Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 122 (NJ DDR 1985, S. 122); 122 Neue Justiz 3/85 § 54 StGB ist, daß der Täter als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Straftat begangen hat. In vorliegender Sache hat der Angeklagte als Inhaber einer Fahrerlaubnis zwar eine Straftat begangen. Das reicht aber nicht aus, um gemäß § 54 Abs. 1 StGB auf Entzug der Fahrerlaubnis zu erkennen. Ebensowenig würde ein Fahrerlaubnisentzug zulässig sein, wenn der Angeklagte die oben dargelegte Handlung als Fahrzeughalter begangen hätte. Das Gesetz läßt unmißverständlich einen Fahrerlaubnisentzug nur dann zu, wenn der Täter als Führer eines Kraftfahrzeugs Straftaten ausführte. Das gilt gleichermaßen für Mittäter, z. B. bei der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen (§ 201 StGB) und für Gehilfen, z. B. bei einer Diebstahlshandlung, wenn er als Fahrzeugführer das Diebesgut mittels Kraftfahrzeug abtransportierte (StGB-Kommentar, Berlin 1984, Anm. 2 zu § 54 [S. 190]). Da der Angeklagte in keiner Weise als Führer eines Kraftfahrzeugs tätig geworden ist, durfte ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war daher der Strafausspruch dahingehend abzuändern, daß der als Zusatzstrafe erkannte Fahrerlaubnisentzug aufgehoben wird. § 148 Abs. 2 StGB. Die durch sexuellen Mißbrauch eines 13jährigen Kindes verursachte Schwangerschaft mit nachfolgender Geburt stellt angesichts der damit verbundenen physischen, psychischen und sozialen Auswirkungen für das Opfer eine erhebliche Schädigung des mißbrauchten Kindes i. S. des § 148 Abs. 2 StGB dar. OG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 3-OSK 9/84. Der Angeklagte wohnt seit 1979 in Lebensgemeinschaft mit Frau L.; in seinen Intimbeziehungen zu dieser Frau gab es keine Probleme. Zwischen dem Angeklagten und der 13jäh-rigen Tochter der Frau L., Silke, bestand ein gutes Verhältnis. An einem Tag Ende Mai 1983 hielten sich der Angeklagte und das Kind in der Küche auf. Er richtete an Silke die Frage, ob sie mit ihm den Geschlechtsverkehr durchführen würde. Sie widersprach nicht. Danach führte er mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation durch, was zur Schwangerschaft und Geburt eines Kindes führte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (Vergehen gemäß § 148 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit ihm werden fehlerhafte Anwendung des Gesetzes und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Es hat jedoch das strafbare Verhalten des Angeklagten in seiner Schwere nicht richtig gewertet und im Ergebnis rechtlich fehlerhaft beurteilt. Angesichts der vom Kreisgericht ausgesprochenen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist eindeutig zu erkennen, daß es die vom Obersten Gericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung derartiger Straftaten und der Strafzumessung außer acht gelassen hat. In der Entscheidung vom 28. August 1980 3 OSK 20/80 (Informationen des Obersten Gerichts 1980, Nr. 6, S. 37) wird die Schwere des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes mit der Folge einer Schwangerschaft umfassend charakterisiert. Es wird-darin besonders hervorgehoben, daß ein derartiges Geschehen für einen jungen Menschen im Kindesalter eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung darstellt. Für die noch selbst in der Entwicklung befindliche Geschädigte stellt die Schwangerschaft und die daraus resultierende Geburt eines Kindes eine erhebliche Belastung dar, womit sie auch gleichzeitig zur Übernahme von Verantwortung gezwungen wird, die bei weitem ihrem Alter nicht entspricht. Es erwachsen ihr damit Erschwernisse, die auch bei aktiver Mithilfe in der Betreuung und Erziehung des Kindes durch ihre Mutter oder andere Personen nicht ausgeglichen werden können. In der oben zitierten Entscheidung hat das Oberste Gericht eindeutig ausgeführt, daß die gesamten Auswirkungen eines an einem 13jährigen Kind begangenen sexuellen Mißbrauchs mit den Folgen, wie sie auch der Angeklagte verursacht hat, als eine erhebliche Schädigung des Kindes i. S. des § 148 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind und daß eine derartige Straftat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Der Angeklagte hat mit dieser Straftat in schwerwiegender Weise gegen die sozialistische Gesetzlichkeit verstoßen. Mit seinem Verhalten hat er verantwortungslos, unter Ausnutzung der guten Beziehungen, die zwischen ihm und dem Kind bestanden, die zum Schutze der sexuellen Unantastbarkeit von jungen Menschen erlassenen Normen erheblich verletzt. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war deshalb das Urteil des Kreisgerichts im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 und 3, Abs. 4, 158, 161 StGB. 1. Mit dem Auskundschaften von Möglichkeiten zur Begehung eines Diebstahls, der Sicherung des Tatorts und dem Transport des Diebesgutes werden nicht Tatbestandsmerkmale des Diebstahls verwirklicht, ln diesem Fall liegt nicht gemeinschaftliches Handeln i. S. des § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB, sondern Beihilfe zu einem Diebstahl vor. 2. Zur Strafzumessung bei Beihilfe zu einem Diebstahl, wenn der Täter bereits mehrfach vorbestraft ist. BG Erfurt, Urteil vom 4. Mai 1984 - BSB 147/84. Der Angeklagte P. wurde am 2. Januar 1984 wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten und der Androhung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Kurze Zeit danach kam er mit dem Mitangeklagten H. überein, in die Konsumverkaufsstelle St. einzudringen und einen Kassettenrecorder im Wert von 1160 M zu entwenden. H. sollte mit Rücksicht auf die Vorstrafe des Angeklagten P. die Tat allein ausführen. Am 8. Februar 1984 fuhren beide gegen 24 Uhr mit dem Pkw, den der Angeklagte P. führte, nach St., um festzustellen, ob säe ungestört den Diebstahl ausführen können. H. stieg aus und warf mit den mitgebrachten zwei Steinen die Schaufensterscheibe ein. Er kroch in die Verkaufsstelle und nahm für den Angeklagten P. den Kassettenrecorder und für sich zwei Kofferradios im Werte von 680 M mit. Die Geräte konnten inzwischen zurückgegeben werden. Es entstand Sachschaden von insgesamt 700,81 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten P. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und ordnete den Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe an. Der Mitangeklagte H. wurde wegen mehrfachen, teils gemeinschaftlichen Diebstahls von sozialistischem Eigentum, teils in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161, 163 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte P. Berufung eingelegt, mit der er eine Verurteilung wegen Beihilfe und eine Haftstrafe erstrebt. Die Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufgeklärt und zutreffend im Urteil festgestellt. Das Rechtsmittel wendet sich aber zu Recht gegen eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen Handelns setzt voraus, daß beide Täter absprachegemäß handeln und daß jeder Mittäter mindestens ein objektives Tatbestandsmerkmal mit verwirklicht oder zu verwirklichen begonnen hat (vgl. StGB-Kommentar, Berlin 1981, Anm. 5 zu § 22 [S. 99]). In der vorliegenden Sache beginnt die Diebstahlshandlung mit dem Zerstören des Schaufensters und ist vollendet mit dem Wegnehmen der Geräte und dem Verlassen der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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