Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 129

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 129 (NJ DDR 1985, S. 129); Neue Justiz 4/85 129 Die Funktion des Kommunalvertrags Ein wichtiges Instrument, um die sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Territorium zur Lösung von kommunalen Aufgaben zu organisieren wobei zugleich die Interessen der Betriebe und Arbeitskollektive berücksichtigt werden , sind die auf der Grundlage der VO über die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben vom 17. Juli 1968 (GBl. II Nr. 83 S. 661) abzuschließenden Kommunalverträge. Im Auftrag ihrer Volksvertretungen entwickeln die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden mit diesen Verträgen stabile, im beiderseitigen Interesse liegende Beziehungen zu den im Territorium ansässigen Betrieben und Einrichtungen. Verschiedentlich werden auch Räte der Gemeindeverbände von ihren Volksvertretungen berechtigt, Kommunalverträge abzuschließen.6 Der Anwendungsbereich des Kommunalvertrags umfaßt „beiderseitige Leistungen“ der Räte der Städte, Stadtbezirke bzw. Gemeinden und der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Kommunal-vertragsVO). Korrespondierend damit legen §§ 51 Abs. 5 und 55 Abs. 4 GöV fest, daß die Rechte und Pflichten der örtlichen Staatsorgane sowie der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen beim gemeinsamen Einsatz materieller und finanzieller Fonds vertraglich zu vereinbaren sind. In § 4 der Kommu-nalvertragsVO wird darauf orientiert, Kommunalverträge vor allem abzuschließen zur vollen Ausnutzung vorhandener Einrichtungen sowie zur gemeinsamen Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die der Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Bürger dienen. Gemäß § 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 der KommunalvertragsVO erstrecken sich die Verträge auf Arbeitsleistungen sowie auf die Bereitstellung von Materialien und finanzielle Beteiligung. Hier sollte auch künftig der hauptsächliche Anwendungsbereich des Kommunalvertrags liegen. In vielen Städten und Gemeinden besteht jedoch das Bedürfnis, in die Kommunalverträge auch Vereinbarungen aufzunehmen, die zwar ebenfalls die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium berühren, aber über materielle, finanzielle und Arbeitsleistungen im Sinne der jetzigen Regelung hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des geistig-kulturellen Lebens durch Betriebe im Territorium, die Patenschaftsarbeit gegenüber Schulen usw. Verschiedentlich werden die Kommunalverträge auch als Instrument angesehen, um die volkswirtschaftliche Leistungsentwicklung zentralgeleiteter Kombinate und Betriebe im Territorium abzusichern, das gesellschaftliche Arbeitsvermögen rationell einzusetzen, den Rationalisierungsmittelbau zu fördern, die Produktion und Qualität von Konsumgütern zu erhöhen. Das geht jedoch über das derzeitige Anliegen und den Wortlaut der KommunalvertragsVO hinaus; der Gedanke sollte bei einer rechtlichen Neuregelung Beachtung finden. Ebenso können gemeinsame Investitionen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedinguhgen der Werktätigen nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht mittels eines Kommunalvertrags realisiert werden.7 Insgesamt wird der Kommunalvertrag von den örtlichen Staatsorganen immer wirksamer als Leitungsinstrument genutzt, um die gesellschaftliche Funktion der Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft zu realisieren. Insofern handelt es sich beim Abschluß und bei der Verwirklichung der Kommunalverträge nicht schlechthin, wie oftmals verkürzt bzw. vereinfacht festgestellt wird, um die Entwicklung von Beziehungen zwischen dem „Territorium“ und den Betrieben, sondern um die Gestaltung von Beziehungen der staatlichen Machtorgane im Territorium zu den ortsansässigen Betrieben und Einrichtungen. In diesem Sinne sind die Kommunalverträge wichtige Instrumente, um die unserer sozialistischen Ordnung innewohnenden Vorzüge immer besser zu nutzen und die Staatsorgane in die Lage zu versetzen, ihrer Verantwortung für die komplexe Entwicklung in den Städten und Gemeinden gerecht zu werden. Über den Abschluß von Kommunalverträgen und die exakte Erfüllung der darin übernommenen Verpflichtungen konkretisieren die Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im