Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 106 (NJ DDR 1985, S. 106); 106 Neue Justiz 3/85 sichtspunkt der Androhung oder Anwendung von Gewalt (z. B. beim Streikpostenstehen) in den Tatbeständen der Nötigung (§ 240 StGB) und der Erpressung (§ 253 StGB) vorgesehen. Aber auch die Tatbestände des Hochverrats gegen den Bund (§ 81 StGB), der verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 StGB), der Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) und der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB) werden von Kommentatoren unter dem Aspekt des illegalen Streiks in Betracht gezogen.22 Dieser große Verbotskatalog schwächt wie schon gesagt im allgemeinen die Verhandlungspositionen der Gewerkschaften nicht unerheblich. Das ist auch das eigentliche Anliegen, das die Monopolbourgeoisie verfolgt. Darüber hinaus werden aus für rechtswidrig erklärten Streiks Schadenersatzansprüche der Unternehmer abgeleitet. Zu diesem Zweck hat das BAG den Begriff der Sozialadäquanz aus dem Strafrecht übernommen und alle „sozialinadäquaten Streiks“ als rechtswidrige Eingriffe in das „Recht am Gewerbebetrieb“ hingestellt, das von der Rechtsprechung der BRD-Gerichte als „sonstiges Recht“ i. S. des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt wird. Danach haften alle Werktätigen, die an einem „sozialinadäquaten Streik“ teilnehmen, als Gesamtschuldner in vollem Umfang für den gesamten Schaden, der dem Unternehmer durch den Streik entstanden ist.23 Ihnen kann auch nach § 626 BGB fristlos gekündigt werden, weil die Teilnahme an einem „sozialinadäquaten Streik“ als „schwerwiegende Arbeitsvertragspflichtverletzung“ betrachtet wird. Das BAG bezieht die volle Schadenersatzpflicht gegenüber dem Unternehmer auch auf die Gewerkschaft, wenn diese einen „sozialinadäquaten Streik“ beginnt oder übernimmt oder an die streikenden Werktätigen Unterstützung zahlt und sie dadurch in ihrem Arbeitskampfwillen bestärkt.24 Die Gewerkschaft haftet dann für ihre Vertreter nach §§ 823 Abs. 2 und/oder 826 BGB. Besonders in Erinnerung geblieben ist der schleswig-holsteinische Metallarbeiterstreik in den Jahren 1956/57. Das BAG hatte seinerzeit die Gewerkschaft verurteilt, wegen Bruchs der „Friedenspflicht“ für die während des 114 Tage währenden Streiks den Unternehmern entstandenen Schäden Ersatz zu leisten. Zwar begnügten sich die Unternehmer in diesem Falle damit, die Schadenersatzverpflichtung der Gewerkschaften dem Grund nach feststellen zu lassen, ohne eine bestimmte Geldsumme zu fordern andernfalls wäre wohl „das soziale Klima auf lange Zeit hinaus vergiftet“25 worden, und daran ist den Unternehmern auch nicht gelegen. Immerhin müssen die Gewerkschaften aber stets um den Verlust ihrer materiellen Basis und damit um ihre Existenz fürchten. (wird fortgesetzt) 22 Vgl. z. B. E. Dreher/H. Tröndle, StGB-Komraentar (Bedc’sche Kurz-Kommentare, Bd. 10), 38. Aufl., München 1978, Anm. 8 zu §81, Anm. 4 und 9 zu § 88, Anm. 3 zu § 105, Anm. 4 zu § 240, Anm. 10 zu § 253, Anm. 7 zu § 316 b. 23 Vgl. BAG, Urteil vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - ln: Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 32 zu Art. 9 GG (Arbeitskampf). 24 Vgl. BAG, Urteil vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 429/62 - ln: Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 33 zu § 9 GG (Arbeitskampf). 