Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 121 (NJ DDR 1985, S. 121); Neue Justiz 3/85 121 der LPG habe er sich über die Entfernung der Bäume ge- ' einigt. Die LPG gestatte ihm die Nutzung des Randstreifens. Das Kreisgericbt hat den Verklagten verurteilt, die Zementsäulen zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es wird zunächst ausgeführt, warum das Bezirksgericht die Berufung des Verklagten nicht als offensichtlich unbegründet hätte abweisen dürfen.) Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß der Kläger zur Geltendmachung des Klageantrags nicht aktiv legitimiert war. Aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Prozeßparteien ergibt sich, daß der Teil des dem Kläger gehörenden Grundstücks, auf dem der Verklagte an der Grundstücksgrenze Bäume gepflanzt und Zementsäulen errichtet hat, in die LPG eingebracht worden ist. Nach § 18 Abs. 1 LPG-G steht somit der LPG das umfassende und dauernde Nutzungsrecht zu. Das hätten die Gerichte beachten müssen. Es kommt hinzu, daß der Verklagte sowohl vor dem Kreisgericht als auch mit der Berufungsschrift unter Beifügung einer schriftlichen Bestätigung der LPG darauf hingewiesen hat, daß diese die Nutzung des Randstreifens teilweise gestattet. Daran ist der Kläger in jedem Fall gebunden. Der Klageantrag hätte daher abgewiesen werden müssen. Auf den Kassationsantrag war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Rechts (§ 157 Abs. 3 ZPO; § 18 LPG-G) aufzuheben. Da die Sache zur Entscheidung reif war, war im Wege der Selbstentscheidung auf die Berufung des Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. §§ 67 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 3 ZPO. Ist der Verklagte unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten, darf das Gericht nur dann verhandeln und entscheiden, wenn ein exakter Ladungsnachweis vorliegt und die Ladungsfrist gewahrt ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muß ein neuer Verhandlungstermin bestimmt werden. OG, Urteil vom 13. November 1984 2 OZK 34/84. Der Kläger hat gegen den Verklagten mit gerichtlicher Zahlungsaufforderung . eine Geldforderung wegen erbrachter Dienstleistungen geltend gemacht. Dagegen hat der Verklagte Einspruch eingelegt. Zur mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 1983 war der Verklagte weder erschienen noch vertreten. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß dieser am 28. September 1983 die Mitteilung vom Verhandlungstermin erhalten habe, und ist in die Verhandlung eingetreten. Danach hat es den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten durch Beschluß als unzulässig abgewiesep, weil der Verklagte den Gerichtskostenvorschuß nicht rechtzeitig eingezahlt hatte. Gegen das dadurch ohne sachliche Nachprüfung rechtskräftig gewordene Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 67 Abs. 1 ZPO ist es zwar zulässig, die mündliche Verhandlung durchzuführen und ggf. auch eine Entscheidung zu treffen, wenn der Verklagte unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint und auch nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist. Das setzt jedoch die exakte Einhaltung der in § 67 ZPO enthaltenen zwingenden Vorschriften voraus. So muß nachgewiesen sein, daß Klage und Ladung dem Verklagten unter Wahrung der Frist des §37 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugestellt wurden. Ist das nicht nachweisbar, darf nicht verhandelt und entschieden werden. In diesem Fall ist vielmehr ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen. Zu Beginn der Verhandlung am 21. Oktober 1983 hat das Kreisgericht festgestellt, daß der Verklagte am 28. September 1983 „Mitteilung“ vom Termin erhalten habe. Worauf es diese Feststellung stützt, ist weder aus dem Protokoll noch aus den sonstigen Verfahrensunterlagen ersichtlich. Die Verfahrensakten enthalten auch nicht die richterliche Bestimmung eines Verhandlungstermins für den 21. Oktober 1983. Vielmehr wurde durch Verfügung vom 18. September 1983 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Oktober 1983 anberaumt. Eine Ladung zu diesem Termin wurde dem Verklagten am 30. September 1983 zugestellt. Daß dieser Termin aufgehoben und auf den 21. Oktober 1983 verlegt worden ist, wurde nicht aktenkundig gemacht. Ebenso fehlt es an einem Aktenvermerk über die Anordnung und Durchführung einer entsprechenden Umladung der Prozeßparteien. Vermutlich sind alle diese Maßnahmen lediglich mündlich bzw. telefonisch erfolgt, so daß sich daraus auch die Feststellung des Kreisgerichts erklärt, der Verklagte habe „Mitteilung“ vom Termin erhalten. Zwar mag eine formlose Umladung der Prozeßparteien oftmals praktisch ausreichend sein. Bleibt jedoch daraufhin der Verklagte vom Termin fern, darf gemäß § 67 ZPO nicht verhandelt und entschieden werden. Das ist bei unentschuldigtem Ausbleiben des Verklagten von der mündlichen Verhandlung nur zulässig, wenn ein exakter Ladungsnachweis durch Zustellungsurkunde vorliegt und die Ladungsfrist gewahrt ist (§ 37 Abs. 1 und 3 ZPO). Das gilt auch für die Fälle, in denen bereits mündlich und in Anwesenheit beider Prozeßparteien verhandelt worden ist, unabhängig davon, ob in diesen Terminen Anträge gestellt worden sind oder wie in diesem Verfahren noch nicht. Die genannten zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen haben nicht Vorgelegen. Es hätte daher auch nicht verhandelt werden und keine Entscheidung ergehen dürfen. Vielmehr ist es unerläßlich, die zwingenden Verfahrensvorschriften, die das Recht des Verklagten auf Teilnahme am Verfahren gewährleisten, konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von §§ 3 Abs. 1, 37, 67 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Damit ist zugleich der Beschluß des Bezirksgerichts gegenstandslos geworden. Strafrecht * § § 54 Abs. 1 StGB. Zu den Anforderungen an das Merkmal „Täter als Führer eines Kraftfahrzeugs“ bei Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 StGB. OG, Urteil vom 29. November 1984 3 OSK 10/84. Der Angeklagte war neben zwei weiteren Fahrgästen Insasse eines vom Zeugen Sch. geführten Pkw. Beim Passieren einer Kreuzung hielt der Angeklagte aus Übermut dem vor ihm sitzenden Fahrzeugführer die Augen zu, so daß diesem jegliche Sicht genommen war. Infolgedessen geriet der Zeuge Sch. mit dem Pkw nach rechts aus der Fahrspur und stieß gegen einen Lichtmast. Dabei erlitten zwei Insassen erhebliche Gesundheitsschäden, während der Fahrzeugführer und der Angeklagte leicht verletzt wurden. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Angeklagte ist seit 1979 im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt. Zusätzlich zu der Hauptstrafe entzog ihm das Gericht gemäß § 54 StGB die Fahrerlaubnis. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem der Entzug der Fahrerlaubnis gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Urteil verletzt das Gesetz, soweit im Strafausspruch auf Entzug der Fahrerlaubnis (§ 54 Abs. 1 StGB) erkannt wurde. Voraussetzung für einen Entzug der Fahrerlaubnis nach;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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