Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 131 (NJ DDR 1985, S. 131); Neue Justiz 4/85 131 trachtung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen sichtbar. Diese Zusammenhänge sollen an einer differenzierten Darstellung der Voraussetzungen für beide Verantwortlichkeitsregelungen verdeutlicht werden. Zur Bestimmung des Schadens Die erzieherische Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen hängt entscheidend von der exakten und vollständigen Erfassung des verursachten Schadens ab. Dazu enthalten Arbeitsordnungen und andere betriebliche Regelungen oftmals konkrete Orientierungen. Gelegentlich bestehen hier aber Unklarheiten: So werden Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen und Aufwendungsersatz sowie Lohnkosten bei Ausschuß und Nacharbeit als nicht planbare Kosten ausgewiesen, jedoch nicht als dem Betrieb entstandener Schaden behandelt. Oder es wird das Vorliegen eines Schadens verneint, weil der beschädigte oder zerstörte bzw. abhanden gekommene Gegenstand bereits abgeschrieben wurde. Wenn der Schaden bereits durch die Staatliche Versicherung reguliert wurde, wird verschiedentlich angenommen, es liege kein Schaden mehr vor, obwohl nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I Nr. 21 S. 355) Versicherungsleistungen keinen Einfluß auf die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Schadensverursacher haben.3 Das Bezirksgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 - 7 BAB 228/81 - (NJ 1983, Heft 8, S. 337) den Rechtssatz aufgestellt, daß Schaden!. S. des § 261 Abs. 1 AGB auch Kreditzinsen umfaßt, die der Betrieb allein wegen einer Arbeitspflichtverletzung des Werktätigen bezahlen mußte. Der Entscheidung ist im Grundsatz zuzustimmen, jedoch ist beim vorliegenden Sachverhalt die Bemessung der Höhe des vom Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes problematisch. Der Betrieb hätte zunächst seinen Zinsanspruch gegenüber dem Lieferbetrieb als eigentlichem Verursacher des Schadens wegen unberechtigt erlangter Beträge durchsetzen müssen4 5 6 7, von dem Werktätigen hätte er u. E. nur einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen diesem und dem gezahlten Bankzins fordern dürfen. Die Beachtung der Regelungen der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit ist folglich eine Voraussetzung für die exakte Bestimmung des Schadens am sozialistischen Eigentum gemäß § 261 AGB. So sind z. B. Garantiekosten, Aufwendungsersatz, Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen und auch an den Staatshaushalt zu zahlende Wirtschaftssanktioneh u. E. Minderungen des dem Betrieb anvertrauten Eigentums. Im AGB wird im Hinblick auf die Schadensarten zwischen entgangenen Geldforderungen und entstandenen Zahlungsverpflichtungen unterschieden. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung z. B. von Aufwendungen als Nebenforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Abnahmeverweigerung oder der Erhebung von Garantieforderungen (§ 96 Abs. 1 VG), Zinsforderungen und Vertragsstrafen (§ 108 VG) ist folglich als entgangene Geldforderung und somit als Schaden zu behandeln. Zu den entgangenen Geldforderungen gehören u. a. „alle nicht mehr durchsetzbaren Geldforderungen, auf die der Betrieb im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftstätigkeit einen Rechtsanspruch erworben hatte“ .5 Zu den entstandenen Zahlungsverpflichtungen zählen u. a. die in Verbindung mit der Wirtschaftstätigkeit auf der Grundlage des Verträgs-gesetzes sowie auf Grund von Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts und anderer Organe vorzunehmenden Geldleistungen wie Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen und Zinsen. Schaden als Voraussetzung für die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Betrieb zur Sicherung des kontinuierlichen Produktionsablaufs oder zum Ausgleich der auf Grund von Fehlschichten verursachten Produktionsausfälle andere Werktätige ein-setzen muß und ihm dadurch Mehraufwendungen entstanden bzw. für ihn anderweitige Verpflichtungen eingetreten sind. Zu den Mehraufwendungen gehören z. B. zusätzliche Lohnkosten, Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Betriebes zur Abwendung der Folgen der Arbeits- bummelei sowie zusätzliche Kosten für Energie und Heizung.