Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 133 (NJ DDR 1985, S. 133); Neue Justiz 4/85 133 betrieblichen Praxis differenzierten und vielfältigen Einflüsse auf eine Pflichtverletzung des Betriebes, die die wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht, ist der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vertragsrechtlichen Sanktion als Schaden und der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung kompliziert. Bloße Kausalitätsvermutungen sind in jedem Fall unzulässig. Es ist eine wesentliche Pflicht aller Leiter von Wirtschaftseinheiten, die Bestimmungen über die wirtschaftsrechtliche und die arbeitsrechtliche - materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen konsequent anzuwenden. Dadurch erziehen sie die Werktätigen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Arbeitspflichten und zugleich zur Erfüllung der Pflichten des Betriebes gegenüber anderen Wirtschaftseinheiten und damit zum Schutz des sozialistischen Eigentums. Rechtsfragen der Übernahme und Erstattung von Kosten der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen Dr. PETER SANDER, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Der von der Partei der Arbeiterklasse geforderte ökonomische Leisturigszuwachs setzt in stärkerem Maße als bisher die Anwendung von Errungenschaften des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, insbesondere die Einführung neuer Technologien in der Produktion, voraus.1 Damit nimmt die Anzahl derjenigen Werktätigen, die sich die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Handhabung neuer Technik und neuer Technologien aneignen müssen, beträchtlich zu. Das stellt hohe Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung, zu deren Realisierung die Betriebe die materiellen, personellen und finanziellen Bedingungen schaffen müssen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten der Aus- und Weiterbildung sind der Geldausdruck für laufende personelle und materielle Aufwendungen in den Einrichtungen der Berufsbildung und in den Abteilungen der Betriebe im Bildungs- und Erziehungsprozeß im Rahmen der Aus- und Weiterbildung (Qualifizierung) der Facharbeiter und Meister.2 Arbeitsrechtlich regelbar sind nicht die Kosten der Aus- und Weiterbildung an sich, sondern ihre Verteilung, Übernahme, Erstattung und Rückforderung durch den Betrieb bzw. die Übernahme durch die Werktätigen. Diese differenzierte arbeitsrechtliche Ausgestaltung der Übernahme und Erstattung der Qualifizierungskosten in § 152 AGB soll den Betrieb auf eine planmäßige, kontinuierliche und rechtzeitige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen entsprechend den in §§ 145, 146 AGB genannten Aufgaben und Anforderungen orientieren; die Bereitschaft der Werktätigen stimulieren, eine gesellschaftlich und aus betrieblicher Sicht notwendige Aus- und Weiterbildung aufzunehmen; die Erreichung des Qualifizierungsziels in hoher Qualität und in dem vorgesehenen Zeitraum unterstützen; eine hohe Disziplin der Werktätigen während der Qualifizierung fördern sowie die Bereitschaft der Werktätigen erhöhen, nach Abschluß der Qualifizierung weiter im Betrieb tätig zu sein. Vom Betrieb zu tragende Kosten für die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung i. S. des § 152 Abs. 1 AGB, für deren Schaffung und Unterhaltung der Betrieb die Kosten zu tragen hat, sind z. B. Betriebsschulen oder Betriebsakademien, also vor allem Einrichtungen entsprechend § 3 Abs. 2 der AO über Einrichtungen der Berufsbildung vom 14. März 1974 (GBl. X Nr. 18 S. 177), soweit die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen in ihren Kompetenzbereich fällt. Der Betrieb hat jedoch nicht nur die Kosten für eigene Einrichtungen zu tragen, sondern sich auch entsprechend den Rechtsvorschriften an den Kosten fremder Bildungseinrichtungen zu beteiligen, wenn er diese für die Qualifizierung seiner Werktätigen nutzt (z. B, Bildungseinrichtungen anderer Betriebe, Volkshochschulen3 oder kommunale Berufsschulen). Bei den Kosten, die der Betrieb nach § 152 Abs. 1 AGB zu tragen hat, handelt es sich um folgende Kostenarten: 1. Kosten, die im Zusammenhang mit der Schaffung der betrieblichen Bildungseinrichtung entstehen, z. B. für die Errichtung und Ausstattung von Gebäuden und Räumen, für die Instandhaltung und Werterhaltung sowie für die Anschaffung und Instandhaltung von Lehr- und Lernmitteln (Kosten, die durch den Verbrauch vergegenständlichter Arbeit entstehen) ; 2. Kosten, die als Löhne, Gehälter und Honorare für Beschäftigte der Bildungseinrichtungen einschließlich des Lei-tungs- und Verwaltungspersonals sowie für Dozenten gezahlt werden (Kosten, die durch den Verbrauch lebendiger Arbeit entstehen). Beide Kostenarten dürfen gemäß § 152 Abs. 1 letzter Satz AGB dem Werktätigen nicht auferlegt werden. Vereinbarungen im BKV oder im Qualifizierungsvertrag, daß der Werktätige diese Kosten unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen habe, wären rechtswidrig und damit von vornherein rechtsunwirksam. Somit ergibt sich aus § 28 Abs. 2 letzter Satz AGB und aus § 44 Abs. 1 AGB analog, daß die zwingende Regelung des § 152 Abs. 1 AGB weder durch betriebskollektivvertragliche noch durch qualifizierungsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder umgangen werden darf. Eine an den Werktätigen gerichtete Rückforderung dieser Kosten gemäß § 126 AGB ist damit ebenso ausgeschlossen wie eine generelle „Rückerstattung“. Diese Kosten können dem Werktätigen auch nicht im Wege der materiellen Verantwortlichkeit auferlegt werden, falls er im Zusammenhang mit den Qualifizierungsmaßnahmen schuldhaft seine Pflichten verletzt hat.4 Hat der Betrieb also z. B. Kosten für bestimmte Lehr-und Lernmittel aufgewendet, ohne daß sie für den beabsichtigten Zweck wirksam werden konnten, weil der Werktätige die Lehrveranstaltung nicht besucht hat, also seine Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag verletzte, so darf der Werktätige für diese Aufwendungen nicht materiell zur Verantwortung gezogen werden, da es sich hierbei nicht um einen Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB handelt. Für weitere Schäden kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 260 Abs. 1 AGB allerdings die materielle Verantwortlichkeit durchgreifen. Die Möglichkeit der Reaktion mit Mitteln der disziplinarischen Verantwortlichkeit (§§ 254 ff. AGB) bleibt davon unberührt. 1 Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1984, S. 30. 2 Vgl. Lexikon der Wirtschaft Berufsbildung -, Berlin 1978, S. 83; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales -, Berlin 1982, S. 190. 3 Vgl. Autorenkollektiv, Berufsausbildung, Aus- und Weiterbildung (Schriftenreihe zum AGB, Heft 6), Berlin 1982, S. 156. 4 Vgl. W. Strasberg, „Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie“, NJ 1984, Heft 12, S. 478; Protest des Staatsanwalts des Bezirks Karl-Marx-Stadt vom 19. April 1983 - 343 - 113/83 - (NJ 1984, Heft 3, S. 105).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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