Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 112 (NJ DDR 1985, S. 112); 112 Neue Justiz 3/85 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Eingabenarbeit zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen vor rechtswidriger Inanspruchnahme Dr. KLAUS ÜUBITZSCH, Stellvertreter des Staatsanwalts des Bezirks Karl-Marx-Stadt SIEGFRIED RÜMMLER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt In Eingaben an die Staatsanwaltschaft verbinden die Bürger nicht selten persönliche Anliegen mit Hinweisen auf Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen, besonders wenn es sich um den kommunalen Bereich handelt. Solchen Eingaben ist auch mit den differenzierten rechtlichen Mitteln der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht nachzugehen, um eine Klärung herbeizuführen. So wurde z. B. der Staatsanwalt vom stellvertretenden Vorsitzenden eines Wohnbezirksausschusses der Nationalen Front darüber informiert, daß ein Betrieb zur Realisierung eines Investitionsvorhabens die fürihn günstig gelegene Weddefläche einer LPG also landwirtschaftliche Nutzfläche gesetzwidrig als Baustelleneinrichtung nutzen wollte. In einer Einwohnerversammlung war u. a. bekannt geworden, daß diese Weide nicht der ursprünglich vorgesehene Standort war. Nach einem Gespräch mit dem Verfasser der Eingabe führte der Staatsanwalt Aussprachen mit Vertretern des zuständigen Rates des Kreises, Abt. Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, dem Vorsitzenden der Kreisplankommission sowie dem Bürgermeister der Stadt L. durch. Die Konsultationen und die damit verbundenen Überprüfungen, zu denen der Staatsanwalt Stellungnahmen vom Direktor des Betriebes und vom Vorsitzenden der LPG einholte (§ 30 Abs. 1 StAG), ergaben, daß der Betrieb nicht die erforderliche Zustimmung des Rates des Kreises für den zeitweiligen Entzug der landwirtschaftlichen Nutzfläche eingeholt hatte und daß auch keine Bestätigung für diesen Standort vorlag. Die Nutzung der Weidefläche beruhte lediglich auf Absprachen des Betriebes mit der LPG. Da der landwirtschaftliche Boden unersetzliches Hauptproduktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft und eine entscheidende Quelle des gesellschaftlichen Reichtums ist, sind zu seinem Schutz besondere Rechtsvorschriften erlassen worden, die eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung möglichst verhindern oder auf ein Mindestmaß beschränken sollen. In der VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung BodennutzungsVO vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105) ist festgelegt, daß der zeitweilige Entzug von landwirtschaftlichen Nutzflächen nur zulässig ist, wenn der Vorsitzende des Rates des Kreises die Zustimmung erteilt hat (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. C BodennutzungsVO [BNVO]). Auch das Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201)* bestimmt, daß die nichtlandwirtschaftliche Nutzung solchen Bodens bei volkswirtschaftlicher Notwendigkeit nur gemäß den Rechtsvorschriften zulässig ist (§ 10 Baulandgesetz). Der Betrieb und die LPG waren davon ausgegangen, daß eine von den örtlichen Räten bereits vor 4 Jahren erteilte Zustimmung für einen anderen Standort auf den neuen Standort übertragbar wäre und es insofern nicht erforderlich sei, für den Entzug dieser landwirtschaftlich genutzten Fläche die Zustimmung des Rates des Kreises einzuholen. Nach § 9 Abs. 3 der VO über die Standortverteilung der Investitionen vom 30. August 1972 (GBl. II Nr. 52 S. 573) i. d. F. der 2. VO vom 1. Februar 1979 (GBl. I Nr. 6 S. 57) ist der Investitionsauftraggeber jedoch verpflichtet, in den Fällen, in denen eine Variante mit veränderten Anforderungen gegenüber dem bereits genehmigten Standort angewendet werden soll, den zuständigen örtlichen Rat zu informieren. In diesen Fällen wird die bereits erteilte Standortgenehmigung für eine Investition ungültig; es ist ein neues Verfahren auf Standortgenehmigung einzuleiten und bei vorgesehenem Entzug landwirtschaftlicher Nutzfläche ist auch hierfür erneut die erforderliche Zustimmung nach § 14 BNVO einzuholen. Bei den staatsanwaltschaftlichen Feststellungen auf Grund der Eingabe stellte sich heraus, daß auch die verantwortli- chen MitarbeiterMer LPG grundsätzliche Bestimmungen über den Schutz landwirtschaftlichen Bodens nicht beachtet hatten. Die LPG gab dem Betrieb