Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 110 (NJ DDR 1985, S. 110); 110 Neue Justiz 3/85 Scheidungsprozeß auch als ein Instrument zum Schutz des sozialistischen Eigentums vor Rechtsverletzungen aller Art, darunter auch vor Straftaten, die oftmals erst mit Inventuren auf gedeckt werden. Grundsätze für die Inventurordnungen derr Betriebe Die Erfüllung der den Inventuren zugedachten Funktionen setzt voraus, daß sie unter strikter Beachtung der in der Inventuranordnung fixierten Grundsätze und getroffenen Einzelregelungen vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet werden. Die Betriebe sind verpflichtet, in einer Inventurordnung oder in anderen geeigneten Festlegungen die Anordnung zu konkretisieren. Das betrifft im Kombinat bzw. im wirtschaftsleitenden Organ vor allem die Aufgaben und Vollmachten des Inventurleiters (§ 4 Abs. 5, letzter Satz). Bei diesen Regelungen ist insbesondere zu beachten, daß der Leiter des Betriebes die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Inventuren trägt, aus der er auch nicht durch die Einsetzung des Inventurleiters entlassen wird (§ 4 Abs. 1 und 5), der Hauptbuchhalter und seine Mitarbeiter nicht als Inventurleiter oder -beauftragte eingesetzt werden dürfen (§4 Abs. 3), weil dies zu einer Personalunion von Kontrolleur und Kontrolliertem führen würde,* 1 4 es unter Androhung ordnungsstrafrechtlicher Sanktionen den Personen, die materielle und finanzielle Mittel und Fonds unmittelbar verwalten, untersagt ist, eigenmächtig Inventuren der von ihnen selbst verwalteten Bestände durchzuführen (§§ 4 Abs. 4, 37 Abs. 1 Ziff. 3), generell Stichtagsinventuren stattzufinden haben und permanente Inventuren nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vor liegen (§ 3 Abs. 4), beim Wechsel von Personen, die materielle und finanzielle Mittel und Fonds unmittelbar verwalten (z. B. Lagerleiter, Kassierer, Leiter einer Verkaufseinrichtung), generell eine Stichtagsinventur außerhalb des Inventurplans durchzuführen ist. Die Verletzung dieser Grundsätze begünstigt nicht selten die Begehung anderer Rechtsverletzungen. Vorbereitung und Durchführung von Inventuren Für die Vorbereitung und Durchführung der Inventuren stellt der Inventurleiter im Januar eines jeden Jahres einen Jahresinventurplan auf, der vom Leiter des Betriebes zu bestätigen ist. Als Mindestanforderung an den Jahresinventurplan werden in § 7 Abs.Ä vor allem genannt: Angaben zu den Inventurbereichen, den Inventurbeauftragten, den Terminen des Beginns und der Beendigung der Inventuren und zum Anteil der nach Abschluß der Inventur durchzuführenden Stichprobenkontrollen (5 Prozent bei Stichtagsinventuren .und 1 Prozent bei permanenten Inventuren). Aus dem Inventurplan ist erkennbar, ob alle Betriebsbereiche erfaßt sind, ob alle materiellen und finanziellen Mittel und Fonds von rechtlich geregelten Ausnahmen abgesehen mindestens einmal im Jahr der Inventur unterzogen werden (§ 2 Abs. 1) und ob zulässige Inventurbeauftragte eingesetzt werden. Der Inventurplan braucht generell nicht unter Verschluß gehalten zu werden. Ausgenommen davon sind die Pläne mit Inventurterminen im Handel, die den Verkaufseinrichtungen und Industrieläden zur Wahrung des Überraschungsmoments vor der Durchführung der Inventur nicht bekanntgegeben werden dürfen (§ 27 Abs. 4, letzter Satz). Mit dieser nicht neuen, jetzt aber unter ordnungsstrafrechtlicher Sanktion stehenden Regelung (§ 37 Abs. 1 Ziff. 4) soll unzulässigen Eigeninventuren zur Feststellung und zum Ausgleich evtl. Defizite bzw. zur Abschöpfung von Plusbeträgen oder Mehrbeständen entgegengewirkt werden. In Vorbereitung auf die Inventur haben der Leiter des Betriebes und der Inventurleiter dafür zu sorgen, daß Inventurlisten vorbereitet und daß die mit der Durchführung der Inventur Beauftragten über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit belehrt werden (§ 9 Abs. 1). Diese Belehrung, die zu protokollieren und durch Unterschrift der beauftragten Personen zu bestätigen ist, hat sich auch darauf zu erstrecken, wie die Inventurlisten zu handhaben sind, welche formellen Aspekte zu beachten sind und wann die Sollbestände aus Rechnungsführung und Statistik eingetragen werden dürfen (§ 8 Abs. 1, 2 und 3). Für die Durchführung der Inventur ist generell, aber insbesondere bei Differenzen, festzustellen, ob alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz des sozialistischen Eigentums ergriffen wurden oder Verletzungen dieser Pflicht auf getreten sind bzw. auftreten. Nach der Anordnung sind festgestellte Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lagerung