Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 116 (NJ DDR 1985, S. 116); 116 Neue Justiz 3/85 sei. Bei diesen Streitigkeiten geht es nicht um die materielle Anerkennung einer Erfindung; sie stellen vielmehr eine Unterart der Streitigkeiten über die Urheberschaft dar, nämlich darüber, zu welchen Anteilen die einzelnen Miterfinder an einer gemeinsamen Erfindung beteiligt sind mit anderen Worten: zu welchen Anteilen sie Urheber sind. Der Vorschlag A. Enges, für gerichtliche Verfahren über die materielle Anerkennung der Erfinder keine Kosten zu erheben, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die ZPO, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hierfür zur Anwendung kommt, führt in § 168 Abs. 1 (soweit es Arbeitsrechtssachen betrifft, in Übereinstimmung mit § 305 Abs. 1 AGB) diejenigen Verfahren an, für die Gerichtskostenfreiheit besteht. Diese Regelung läßt keinen Raum für eine Auslegung in dem von A. Enge vorgeschlagenen Sinne. Bei der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 28. April 1978 - 4 OPB 1/78 - (NJ 1978, Heft 7, S. 320), auf die sich A. Enge bezieht, ging es nicht um die Kostenfreiheit, sondern darum, welcher Prozeßpartei die entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Nur in diesem Zusammenhang wurde im Urteil dargelegt, daß unter bestimmten Voraussetzungen dem Erfinder ein geringerer Anteil der Kosten auferlegt werden kann, als es nach dem für Zivilsachen gemäß § 174 Abs. 1 ZPO allgemein geltenden Obsiegens- und Unterliegensprinzip der Fall sein mußte. Da Patentstreitigkeiten (einschließlich der Streitigkeiten über die materielle Anerkennung der Erfinder) keine Arbeitsrech tsst'reitigkeiten sind, -ist es auch eindeutig, daß die in § 301 Abs. 1 AGB und § 5 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung, wonach Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften zur Wahrnehmung der Rechte der Werktätigen in Arbeitsrechtssachen Prozeßvertretungen übernehmen können, für diese Verfahren nicht gelten. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß auch in Patentstreitigkeiten Gewerkschaftsvertreter die Prozeßvertretung ausüben können. Das in der Praxis hier auftretende Problem ist weniger, daß die für die Arbeitsrechtsverfahren geltenden Regelungen keine Anwendung finden, als vielmehr, daß gesellschaftliche Kräfte mit den für Patentverfahren erforderlichen speziellen Kenntnissen und Erfahrungen nur begrenzt zur Verfügung stehen. Zum Teil vertreten Mitarbeiter der Büros für Schutzrechte in den Kombinaten und Betrieben oder auch Mitglieder der Kammer für Technik, die Erfahrungen auf dem Gebiet des Patentrechts haben, die Erfinder in diesen Verfahren. Wie in allen sonstigen Gerichtsverfahren können selbstverständlich auch in Patentstreitfällen Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte auftreten. Oberrichter Dr. WILHELM HURLBECK, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. HERBERT MOCHOW, Richter am Obersten Gericht Zur Wiederherstellung eines auf einem Tonträger aufgenommenen Protokolls Das Bezirksgericht Leipzig hat mit dem Beschluß vom 23. September 1983 - 5 BZR 145/83 - (NJ 1984, Heft 6, S. 246) über die Beschwerde des Verklagten gegen die Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls entschieden, das eine gerichtliche Einigung enthält. Der Vorsitzende der Kammer des Kreisgerichts hatte das Protokoll, in dem wegen des teilweisen Versagens der Diktiertechnik ein Teil der gerichtlichen Einigung, nämlich der über die Kosten, zum Zeitpunkt der Übertragung des Protokolls nicht mehr enthalten war, gemäß § 69 Abs. 3 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß der Verklagte die Kosten des Verfahrens übernommen habe. Das Bezirksgericht hat diesen Berichtigungsbeschluß aufgehoben, weil die gemäß § 69 Abs. 4 ZPO erforderliche mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde. Es hat gefordert, diese Verhandlung nachzuholen, in der das Kreisgericht dann den erst mit der Beschwerde vorgebrachten Einwand des Verklagten zu prüfen habe, daß er bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Ausmaß der auf ihn entfallenden Kosten die Einigung nicht abgeschlossen hätte. Dieser Auffassung ist m. E. nicht zu folgen. Vor der Beantwortung der Frage, wie das Protokoll im vorliegenden Fall zu berichtigen ist, muß zunächst geklärt werden, ob bereits das in einer mündlichen Verhandlung auf Tonträger gesprochene Diktat des Vorsitzenden oder aber erst die schriftliche Wiedergabe des Diktats ein Protokoll i. S. des § 69 ZPO ist. Das ist für die Anwendung der richtigen Verfahrensbestimmungen bei einer erforderlich werdenden Korrektur von entscheidender Bedeutung. Die vom Vorsitzenden auf Tonträger gesprochene Aussage über den Gang der Verhandlung und ihren wesentlichen Inhalt