unberechtigt eine Zustimmung zum zeitweiligen Entzug der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die gemäß § 14 Abs. 1 BNVO nur der Rat des Kreises erteilen durfte. Es wurde außer acht gelassen, daß die LPG gemäß § 15 Abs. 2 Buchst, b BNVO lediglich eine Stellungnahme zur vorgesehenen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung abgeben konnte. Der Staatsanwalt richtete gemäß § 31 StAG Hinweise an den Direktor des Betriebes und den Vorsitzenden der LPG. Gleichzeitig verlangte er von ihnen, gegen die Leiter, die die Rechtsverletzungen begangen haben, Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 32 StAG). Die Aufsichtsmaßnahme wurde in den Leitungskollektiven des Betriebes und der LPG ausgewertet. Sie trugen zusammen mit den durchgeführten Disziplinarverfahren gegen den .Leiter für die Vorbereitung und Durchführung des Investitionsvorhabens und den verantwortlichen Abteilungsleiter der LPG dazu bei, verantwortungsbewußtes Verhalten zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen zu fördern. Im Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Hinweises verlegte der Betrieb die Baustelleneinrichtung auf einen anderen betrieblichen Standort und stellte den ursprünglichen Zustand des Weidelandes wieder her, so daß Erträgsausfälle an Grünfutter weitestgehend vermieden werden konnten. Vom Betrieb wurden die notwendigen Unterlagen zur Bestätigung eines geeigneten 'Standorts für die Baustelleneinrichtung erarbeitet und beim zuständigen örtlichen Rat eingereicht Der Staatsanwalt wies in Auswertung der Aufsichtsmäß-nahme den Stellvertreter des .Vorsitzenden für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises auf die Möglichkeit hin, eine Sanktion gemäß § 21 Ziff. 1 Buchst, b BNVO auszusprechen. Nach dieser Bestimmung kann der Vorsitzende des Rates des Kreises in Fällen, in denen sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Boden ihres Bodenfonds für nichtlandwirtschaftliche Zwecke Dritten ohne Zustimmung bereitstellen, eine Sanktion bis zur Höhe einer Bodennutzungsgebühr, die für diese Fläche bei dauerndem oder zeitweiligem Entzug zu entrichten wäre, erheben. Diese Information war mit Gegenstand einer Beratung, die der Stellvertreter für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft mit der Kreisbodenkommission sowie mit allen Leitern seines Verantwortungsbereichs durchführte. Gleichzeitig informierte er die Bezirksbodenkommission über die staatsanwaltschaftlichen Feststellungen und legte u. a. fest, daß jeder vorgesehene Entzug landwirtschaftlich genutzter Flächen grundsätzlich im Kooperationsrat zu beraten und zu beschließen ist. In einer Bürgermeisterberatung wurden speziell Fragen des Bodenrechts behandelt. Zudem hat der Rat des Kreises ein Informationsblatt über die Verfahrensweise bei genehmigungspflichtigen Investitionen nach der BodennutzungsVO erarbeitet. In Auswertung der Aufsichtsmaßnahmen hat der Rat auch die Kreisplankommission auf die Problematik der Standortverteilung von Investitionen hingewiesen und den Kreisausschuß der Nationalen Front über das entschlossene Eintreten des stellvertretenden Vorsitzenden des Wohnbezirksausschusses für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit informiert. Die im Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen getroffenen Festlegungen wurden in einer Einwohnerversammlung von Vertretern des Rates der Stadt L. erläutert. Durch das verantwortungsbewußte Eintreten des Mitglieds des Wohnbezirksausschusses für die dargelegten kommunalen Probleme konnten mit Hilfe der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht die Rechtsverletzungen sowie deren Ursachen konsequent aufgedeckt und beseitigt werden. Dieses Beispiel zeigt, wie auch bei der Aufdeckung und Untersuchung von Rechtsverletzungen im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht die Möglichkeiten für die breite Mitwirkung der Bürger effektiv genutzt werden, um ein enges Vertrauensverhältnis aller zu fördern, die an den im Territorium geplanten Baumaßnahmen beteiligt sind. Vgl. hierzu K. Mehnert/H.-P. Berger/H. Tarnick ln NJ 1984, Heit 9, S. 369.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 112 (NJ DDR 1985, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 112 (NJ DDR 1985, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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