bedeutsamen Maße ihre Pflicht, das gesellschaftliche Leben in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden tatkräftig zu unterstützen. Im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Kommunalverträge für die Entwicklung der Städte und Gemeinden sollte mit der Neufassung des GöV auch die Funktion des Kommunalvertrags als Leitungsinstrument in den Händen der Räte der Städte und Gemeinden weiter ausgestaltet und die aus dem Jahre 1968 stammende KommunalvertragsVO den neuen Bedingungen und Erfordernissen angepaßt werden. Der Gemeindeverband als Form der territorialen Gemeinschaftsarbeit \ Als eine zweckmäßige Form der territorialen Gemeinschaftsarbeit zwischen kreisangehörigen Städten und Gemeinden unter Einbeziehung der Betriebe und Genossenschaften haben auch viele Gemeindeverbände dazu beigetragen, die unserer sozialistischen Ordnung innewohnenden Vorzüge und Möglichkeiten zur Lösung volkswirtschaftlicher und kommunaler Aufgaben auszuschöpfen.8 Durch das Zusammenwirken im Gemeindeverband, die zeitweilige Konzentration und den effektiven Einsatz finanzieller und materieller Fonds sowie insbesondere durch die tatkräftige Mitarbeit der Bürger konnten Vorhaben verwirklicht werden, zu deren Bewältigung die einzelnen Gemeinden, auf sich selbst gestellt, nicht oder jedenfalls nicht so schnell in der Lage gewesen wären. Auf diesem Wege konnten die Leistungsentwicklung der landwirtschaftlichen und der industriellen Produktion gefördert, die Bedingungen für das soziale Wohlbefinden der Menschen, vor allem in den Gemeinden und Dörfern, verbessert sowie das gesellschaftliche und geistig-kulturelle Leben interessanter und vielseitiger gestaltet werden. Unter strikter Wahrung der Verantwortung der zuständigen Staatsorgane erschließt beispielsweise die territoriale Gemeinschaftsarbeit weitere Möglichkeiten, um in kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Dörfern Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu festigen. Vielerorts hat es sich als wirkungsvoll erwiesen, im Gemeindeverband Maßnahmen zur strikten Durchsetzung der Hygiene- und Tierseuchenbestimmungen oder zur ordnungsgemäßen Lagerhaltung zu vereinbaren und deren Einhaltung zu kontrollieren. (Dabei dürfen jedoch die Leiter der Betriebe und Einrichtungen nicht von ihrer Verantwortung für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften entbunden werden.) Wenn beispielsweise in der Regel das Territorium eines Gemeindeverbandes mit dem Wirkungsbereich der Feuerwehr übereinstimmt, so können Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bränden sowie zur Erhöhung der ständigen Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr in geeigneter Weise gerade im Rahmen des Gemeindeverbandes festgelegt und durchgeführt werden. Des weiteren bewähren sich jährlich stattfindende Sicherheitskonferenzen im Gemeindeverband als wichtige Form des Erfahrungsaustausches, um weitere gesellschaftliche Kräfte für die Durchsetzung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu mobilisieren und zu organisieren. Die Entwicklung macht aber auch deutlich, daß entsprechend der auf die Stärkung der Staatsmacht in den Städten und Gemeinden ausgerichteten kommunalpolitischen Konzeption die Gemeindeverbände keine zusätzliche Leitungsebene im System der örtlichen Staatsorgane darstellen und sich auch nicht dorthin entwickeln werden. Sie haben sich vielmehr als eine organisatorische Form der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit kreisangehöriger Städte und Gemeinden herausgebildet 6 Vgl. K. Schubert, Vertragsbeziehungen zwischen örtlichen Staatsorganen und Betrieben, Berlin 1983, S. 57 ff. 7 Vgl. dazu: Richtlinie über gemeinsame Investitionen vom 26. September 1972 (GBl. II Nr. 59 S. 642), Richtlinie zur Finanzierung der Investitionen der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie des Wohnungsbaus vom 20. September 1979 (GBl. I Nr. 32 S. 310) sowie AO über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 121). 8 Vgl. dazu K. SorgeniCht, a. a. O., S. 170 ff.; L. StegliCh/E. JurisCh, Zur Arbeit der Gemeindeverbände (Fragen Antworten), Berlin 1980; L. Böhme/L. StegUch/M. Wedler, Stärkung der Staatsmacht in den Städten und Gemeinden, Berlin 1983, S. 65 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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