Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 114 (NJ DDR 1985, S. 114); 114 Neue Justiz 3/85 die Verhinderung des Zugriffs Nichtberechtigter auf den Nachlaß, insbesondere hinsichtlich, hinterlassener Wohnungseinrichtungen, die sichere Aufbewahrung von Wertgegenständen und Geldbeträgen, die Sicherstellung solcher Dokumente, die für die Bestattung, aber auch für die weitere Nachlaßregelung (Testamente, Hinweise auf Verwandte und andere Anspruchsbe-rechtigte u. ä.) von Bedeutung sein können, die Information an Angehörige, soweit vorhanden, sowie an staatliche Organe über den eingetretenen Erbfall. Die Bearbeitungsstelle arbeitet vorrangig mit den Abteilungen Innere Angelegenheiten, örtliche Versorgungswirtschaft und Wohnungspolitik des Rates' der Stadt Dresden sowie mit dem Volkspolizeikreisamt, dem Staatlichen Notariat Dresden (Stadt), dem VEB Bestattungseinrichtungen, dem VEB An- und Verkauf und dem Staatlichen Kunsthandel zusammen. Der Bearbeitungsstelle gehen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. Nachbarn, Arbeitskollegen, Einrichtungen des Gesundheitswesens) Informationen über das Ableben von alleinstehenden Bürgern und das Vorhandensein von Nachlässen zu. Wenn es keine berechtigten Personen gibt bzw. solche nicht kurzfristig erreicht werden können, sorgen Mitarbeiter der Bearbeitungsstelle zunächst dafür, daß die Wohnung des Verstorbenen sicher verschlossen wird. Vorgefundene Dokumente, die für die Durchführung der Bestattung oder für die Benachrichtigung Verwandter oder Bekannter erforderlich sind, werden mit den Wohnungsschlüsseln der Bearbeitungsstelle übergeben. Sofern keine Angehörigen vorhanden sind, die die Abwicklung des Nachlasses sogleich vornehmen können, wird umgehend von einem Mitarbeiter der Bearbeitungsstelle unter Anwesenheit von zwei Zeugen in der Wohnung geprüft, ob und welche Dokumente der Verstorbene hinterlassen hat, damit weitergehende Feststellungen getroffen bzw. Informationen übermittelt werden können, ob der Verstorbene Angehörige hinterlassen hat und wie sie zu benachrichtigen sind (dabei wird insbesondere die Feststellung, daß es möglicherweise keinerlei Verwandte mehr gibt, in aussagekräftiger Weise festgehalten), welche Vemögenswerte vorhanden sind. Nachdem die Feststellungen protokollarisch festgehalten wurden, wird die Wohnung wieder ordnungsgemäß verschlossen. Vorhandene Wertsachen werden unter Verschluß genommen. Ergeben sich weiterhin keine Anhaltspunkte auf das Vorhandensein solcher Angehöriger, die berechtigt sind, die weitere Abwicklung der Nachlaßangelegenheit selbst zu übernehmen, wird das Staatliche Notariat informiert. Somit kann geprüft werden, ob die Anordnung von Nachlaßsicherungsmaßnahmen gemäß §§ 415 ff. ZGB, § 33 NG (z. B. Bestellung eines Nachlaßpflegers, Siegelung der Wohnung) erforderlich ist. Andernfalls können sonstige notarielle Tätigkeiten in Erbschaftsangeiegenheiten (Testamentseröffnung, Hinweise zur Beantragung eines Erbscheins) vorbereitet werden. Wenn lediglich wertloser Nachlaß vorgefunden wurde, beauftragt die Bearbeitungsstelle den VEB An- und Verkauf der Stadt Dresden mit der Beräumung der Wohnung. Dabei ist zu gewährleisten, daß ggf. noch aufgefundene Dokumente oder Wertsachen der Bearbeitungsstelle zugehen. In jedem Fall ist durch die Bearbeitungsstelle zu gewährleisten, daß innerhalb zumutbarer Fristen und unter Wahrung , der Ansprüche etwaiger Erben die Nachlaßwohnung geräumt und der Nachlaß dem jeweils Berechtigten übergeben werden kann. Dabei kann es sich z. B. um Personen handeln, die nachweisen können, daß sie Erben sind. Der Nachlaß kann auch einem vom Staatlichen Notariat beauftragten Nachlaßpfleger bzw. Nachlaßverwalter übergeben werden. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Hinterlegung nach § 428 Abs. 2 ZGB vorliegen (z. B. wenn Geld, Wertpapiere, Urkunden oder Wertsachen vorhanden sind, etwaige Berechtigte aber noch unbekannt sind bzw. ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist), richtet die Bearbeitungsstelle einen entsprechenden Antrag an das Staatliche Notariat. Die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung des Ratsbeschlusses bestätigen, daß in der Stadt Dresden Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses verstorbener alleinstehender Bürger gewährleistet sind, Bestattungen entsprechend den Grundsätzen der VO über das Bestattungs- und Friedhofswesen reibungslos erfolgen, die erbrechtlichen Ansprüche Berechtigter im erforderlichen Umfang gesichert werden, Wohnungen in angemessenem Zeitraum wieder der Bewirtschaftung zugeführt werden können, die zuständigen staatlichen Organe ihre sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Aufgaben bei voller Wahrung der jeweiligen Eigenverantwortung erfüllen. GÜNTER HEINIG, Justitiar der Abt. Gesundheits- und Sozialwesen des Rates der Stadt Dresden MANFRED JANTSCH, Leiter der Abteilung Staatliche Notariate am Bezirksgericht Dresden Gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über materielle Anerkennung der Erfinder i Nach § 28 PatG ist für die Entscheidung von Streitigkeiten über die materielle Anerkennung der Erfinder bei Wirtschaftspatenten das Bezirksgericht Leipzig ausschließlich zuständig. Die Formulierung „Streitigkeiten über die materielle Anerkennung“ ist weitergehend als der Begriff „Vergütungsstreitigkeiten“, der in § 50 PatG (alt) verwendet worden war. Das hat z. B. Bedeutung für die Anerkennungsvergütung für Inlands- bzw. Auslandsanmeldungen gemäß § 1 der 3. DB zur Schutzrechts VO Besondere Anerkennung für die Erarbeitung und Überleitung von Erfindungen vom 2. März 1978 (GBl. I Nr. 7 S. 102) bzw. gemäß § 1 der 4. DB zur Schutz-rechtsVO Materielle Anerkennung der Erfinder bei der Anmeldung von Patenten in anderen Staaten vom 15. November 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 335). Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig für Streitigkeiten über die Anerkennungsvergütung nach der 3. DB zur SchutzrechtsVO unter den durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl. insb. OG, Beschluß vom 9. November 1981 - 4 OPB 2/81 - [NJ 1982, Heft 3, S. 137] und BG Leipzig, Urteil vom 28. Dezember 1982 4 BZP 63/82 [NJ 1983, Heft 12, S. 507]) ist unbestritten. Da die 4. DB zur SchutzrechtsVO keine Zuständigkeitsbestimmung enthält, müssen m. E. für die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen überhaupt der Gerichtsweg gegeben ist, gleichfalls die in den vorgenannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze beachtet werden. Dagegen löst sich das Problem der sachlichen Zuständigkeit nicht so komplikationslos. Nach der früheren Regelung war bei Streitigkeiten über das Erfinderentgelt nach § 2 Abs. 3 PatÄndG die Zuständigkeitsfrage geklärt, denn nach §32 Abs. 1 NVO waren dafür die Konfliktkommission bzw. das Kreisgericht zuständig. Diese Bestimmung wurde durch die neuen gesetzlichen Regelungen auch nicht expressis verbis außer Kräft gesetzt. Eine unterschiedliche Zuständigkeitsregelung der beiden Arten der Anerkennungsvergütung dürfte jedoch m. E. wenig praktikabel sein und auch § 28 PatG widersprechen. Auch unter dem Aspekt der Erfindervergütung betrachtet, geht § 28 PatG weiter. Das wird insbesondere durch § 29 PatG unterstrichen, dem der allgemeine Auffangcharakter des § 59 PatG (alt) fehlt. § 29 PatG gilt ausschließlich für Streitigkeiten über die Verletzung der durch die Patenterteilung begründeten Benutzungsrechte. Da aber nach § 10 Abs. 1 Buchst, b alle sozialistischen Betriebe und staatlichen Organe berechtigt sind, Wirtschaftspatente zu benutzen, ist der Erfinder, dem die Erfindervergütung nicht oder nicht ordnungsgemäß durch die Betriebe bzw. Organe gezahlt wird, kein Geschädigter i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 PatG. Er muß seine Ansprüche auf der Grundlage des § 28 PatG mit der dort geregelten Zuständigkeit durchsetzen, also zunächst die SchlichtungssteUe des Patentamts anrufen und dann ggf. Klage beim Bezirksgericht Leipzig erheben. Das gilt nach C. Keilitz (NJ 1984, Heft 5, S. 200) auch für die früheren Feststellungsverfahren, die nunmehr Vergütungsstreitigkeiten ' sind. Streiten Erfinder über die Höhe ihrer Leistungsanteile, dann sollte m. E. § 28 PatG analog angewendet werden. Auch das Recht des Erfinders auf Einsichtnahme in die Unterlagen zur Berechnung der Erfindervergütung läßt sich mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchsetzen. Eine solche Betrachtungsweise hat m. E. den Vorteil, daß damit die Ansprüche der Erfinder auf materielle Anerker.-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit haben, Unruhe unter der Bevölkerung hervorrufen, dem Gegner Ansatzpunkte für seine gegen die gerichteten Aktivitäten, vor allem im Rahmen der von ihm organisierten politisch-ideologischen Diversion, gegen den realen Sozialismus stellt gegenwärtig die Verursachung und Organisierung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels eine Hauptrichtung des feindlichen Vorgehens dar.

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