Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 115 (NJ DDR 1985, S. 115); Neue Justiz 3/85 115 nung auf einer einheitlichen Zuständigkeitsregelung für die Streitentscheidung beruhen. Von dieser Regelung gibt es jedoch folgende Ausnahmen, wobei sich die letztgenannte schon nicht mehr in den Komplex der materiellen Anerkennung einordnen läßt: 1. Bei Vergütungsstreitigkeiten aus Geheimpatenten entscheidet die Schlichtungsstelle endgültig (§ 7 der AO über Geheimpatente vom 9. September 1968 [GBl. II Nr. 101 S. 815]). Diese Möglichkeit des Abweichens von der allgemeinen Regelung ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 PatG ausdrücklich geregelt. 2. Ansprüche auf Geldzahlungen aus Patent-, Muster- und Urheberrechtsbeziehungen, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 14 ZPO im Wege einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden können, fallen in die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts (funktionell des Sekretärs). Die bei Einspruch als Klage zu behandelnde gerichtliche Zahlungsaufforderung ist an das Bezirksgericht Leipzig abzugeben (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 169). 3. Erfinder haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das von ihnen bereitgestellte Material. Für sich daraus ergebende Streitigkeiten ist der Gerichtsweg (Konfliktkommission bzw. Kreisgericht) nach § 32 NVO gegeben. Durch § 28 Abs. 3 Satz 3 PatG wurde nunmehr klar geregelt, daß die Vollstreckung eines verbindlichen Einigungsvorschlags der Schlichtungsstelle des Patentamts den Gerichten d. h. dem Kreisgericht, in dessen Bereich der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz hat obliegt. Damit ist der von der Rechtsprechung entwickelte Standpunkt (vgl. BG Rostock, Beschluß vom 7. Juli 1978 - BAB 36/78 - [NJ 1979, Heft 5, S. 234]) in das Gesetz übernommen worden. Gerichtliche Verfahren,'denen Ansprüche auf materielle Anerkennung für eine Erfindung zugrunde liegen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Erfinders in einem sozialistischen Betrieb oder einem staatlichen Organ steht (§ 8 Abs. 2 PatG), sollten wie arbeitsrechtliche Verfahren behandelt werden. Das berührt jedoch nicht die Zuständigkeit nach § 28 PatG, sondern die Möglichkeit der gewerkschaftlichen Prozeßvertretung so wäre m. E. der Aufbau entsprechender Prozeßvertretergruppen bei den Bezirksvorständen des FDGB denkbar und die Gerichtskostenfreiheit. Für letzteres sollten Ansätze der Rechtspraxis ausgebaut werden, die sich z. B. im Urteil des Obersten Gerichts vom 28. April 1978 - 4 OPB 1/78 - (NJ 1978, Heft 7, S. 320) abzeichnen. In dieser Entscheidung wird ausgesprochen, daß bei Wirtschaftspatenten die Erfinder, die nicht offensichtlich mutwillig einen erkennbar aussichtslosen Anspruch verfolgen, nicht mit Gerichtskosten belastet werden sollen. Gerichtskostenfreiheit gemäß § 174 Abs. 4 ZPO wäre m. E. deshalb gerechtfertigt, weil §8 Abs. 2 PatG in engem Bezug zum Arbeitsrechtsverhältnis des Erfinders steht. ANDREAS ENGE, . Justitiar des-VEB Zentraler Forschungsund Rationalisierungsbetrieb Weißenfels (Betrieb des VEB Kombinat Schuhe) II Zutreffend weist A. Enge darauf hin, daß die in § 28 PatG getroffene Regelung für Streitigkeiten über die materielle Anerkennung der Erfinder nicht nur Streitfälle über den Vergütungsanspruch erfaßt, der durch die Benutzung einer durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindung ausgelöst wird (§ 30 Abs. 1 NVO). Der Anwendungsbereich des § 28 PatG erstredet sich auf alle Arten der materiellen Anerkennung, auf die der Erfinder gemäß § 10 Abs. 1 Buchst, a PatG entsprechend den Rechtsvorschriften Anspruch hat, soweit dafür der Gerichtsweg zulässig ist. Dazu gehört folglich auch die Anerkennungsvergütung nach § 1 der 3. DB zur SchutzrechtsVO Besondere Anerkennung für die Erarbeitung und Überleitung von Erfindungen vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 102) bzw. nach § 1 der 4. DB' zur SchutzrechtsVO Materielle Anerkennung der Erfinder bei der Anmeldung von Patenten in anderen Staaten vom 15. November 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 335) .1 Daß für Streitigkeiten wegen Anerkennungsvergütung auf Grund einer Inlandsanmeldung der Gerichtsweg zulässig ist, wurde von der Rechtsprechung auf die A./Enge richtig hin weist bereits vor Jahren entschieden. Die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des neuen. Patentgesetzes, jedoch ist nunmehr nach § 28 Abs. 1 PatG vor der Einreichung der Klage über einen solchen Anspruch beim Bezirksgericht Leipzig die Schlichtungsstelle des Patentamts anzurufen. Nicht anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennungsvergütung für eine Auslandsanmeldung. Auch hier gilt eindeutig § 28 Abs. 1 PatG. Die anderslautende Regelung in § 32 Abs. 1 NVO ist damit durch das neue Patentgesetz wenn auch nicht ausdrücklich, so doch nach