Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 119 (NJ DDR 1985, S. 119); Neue Justiz 3/85 119 Nutzungen in diesem Sinne sind in der Regel der in Geld ausgedrückte Gebrauchsvorteil der Sache. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß dieser Gebrauchsvorteil durch eine eingetretene Wertminderung ausgeglichen ist. Um diesen Gebrauchsvorteil vermindert sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt erlangten Leistung. 2. Zur Kostenentscheidung, wenn durch Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei zwei nacheinander gelagerte Verfahren miteinander verknüpft werden. OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 28/84. * Die Klägerin hatte im Jahre 1977 ihren Pkw an die Verklagte zu 2) verkauft. Diese hat ihn am 20. November 1982 an den Verklagten zu 1) veräußert. In dem zwischen der Klägerin und der Verklagten zu 2) geführten Vorprozeß war im abschließenden Kassationsurteil des Obersten Gerichts festgestellt worden, daß der zwischen ihnen abgeschlossene Kaufvertrag über den Pkw nichtig ist. Mit der Begründung, daß sie wegen der Nichtigkeit' des Kaufvertrags über den Pkw dessen Eigentümerin geblieben sei, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren, das zunächst nur gegen den Verklagten zu 1) geführt wurde, die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Der Verklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß sich die Nichtigkeit des Zwischen der Klägerin und der Verklagten zu 2) geschlossenen Vertrags nicht auf den mit ihm geschlossenen Kaufvertrag beziehen könne. Dieser Vertrag sei rechtswirksam zustande gekommen, so daß er Eigentum am Pkw erworben habe. Das Kreisgericht hat auf Antrag der Klägerin die Verklagte zu 2) als weitere Verklagte in das Verfahren einbezogen. Ihr gegenüber hat der Verklagte zu 1) hilfsweise den Antrag gestellt, sie zu verurteilen, an ihn 7 000 M zu zahlen. Die Verklagte zu 2) hat den Antrag des Verklagten zu 1) auf Klageabweisung unterstützt und ausgeführt, daß ihr bis zur Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags mit der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, daß sie den Pkw nicht hätte veräußern dürfen. Deshalb habe der Verklagte zu I) ihn rechtmäßig erworben. Das Kreisgericht hat den Verklagten zu 1) verurteilt, der Klägerin den Pkw herauszugeben. Die Verklagte zu 2) wurde verpflichtet, an den Verklagten zu 1) einen Betrag von 7 000 M zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Verklagten zu 1) zu V4 und der Verklagten zu 2) zu % auferlegt. Zur Begründung hat das Kreisgericht ausgeführt: Wegen der Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und der Verklagten zu 2) geschlossenen Kaufvertrags sei die Klägerin Eigentümerin des Pkw geblieben, und die Verklagte zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, ihn an den Verklagten zu 1) zu veräußern. Dieser habe kein Eigentum am Pkw erwerben können und sei daher zur Herausgabe an die Klägerin als Eigentümerin verpflichtet. Die Verklagte zu 2) habe die für den Pkw gezahlten 7 000 M unberechtigt erlangt und sei deshalb gemäß § 356 ZGB zur Rückzahlung an den Verklagten zu 1) verpflichtet. Zur Kostenentscheidung hat das Kreisgericht ausgeführt: Die Verklagte zu 2) sei angesichts der unrechtmäßig vorgenommenen Veräußerung des Pkw und ihrer Weigerung zur Rückzahlung des empfangenen Geldes mit dem größeren Teil der Kosten zu belasten. Da auch der Verklagte zu 1) trotz eindeutiger Rechtslage nicht bereit gewesen sei, den Pkw herauszugeben, müsse er 7s der Kosten tragen. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts haben die Verklagte zu 2) Berufung und gegen die Kostenentscheidung der Verklagte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen und auf die Beschwerde die Kosten beider Instanzen der Verklagten zu 2) auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der rechtlichen Würdigung des Kreisgerichts zu folgen sei. Seine Kostenentscheidung hat es damit begründet, daß allein die Verklagte zu 2) den Rechtskonflikt verursacht und maßgeblich dazu beigetragen habe, daß dieser gerichtlich geklärt werden mußte. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im vorliegenden Rechtsstreit waren die Voraussetzungen für eine Abweisung der Berufung durch Beschluß wegen offen- sichtlicher Unbegründetheit- (§ 157 Abs. 3 ZPO) nicht gegeben: Das Kreisgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Verklagte zu 2) auf Grund der festgestellten Nichtigkeit des Vertrags über den Pkw weder dessen Eigentümerin wurde noch zu dessen Veräußerung berechtigt war, so daß der Verklagte zu 1) das Eigentum an dem strittigen Pkw nicht erwerben konnte und zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet ist (§ 27 ZGB). Es hat ebenso richtig erkannt, daß damit der zwischen den Verklagten am 20. November 1982 geschlossene Vertrag nichtig ist und seitens des Verklagten zu 1) gegenüber der Verklagten zu 2) ein Anspruch auf Rückgewähr unberechtigt erlangter Leistungen (§ 69 Abs. 1 i. V. m. § 356 ZGB) besteht. Das Kreisgericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, daß sich der Verklagte zu 1) auf sein Rückforderungsrecht gegenüber der Verklagten zu 2) die seinerseits erlangten Nutzungen (§ 356 Abs. 1 ZGB) anrechnen lassen muß, die in dem in Geld ausgedrückten Gebrauchsvorteil der Sache hier der Nutzung des Pkw bestehen (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 1.2. zu § 356 ZGB [S. 408]). Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß dieser Gebrauchsvorteil durch die eingetretene Wertminderung ausgeglichen ist. Um diesen Gebrauchsvorteil bis zur Rückgabe des Pkw verringert sich demnach die Verpflichtung der Verklagten zu 2) zur Rückzahlung der unberechtigt erlangten Leistung. In Anlehnung an diese Wertminderung sind die Nutzungen ggf. gemäß § 52 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Ein vereinbarter und erzielter Überpreis ist jedoch in vollem Umfang zurückzuerstatten. Angesichts dieser Rechtslage war es nicht gerechtfertigt, die Berufung der Verklagten zu 2) als offensichtlich unbegründet durch Beschluß abzuweisen. Bei seiner Kostenentscheidung hat das Bezirksgericht die im Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Juli 1979 2 OZK 18/79 - (NJ 1979, Heft 12, S. 561) aufgestellten Grundsätze unberücksichtigt gelassen. Es hat nicht beachtet, daß sich die Einbeziehung der Verklagten zu 2) als weitere Prozeßpartei gemäß § 35 ZPO nicht nur auf eine Unterstützung des Verklagten zu 1) beschränkte, sondern daß hier nacheinander gelagerte Verfahren miteinander verknüpft wurden. Demzufolge hätten hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung des Verklagten zu 1) einerseits und der Zahlungsverpflichtung der Verklagten zu 2) gegenüber dem Verklagten zu 1) andererseits getrennte Kostenentscheidungen für das Verfahren erster Instanz ergehen müssen. Es kann dem Bezirksgericht auch nicht darin gefolgt werden, daß allein die Verklagte zu 2) die Ursachen für den gesamten Rechtskonflikt gesetzt habe. Ursächlich War vielmehr auch das Verhalten der Klägerin; denn beide Prozeßparteien hatten mit der seinerzeit erfolgten vertraglichen Vereinbarung versucht, die geltenden Verkaufsregelungen für Pkws zu umgehen. Wenn die Verklagte zu 2) den von der Klägerin im Jahre 1977 erworbenen Pkw vor der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags an einen Dritten verkauft hat, ohne daß dieser Verkauf rechtlich wirksam wurde, so ist das lediglich eine Folgeerscheinung ihres beiderseitigen moralwidrigen Handelns und kann deshalb nicht allein der Verklagten zu 2) angelastet werden, da die Klägerin an die Verklagte zu 2) in Erfüllung des Urteils des Obersten Gerichts vom 13. Mai 1983 -.2 OZK 17/83 nicht den Kaufpreis, sondern nur den Schätzwert des Pkw zurückgezahlt und damit den vom Verklagten zu 1) gezogenen Gebrauchsvorteil schon realisiert hat. Somit ist es gerechtfertigt, beide für den Herausgabeanspruch mit gleichen Kostenanteilen zu belasten, wobei dem Kreisgericht in seiner Einschätzung zu folgen ist, daß der Verklagte zu 1) angesichts der von vornherein rechtlich unbegründeten Verweigerung der Herausgabe des Pkw zu 74 an den Kosten des Herausgabeverfahrens zu beteiligen ist. Die Klägerin und die Verklagte zu 2) haben somit je 3/8, der Verklagte zu 1) 74 der in bezug auf den Herausgabeanspruch entstandenen Kosten zu tragen. Im Verhältnis der Ansprüche des Verklagten zu 1) gegenüber der Verklagten zu 2) ist eine Kostenentscheidung ent-: sprechend dem Obsiegen und Unterliegen gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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