der Bestände, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zum befugten Umgang mit Grundmitteln und inventarisderungspflichti-gen Arbeitsmitteln, zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, zum ordnungsgemäßen Belegdurchlauf und zur lückenlosen Erfassung aller ökonomischen Vorgänge, zur Reduzierung der Mehrbestände an Material, Handelsware sowie Fertigerzeugnissen, i längere Zeit nicht bewegte Material- und Handelswarenbestände einer volkswirtschaftlich nützlichen Verwendung zuzuführen, protokollarisch festzuhalten und in die Inventurauswertung einzubeziehen (§ 5 Abs. 2). Noch vor der Inventurkontrolle, deren ordnungsgemäße Durchführung der Hauptbuchhalter zu bestätigen hat (§ 36 Abs. 3), und vor der wertmäßigen Abstimmung der Inventurbestände mit der Finanzbuchhaltung sind der Leiter des Betriebes, der Hauptbuchhalter und die zuständigen betrieblichen Organe der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion unverzüglich über die bei der Inventur festgestellten Schädigungen des sozialistischen Eigentums und Verstöße gegen die ökonomische Bestandshaltung zu informieren, um die Fristen für die Geltendmachung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit einzuhalten und weitere Schäden zu vermeiden. Dabei sollte auch gesichert werden, daß die Ordnungsstrafbefugten Organe (die zuständige Inspektion der Staatlichen Finanzrevision bzw. die Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik) über ordnungsstrafwürdige Sachverhalte informiert werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so sind der Leiter des Betriebes und der Hauptbuchhalter zur sofortigen Information der zuständigen staatlichen Organe verpflichtet (§ 33 Abs. 3). Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Inventurdifferenzen In den Protokollen über das Ergebnis der Abstimmung der tatsächlich vorhandenen Bestände mit den Sollbeständen sind Schlußfolgerungen und Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Inventurdifferenzen festzulegen. Gleichzeitig sind Vorschläge zur Durchsetzung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit zu unterbreiten, wenn nachgeord-nete Leiter oder Mitarbeiter schuldhaft gegen ihre Pflichten zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Bestandsaufnahme der materiellen und finanziellen Mittel und Fonds des Betriebes, zur Einhaltung der Vorschriften über die Bewertung der aufgenommenen Bestände, zur Meldung von Mißständen bei der Sicherung und Erhaltung des sozialistischen Eigentums sowie zur Klärung von Inventurdifferenzei verstoßen oder als Kontrolleur Inventuren nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben (§ 35 Abs. 8). Damit wird zusätzlich gesichert, daß die zuständigen Leiter in die Lage versetzt werden, in Auswertung der Inventur Entscheidungen über die Geltendmachung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit zu treffen, soweit das nicht bereits während der Inventur geschehen ist. Welche Entscheidungen dazu getroffen wurden, hat das Jahresabschlußprotokoll über die durchgeführten Inventuren auszuweisen (§ 36 Abs. 1). Damit haben auch alle externen Kontrollorgane und auch die Justiz- und Sicherheitsorgane die Möglichkeit, zu prüfen, ob der Leiter des Betriebes seiner Verantwortung in dieser Hinsicht gerecht geworden ist oder ob ggf. mit Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts bzw. mit einer Gerichtskritik reagiert werden muß. Dem Leiter des Betriebes obliegt es, das Ergebnis der Inventur auszuwerten und Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung von Mängeln zu ergreifen (§ 36 Abs. 2, letzter Satz). Dazu hat er in den Rechenschaftslegungen gegenüber den Werktätigen seines Betriebes und vor den übergeordneten Organen Stellung zu nehmen. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Maßnahmen, daß er die von der Anordnung geforderten Leitungsentscheidungen mit der gebotenen Konsequenz getroffen hat, dann ist eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Nutzung des sozialistischen Eigentums gegeben und ein hoher Grad an Sicherheit für das sozialistische Eigentum erreicht. 4 Zu den Aufgaben des Hauptbuchhalters vgl. VO über die gesellschaftliche Verantwortung, die Vollmachten und Pflichten des Hauptbuchhalters in den volkseigenen Kombinaten und volkseigenen Betrieben HauptbuchhalterVO vom 7. Juni 1979 (GBl. X Nr. 18 S. 156) sowie G. Tenner/E. Wittkopf, „Wirksamer Schutz des Volkseigentums ein Grundanliegen der neuen Hauptbuchhalterverordnung“, NJ 1980, Heftl, S. 8 fl.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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