® Anderweitige finanzielle Verpflichtungen sind beispielsweise Wagenstandsgelder, Vertragsstrafen und Verzugszinsen. Der Betrieb muß allerdings exakt nachweisen, daß die entstandenen Mehraufwendungen in der Höhe ursächlich auf die Pflichtverletzung des Werktätigen zurückzuführen sind und daß sie notwendig waren. Bei der Ermittlung des Schadens ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen den wirtschaftsrechtlichen und den arbeitsrechtlichen Regelungen der materiellen Verantwortlichkeit bestehen. Nach dem AGB ist der Schaden in jedem Fall in seiner Höhe eindeutig zu bestimmen. Demgegenüber unterscheidet die wirtschaftsrechtliche Regelung hinsichtlich der dem Schadensausgleich dienenden Rechtsfolgen der materiellen Verantwortlichkeit z. B. zwischen dem Ersatz eines allgemein zu erwartenden Schadens ohne Pflicht zum Schadensnachweis (Vertragsstrafen) und dem nachzuweisenden Schaden (Schadenersatz). . v Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiterhin, daß die Geltendmachung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit nur innerhalb der in § 265 Abs. 1 AGB festgelegten Fristen erfolgen kann. Die für den Beginn der Frist maßgebliche Kenntnis vom Schaden liegt bereits dann vor, wenn dem Betrieb bekannt ist, daß durch das schuldhafte arbeitspflichtverletzende Handeln eines seiner Mitarbeiter eine vermögensmäßige Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums eingetreten ist, wobei es auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens nicht ankommt.7 Allerdings ist für einen Betrieb dann noch kein Schaden eingetreten bzw. hat er noch keine Kenntnis vom Schaden, wenn er den gegen ihn erhobenen Anspruch bestreitet. Die Frist von drei Monaten für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 265 Abs. I AGB beginnt vielmehr erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vom Betrieb erhobenen Einwände geklärt wurden und feststeht, daß der Betrieb eine Leistung zu erbringen hat, die sich für ihn als Schaden darstellt.8 Zur Feststellung der Pflichtverletzung Materielle Verantwortlichkeit kann nur durchgesetzt werden, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Eine Pflichtverletzung der Wirtschaftseinheit liegt vor, wenn vorvertragliche und vertragliche Pflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt wurden oder die Staatsdisziplin verletzt wird. Die einzelnen Arten der Pflichtverletzung sind insbesondere im Vertragsgesetz ausgestaltet. Die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen der Wirtschaftseinheit erfordert keine Lokalisierung auf das Fehlverhalten einzelner Werktätiger. Der Spezifik des Wirtschaftsrechts entsprechend wird die Wirtschaftseinheit als kollektives Rechtssubjekt erfaßt. Insofern ist es ausgeschlossen, aus der festgestellten Pflichtverletzung der Wirtschaftseinheit zugleich direkt auf eine Arbeitspflichtverletzung eines Werktätigen zu schließen."Vielmehr bedarf es hier der ausdrücklichen Prüfung im Rahmen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. Bei der Feststellung einer Arbeitspflichtverletzung ist vom konkreten Arbeitsrechtsverhältnis des Werktätigen auszugehen, insbesondere von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe. Sofern eine Pflichtverletzung der Wirtschaftseinheit sachlich und personell auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe und einen bestimmten Werktätigen lokalisiert werden kann, ist es zutreffend,, zugleich von einer Arbeitspflichtverletzung des Werktätigen zu sprechen. Dafür folgende Beispiele: 1. Ein Betrieb hatte die Leihverpackung verspätet zurückgegeben; für diese Pflichtverletzung berechnete ihm sein Ver- 3 Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - OAK 22/84 - (NJ 1984, Heit 12, S. 507). 4 Vgl. „Zinspflichten ln zwischenbetrieblichen Beziehungen“, Wirtschaftsrecht 1977, Beilage zu Heft 3, Ziff. 2.4. 5 Lexikon Arbeitsrecht von A bis Z, Berlin 1983, S. 303. 6 Vgl. Beschluß der Konfliktkommission des VEB R. vom 6. August 1981 (NJ 1982, Heft 9, S. 423). 7 Vgl. OG, Urteil vom 21. Januar 1983 - OAK 27/82 - (NJ 1982, Heft 4, S. 165). 8 Vgl. OG, Urteil vom 18. November 1983 - 1 OZK 1/83 - (NJ 1984, Heft 3, S. 111).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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