag). Liegt jedoch weder ein normativer Grund noch eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung der Qualifizierungskosten gemäß § 152 Abs. 3 AGB vor und hat der Betrieb diese Kosten nach § 152 Abs. 2 AGB für den Werktätigen lediglich verauslagt, ist der Werktätige verpflichtet, diese Kosten an den Betrieb zu zahlen. Der Anspruch des Betriebes gründet sich auf § 126 AGB, sofern der Qualifizierungsvertrag keine ausdrücklichen Vereinbarungen über das zeitweilige „Vorschießen“ bestimmter durch den Werktätigen zu tragender Kosten und die Rückforderung seitens des Betriebes enthält. Liegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AGB vor (Aus- und Weiterbildung im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen, Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Grund von Rechtsvorschriften vorgesehen sind), nach denen die Kosten und Gebühren gemäß § 152 Abs. 2 AGB dem Werktätigen vom Betrieb zu erstatten sind, so erwirbt der Werktätige einen normativen Erstattungsanspruch gegenüber dem Betrieb für die Kosten bzw. Gebühren, die er nach § 152 Abs. 2 AGB eigentlich selbst zu tragen hat. Diese Regelung dokumentiert, daß der sozialistische Staat in diesen Fällen ein besonderes Interesse an der Qualifizierung der Werktätigen hat. Sie ist darüber hinaus so gestaltet, daß Erstattungsansprüche des Werktätigen in weiteren durch Rechtsvorschriften zu regelnden Fällen fixiert werden können (vgl. z. B. die AO über die Förderung von voll-beschäftigten werktätigen Frauen für die Ausbildung zu Produktionsfacharbeiterinnen vom 12. Dezember 1972 [GBl. II Nr. 74 S. 860]). Gleichwohl handelt es sich im Falle des § 152 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AGB um einen Erstattungsanspruch des Werktätigen, nicht um die Pflicht des Betriebes, von vornherein alle Kosten zu tragen. Dieser Erstattungsanspruch wird m. E. erst fällig, wenn die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Das setzt voraus, daß der Werktätige zunächst einmal verpflichtet ist, die Kosten gemäß §152 Abs. 2 AGB „vorzuschießen“. Hat der Betrieb jedoch die Kosten bereits vorher erstattet, ist eine Rückforderung nicht mehr möglich. Gemäß § 152 Abs. 3 Satz 3 AGB kann im BKV oder im Qualifizierungsvertrag festgelegt bzw. vereinbart werden, daß dem Werktätigen auch in anderen Fällen Gebühren und Kosten nach § 152 Abs. 2 AGB ganz oder teilweise erstattet werden (vertraglicher Erstattungsanspruch). Eine solche Vereinbarung kann im Qualifizierungsvertrag auch dann rechtswirksam vorgenommen werden, wenn der BKV hierzu keine Festlegungen enthält. Im Interesse gleicher betrieblicher Maßstäbe ist letzteres jedoch zweckmäßig. Diese Vereinbarungen sind von den betrieblichen Möglichkeiten abhängig. Jedenfalls müssen hierbei gemäß § 152 Abs. 3 Satz 4 AGB die sozialen Bedingungen, die Studienleistungen sowie die gesellschaftliche Bedeutung der Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die BKV-Regelungen sollten diese Bestimmungen soweit möglich konkretisieren und somit eine verbindliche Grundlage für Vereinbarungen im Qualifizierungsvertrag schaffen. Hat der Werktätige die Qualifizierung erfolgreich absolviert, wird der Erstattungsanspruch in der vereinbarten Höhe fällig. Wurde keine genaue Höhe vereinbart, wäre im Zweifel davon auszugehen, daß dem Werktätigen die gesamten Kosten und Gebühren zu erstatten sind. Diese Vereinbarungen im BKV und im Qualifizierungsvertrag bieten Raum für ein sehr differenziertes Herangehen. So ist es durchaus zulässig, die vollständige oder teilweise Kostenerstattung nicht nur vom Erreichen des Qualifizierungsziels schlechthin, sondern von bestimmten Lernergebnissen und der Disziplin (z. B. regelmäßiger Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen) abhängig zu machen. Die Vereinbarung bestimmter Bedingungen und Voraussetzungen 5 Vgl. W. Thiel, „Wie regelt das Arbeitsgesetzbuch die Qualifizierungskosten?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 20, S. 641 f.; Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 231. 6 Vgl. Ch. Kaiser, „Verletzte Qualifizierungspflichten“, Arbeit und Arbeitsrecht 1976, Heft 4, S. 126. 7 Bezogen auf die Reisekostenerstattung bei Qualifizierung ist § 152 Abs. 2 AGB die spezielle Rechtsgrundlage gegenüber § 122 AGB. Diese Regelung steht § 152 Abs. 2 AGB nicht entgegen. Sie dient nicht dem Ausgleich jedweder Reisekosten, sondern nur soweit djes durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 134 (NJ DDR 1985, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 134 (NJ DDR 1985, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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