ist m. E. ‘solange das Protokoll der mündlichen Verhandlung, bis die vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigte schriftliche Wiedergabe des diktierten Textes vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Tonaufnahme der einzig vorhandene Nachweis über den Verlauf der durchgeführten Verhandlung. Liegt aber das Protokolldiktat schriftlich vor und ist seine Richtigkeit und Vollständigkeit vom Vorsitzenden bestätigt worden, tritt das schriftliche Protokoll an die Stelle der Tonaufnahme, die nunmehr ihre Wirkung als Prozeßdokument verliert und gelöscht werden kann. Ist die schriftliche Wiedergabe eines auf Tonträger gespeicherten Protokolls wegen technischen Versagens des Gerätes nicht mehr möglich (z. B. weil das Band zerstört oder versehentlich gelöscht wurde oder weil es abhanden kam), dann liegt kein unrichtiges Protokoll vor. Das Fehlende kann weder nach § 69 Abs. 3 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit noch gemäß § 69 Abs. 4 ZPO wegen einer nicht offenbaren Unrichtigkeit ersetzt werden. Es ist auch nicht zulässig, bei einer Korrektur des Protokolls Veränderungen am Inhalt der abgeschlossenen Einigung nach § 82 Abs. 3 ZPO (Ergänzung einer Entscheidung) vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Kostenentscheidung nicht übergangen worden, vielmehr hatten sich die Prozeßparteien über die Kosten geeinigt. Deshalb ist das Protokoll so wiederzugeben, wie es ursprünglich in der mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde. Das Protokoll, insbesondere die in ihm wiedergegebene Einigung darf inhaltlich nicht verändert werden. Für eine Berichtigung des Wortlauts der Einigung entsprechend § 82 Abs. 3 2PO ist deshalb kein Raum (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1977, Heft 10, S. 309). Die Wiederherstellung eines Protokolls ist vielmehr nur nach der Verfahrensweise möglich, wie sie die AO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarieller Urkunden vom 16. November 1956 (GBl. I Nr. 105 S. 1299) vorsieht. Danach sind Urkunden auf Antrag oder von Amts wegen zu ersetzen (§ 3 Abs. 1 der AO). Handelt es sich um eine zerstörte oder abhanden gekommene Urkunde eines Gerichts in einem Rechtsstreit, dann sind die Prozeßparteien zu hören (§ 5 der AO). Die Entscheidung über die Ersetzung der Urkunde ergeht durch Beschluß (§ 6 der AO), gegen den innerhalb von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden kann (§ 7 Abs. 1 der AO). Im vorliegenden Fall ist demzufolge der ursprüngliche Protokolltext nur auf diesem Weg wiederherzustellen (vgl. OG, Urteil vom 7. April 1981 3 OFK 8/81). Der Hinweis des Bezirksgerichts, in der vom Kreisgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung eine den derzeitigen Interessen der Prozeßparteien entsprechende und damit von der ursprünglichen Einigung abweichende neue Einigung über die Kosten des Verfahrens herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Nach einer in der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Einigung können sich die Prozeßparteien nur dann anders entscheiden, wenn sie die Einigung innerhalb von 2 Wochen nach Protokollierung (nach dem Diktat der Einigung auf dem Tonträger) gemäß § 46 Abs. 2 ZPO widerrufen (vtgl. Fragen und Antworten in NJ 1977, Heft 10, S. 309). Es ist daher nicht möglich, mehrere Wochen nach der Protokollierung der Einigung im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Protokolls eine abweichende Kostenenitscheidung bzw. -einigung herbeizuführen. Vielmehr ist die im Protokoll enthaltene Einigung auf der Grundlage der Anordnung vom 16. November 1956 so wiederherzusted-len, wie sie die Prozeßpanteden ursprünglich abgeschlossen haben. INGEBORG VEHMEIER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Lieferbare Hefte der Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit" (Staatsverlag der DDR) Heft 12: Der Bürger und das Gericht (2., überarb. Auflage) Heft 23: Mein Betrieb und ich (2., überarb. Auflage) Heft 29: Der Genossenschaftsbauer und seine LPG Heft 32: Was Bürger zum Zivilrecht fragen Heft 33: Wenn Streit sich nicht vermeiden läßt Heft 34: Bürger Hausgemeinschaft Wohngebiet Heft 35: Vertrauensvoll zum Rechtsanwalt Heft 40: Vom Recht als Triebkraft wirtschaftlichen Wachstums Heft 42: Geborgenheit im Alter Heft 46: UNO Koexistenz Weltfrieden Heft 47: Kultur in unserer freien Zelt Heft 49: Die Konfliktkommission hat eingeladen . Heft 51: Mit dem Fahrzeug unterwegs Heft 52: Ohne Wasser, merkt euch das . Heft 54: Ordnung ist das halbe Leben Heft 55: Bewahrt das Feuer und das Licht .;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 116 (NJ DDR 1985, S. 116) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 116 (NJ DDR 1985, S. 116)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X