Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 123 (NJ DDR 1985, S. 123); Neue Justiz 3/85 123 Verkaufsstelle. Diese Handlungen hat allein der Mitangeklagte H. begangen. Der Angeklagte P. hat in dieser Zeit im Pkw gesessen und beobachtet, ob sie gestört werden. Er hat damit kein Tatbestandsmerkmal des Diebstahls mit verwirklicht, so daß ein gemeinschaftliches Handeln nach § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB nicht vorliegt. Durch das Sichern des Tatorts und den Transport hat der Angeklagte P. jedoch Beihilfe zum Diebstahl nach § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB geleistet. Insoweit war auf die Berufung in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks das kreisgerichtliche Urteil im Schuldausspruch nach § 299 Abs. 2 Ziff. 2 StPO abzuändern. Da die fehlerhafte rechtliche Würdigung als gemeinschaftlicher Diebstahl ebenfalls bezüglich des Mitangeklagten H. erfolgte, hatte der Senat insoweit nach § 302 StPO die Entscheidung auch auf diesen Mitangeklagten zu erstrecken und auszusprechen, daß er lediglich wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums verurteilt wird. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte P. ist einschlägig vorbestraft. Wenige Wochen nach seiner letzten Verurteilung hat auf seine Initiative der Mitangeklagte H. eine Diebstahlshandlung begangen. Seine Beihilfetätigkeit Auskundschaften des Ortes der Diebstahlshandlung, Transport des Mitangeklagten H. und des Diebesgutes sowie Sicherung des Tatorts waren von entscheidender Bedeutung für die ungestörte Durchführung der Straftat. Er erhielt auch wertmäßig den größeren Teil der entwendeten Sachen. Auf Grund dieser Umstände sind keine Voraussetzungen für die mit der Berufung erstrebte außergewöhnliche Strafmilderung gegeben. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe ist vielmehr angemessen und zur nachdrücklichen Disziplinierung des Angeklagten erforderlich. Auf die Berufung war das Urteil des Kreisgerichts im Schuldausspruch im Wege der Erstreckung nach § 302 StPO auch bezüglich des Mitangeklagten H. abzuändern, während die weitergehende Berufung in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks als unbegründet zurückzuweisen war. Buchumschau - Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Poppe: Politische und persönliche Grundrechte in den Kämpfen unserer Zeit Staatsverlag der DDR, Berlin 1984 236 Seiten; EVP (DDR): 14,50 M s Die Zahl der Juristenprofessoren, die sich kontinuierlich mit monographischen Arbeiten dem Urteil der Öffentlichkeit stellen, ist, aus welchen Gründen auch immer, gar nicht so groß. Daß zu denen, die sich nicht aufs Faulbett einst gezeigter Leistungen zu legen bereit sind, seit seinen in die Geschichte unseres Staatsrechts eingegangenen Arbeiten über die Rechtsstellung des Abgeordneten hüben und drüben Eberhard Poppe gehört, ist nichts Neues. Obwohl gerade ihm, mehr jedenfalls als manchem anderen Wissenschaftler, genügend Argumente zur Seite stünden, von gehabten Erfolgerl zu zehren, lebt jedenfalls nicht er nach der anderwärts zutreffenden berüchtigten Devise: Lesen irritiert, Schreiben diskreditiert. Hinzukommt, daß Poppe wie schon bei dem vor vier Jahren erschienenen Vorgänger des jetzigen Buches1 nicht die Zusatzmühen gescheut hat, die ein Kollektivunternehmen, auch wenn es um unser Hallenser Grundrechtszentrum geschart ist, nun einmal mit sich bringt. Bei seinen Mitautoren handelt es sich allerdings um einschlägig ausgewiesene: H. Beil, W. Büchner-Uhder, l. u.R.Hieblinger, G. Riege, G. Tautz und A. Zschiedrich gehören mit zu denjenigen, die seit Jahrzehnten dafür gesorgt haben, daß wir in Unserer Republik eine an internationalen Standards gemessen reichhaltige und respektable, sich thematisch und, inhaltlich (quantitativ und qualitativ) entwickelnde, ihre natürlicherweise entstehenden Widersprüche im Meinungsstreit austragende Grundrechtsliteratur haben, das (man sehe einem Fachfremden dieses Votum nach) vermutlich produktivste Gebiet der Staatsrechtswissenschaft markierend.2 Was gewiß nicht von jedem Buch gesagt werden kann: dieses hier ist nicht an den gesellschaftlichen Bedürfnissen vorbeigeschrieben. Seine Themenstellung wie seine Gedankenführung sichern ihm Aufmerksamkeit auch jenseits der Grenzen unseres Landes. Denn wenn es bei einem Teilgebiet unseres Rechts evident wird, daß der Sozialismus die ihm gemäßen Verhaltensregeln wie auch die ihm gemäßen