dem Grundsatz „Jüngere Normativakte heben ältere Normativakte gleichen oder niedrigeren Ranges auf“1 2 aufgehoben, zumal das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes vom 31. Juli 1963 (GBl. I Nr. 9 S. 121), an das § 32 Abs. 1 NVO bei seiner Zuständig-keitsregelung anknüpft, nicht mehr in Kraft ist (vgl. § 33 Abs. 2 PatG). Richtig legt A. Enge auch dar, daß Schadenersatzstreit-fälle wegen Nichtzahlung einer Erfindervergütung trotz Benutzung des Wirtschaftspatents nach dem neuenPatentgesetz nur in Ausnahmefällen auftreten werden, weil sozialistischen Betrieben und staatlichen Organen gemäß § 10 Abs. 1 Buchst, b PatG kraft Gesetzes das Recht zur Benutzung des Wirtschaftspatents zusteht, so daß Streitfälle wegen Nichtzahlung der Vergütung bzw. wegen zu geringer Vergütung Streitfälle über die materielle Anerkennung und nicht Schadenersatzstreitigkeiten sein werden. Schadenersatzprozesse, die gemäß § 29 PatG unmittelbar beim Bezirksgericht Leipzig zu erheben sind, werden nur in den seltenen Fällen möglich sein, in denen Bürger oder Betriebe und Einrichtungen, die nicht unter die Regelung des § 10 Abs. 1 Buchst, b PatG fallen, ohne Erlaubnis des Patentamts eine durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung benutzen.3 , Wird hingegen Schadenersatz deshalb gefordert, weil die gezahlte Erfindervergütung durch eine Straftat erlangt wurde, ist die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig nicht gegeben. In diesen Fällen handelt es sich um einen zivilrechtlichen Wiedergutmachungsanspruch wie in all den Fällen auch, in denen keine besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bestehen. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht § 10 Abs. 2 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11). Diese Vorschrift begründet keinen Rückforderungs- oder Schadenersatzanspruch, sondern schließt vielmehr derartige Ansprüche aus, sofern der Zahlung der Erfindervergütung4 kein strafbares Verhalten zugrunde lag. Für den Schadenersatzanspruch auf Grund einer Straftat gelten somit die allgemeinen Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§23 GVG; §20 ZPO); er kann gemäß §§ 17, 198 StPO auch im Strafverfahren geltend gemacht werden. Wird Erfindervergütung als eine unberechtigt erlangte Leistung nach §§356, 357 ZGB zurückgefordert (z. B. weil infolge einer Namensverwechslung an einen anderen als an den Erfinder gezahlt wurde), dann hat der Anspruch seine Grundlage ebenfalls nicht in erfinderrechtlichen Beziehungen, so daß derartige Streitfälle auch nicht von der Zuständigkeitsregelung des Patentgesetzes erfaßt werden. Andere Fälle einer gerechtfertigten Rückforderung als die beiden genannten sind u. E. nicht denkbar. Für die Rückforderung der Erfindervergütung nach Nichtigerklärung der Erfindung (§ 21 PatG) oder für die Rückforderung einer Vergütungsüberzahlung z. B. fehlt es am jeder Rechtsgrundlage und damit auch an einer Rechtsvorschrift, mit der die spezielle sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig begründet werden könnte. Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung von A. Enge, daß auf Streitfälle der Erfinder untereinander über ihre Leistungsanteile § 28 Abs. 1 PatG analog anzuwenden 1 In inhaltlicher Übereinstimmung mit § 28 PatG stehen auch die Regelungen zur Klärung von .Streitfällen a) wegen der Vergütung für Erfindungen bei Übergabe an andere Staaten und bei Überweisung einer Vergütung aus anderen Staaten nach dem multilateralen Abkommen über den Rechtsschutz von Erfindungen, Geschmacks-, Gebrauchsmustern und Warenzeichen bei der wirtsChaftUChen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit vom 12. April 1973 (GBl. n Nr. 10 S. 109) im Rahmen des RGW gemäß § 9 der 3. DB zur NVO - Vergütung für Erfindungen bei Übergabe an andere Staaten und bei Überweisung einer Vergütung aus anderen Staaten vom 15. Mai 1975 (GBl. I Nr. 25 S. 450), b) wegen der Vergütung für Erfindungen, für die an Partner anderer Staaten eine Lizenz vergeben wird, gemäß § 6 der AO über die Vergütung bei Lizenzvergabe an Partner in anderen Staaten vom 15. Mai 1975 (GBl. I Nr. 25 S. 451). 2 Vgl. Autorenkollektiv, Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, Berlin 1975, S. 429. \ 3 Hierauf hat bereits C. Keilitz („Vergütungsansprüche bei Benutzung von Wirtschaftspatenten“, NJ 1984, Heft 5, S. 199) zutreffend hingewiesen. 4 Die Ausführungen gelten auch für andere Arten der materiellen Anerkennung und für Aufwendungen, deren Zahlung bzw. Erstattung auf einer Straftat beruht. Soweit es die anderen Arten der materiellen Anerkennung betrifft, ist § 10 Abs. 2 der 1. DB zur NVO analog anzuwenden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden. Das Gesetz regelt den Erkenntnisstand über die Gefahr nicht einheitlich für alle Befugnisse, sondern für jede Befugnis gesondert.

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