Interpretationen dieser Verhaltensregeln nicht in der Abstraktion vom Hier und Jetzt, nicht in einer ohnehin lediglich vorzutäuschenden Überparteilichkeit, sondern eben, wie es im Titel des Buches heißt, nur „in den Kämpfen unserer Zeit“, herausarbeiten kann dann ist es das Grundrechtsgebiet, also jenes, auf dein in kapitalistischer Vergangenheit und Gegenwart die Widersprüche zwischen Normenwort und Normeninhalt am irreführendsten sind. Gehört es doch sogar zu den Nebenwirkungen einer auf world-leadership programmierten, durch angebliche Menschenrechtsverwirklichung allüberall verharmlosten Außenpolitik ä la Reagan selbst die Idee der Menschenrechte in Mißkredit gebracht zu haben. Man kann den Leistungen des Autorenkollektivs nicht gerecht werden, wenn man sich nicht des Stellenwerts der Grundrechtsprobleme in den Klassenkämpfen von heute vergewissert hat, was voranstehend versucht wurde. Daß sich die Autoren, auf die politischen und persönlichen Rechte des Menschen und des Bürgers in unserer Republik konzentriert haben, ist vollauf berechtigt. Man kann eher sagen: wir haben darauf gewartet! Auch wenn der Rezensent des Autors Meinung, wir hätten „eine vergleichsweise reiche wissenschaftliche Literatur zum Recht auf Arbeit“ (S. 61), aber auch gar nicht zu teilen vermag es gehört zu den erklärungsbedürftigen Fehlleistungen unserer rechtswissenschaftlichen Forschung, daß wir seit Jahrzehnten (!) weder eine Monographie zum Recht auf Arbeit noch eine solche zum Recht auf Kultur vorweisen können , so ist jedenfalls eine gesonderte Behandlung gerade jener Rechte durch Marxisten dringend geboten, von denen die selbstgefälligen Verteidiger einer permanente Massenarbeitslosigkeit produzierenden Privateigentümer-Gesellschaft zu behaupten pflegen, sie seien ihre und nur ihre Domäne, und gerade dieser Rechte wegen könnte man sich auf soziale Rechte nur in der Form unverbindlicher Programmsätze einlassen. Es gehört zu den unzweifelhaften Vorzügen des vorliegenden Werkes, die „relative Eigenständigkeit“ (S. 7) einzelner Grundrechte und Grundrechtsgruppen auf dem gemeinsamen und unteilbaren Mutterboden der sozialistischen Gesellschaft herausgearbeitet und damit am konkreten Stoff nachgewiesen zu haben, daß jede Verselbständigung eines zweigeteilten Menschenrechtskatalogs mit einer Zuweisung der einen Hälfte auf das eine und der anderen Hälfte auf das andere Gesellschaftssystem (mit der absurden Konsequenz und Unterstellung: Kapitalismus bringt Freiheit, Sozialismus Arbeit) nicht nur Völkerrechts-, sondern auch menschenrechtswidrig ist. Eine Aussage wie diese: „Grundrechte können sich in eigenständiger Wirkung gegenseitig ergänzen und bereichern; jedoch ist jedes im Gesamtensemble der Grundrechte'unverzichtbar, um die Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft auf vielfältige Weise zu sichern“ (S. 14 f.), hat eine invariante Einsicht der marxistischen Grundrechtstheorie endlich auf den Begriff gebracht, zu deren von Marx gelieferten Ausgangserkenntnissen eben die jede partielle Emanzipation des Menschen schließlich überwindende universelle Emanzipation gehört, wie sie Weg und Ziel einer Vergesellschaftung von politischer, ökonomischer und ideologischer Macht durch das Proletariat darstellt.3 Überhaupt scheint mir neben einer bisher nicht erreichten detaillierten Darstellung der einzelnen politischen und persönlichen Grundrechte (S. 96 bis 138 bzw. S. 139 bis 185) der wichtigste Ertrag des Bandes in einer Reihe von allgemeineren Erkenntnissen zu Regen, die wir entweder so gar nicht oder jedenfaUs nicht so begründet hatten. Dazu rechne ich u. a: 1 Autorenkollektiv (Leitung E. Poppe), Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1980; rezensiert in NJ 1981, Heft 6, S. 287 f. 2 Vgl. auch: Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2., überarb. Aufl., Berlin 1984, s. 149 214; DDR - Bürgerinteressen als Staatspolitik, Berlin 1984, S. 100-129. 3 Vgl. Marx-Engels-Anthologie über die Rechte des Menschen und des Bürgers, in: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1983, Heft 1, S. 5 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 123 (NJ DDR 1985, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 123 (NJ DDR 1985, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Diesem bedeutsamen Problem - und das zeigt sich sowohl bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen.

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