25 W. Däubler, Das A'rbeitsrecht 1, 5. Aufl., Reinbek bei Hamburg 1981, S. 196. Britisches Gericht beschlagnahmt Gesamtvermögen der Bergarbeitergewerkschaft In der Auseinandersetzung mit den seit März 1984 gegen geplante Zechenstillegungen streikenden Bergarbeitern Großbritanniens versucht die bürgerliche Staatsmacht gegenwärtig, die Gewerkschaften in sich zu spalten und voneinander und vom Gewerkschaftsdachverband TUC zu isolieren. Eine bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Gerichtsbeschluß über die Beschlagnahme des Vermögens der Bergarbeitergewerkschaft National Union of Miners (NUM). Streikbrecherische NUM-Mitglieder hatten gerichtliche Feststellung beantragt, daß die NUM mit der Streikanweisung gegen ihre eigenen Statuten verstoßen habe. Das Gericht entsprach diesem Antrag und machte der Gewerkschaft darüber hinaus zur Auflage, den Streik für inoffiziell und damit für illegal zu erklären, keine disziplinarischen Maßnahmen gegen Streikbrecher einzuleiten und in einigen Revieren kein Geld für die Finanzierung des Streiks auszugeben. Als sich die Gewerkschaft weigerte, dem Gerichtsurteil zu entsprechen, wurde sie zu einer Geldstrafe von 200 000 Pfund Sterling verurteilt. Die NUM-Führung zahlte diese Strafe nicht und transferierte gleichzeitig das Barvermögen der NUM nach Dublin, Zürich und Luxemburg. Daraufhin wurde den Treuhändern des NUM-Vermögens (Präsident, Vizepräsident und Generalsekretär) durch Gerichtsbeschluß das Verfügungsrecht darüber abgesprochen und ein in der Konservativen Partei aktiver Rechtsanwalt als Zwangsverwalter für dieses Vermögen eingesetzt. Das gesamte NUM-Vermögen und nicht nur der Teil, der die Geldstrafe von 200 000 Pfund Sterling und die Auslagen ihrer Eintreibung decken würde wurde mit der Begründung beschlagnahmt, das Gericht gehe davon aus, daß die NUM auch in Zukunft zu Geldstrafen verurteilt werden könnte, wenn sie weitere Urteile ignoriere. Diese möglichen zukünftigen Geldstrafen könnten dann aus dem beschlagnahmten Gesamtvermögen beglichen werden. Die Bergarbeitergewerkschaft war damit nicht mehr in der Lage, Rechnungen zu bezahlen und ihre Angestellten zu entlohnen. Eine normale Gewerkschaftsarbeit ist unter diesen Umständen auf die Dauer nicht möglich schon gar nicht während eines Streiks. Es paßt genau in die gegenwärtige Taktik der konservativen Thatcher-Regierung, daß die Gewerkschaft nicht wegen Verstoßes gegen das Gewerkschaftsgesetz, sondern wegen Mißachtung des Gerichts verurteilt wurde. Hätte nämlich das Gericht sein Urteil mit einem Verstoß der NUM gegen das Gewerkschaftsgesetz begründet, dann wäre der TUC zu einer umfassenden Unterstützung der Bergarbeitergewerkschaft veranlaßt gewesen, denn es existiert ein TUC-Beschluß, daß das Gewerkschaftsgesetz nicht respektiert werden soll. Unter den gegebenen Umständen konnte aber der TUC, wenn er nicht selbst empfindliche Geldstrafen riskieren wollte, die NUM nur begrenzt unterstützen. Die britische Justiz hat somit ohne sich formell in den Konflikt zwischen der Bergarbeitergewerkschaft und der staatlichen britischen Kohlebehörde einzumischen die Arbeitskampfbedingungen der Bergarbeiter drastisch verschlechtert und die innergewerkschaftliche Solidarität auf eine harte Probe gestellt. , A. Do. Fortsetzung v. S. 102 Die Festsetzung eines niedrigeren Unterhaltsbeitrags gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten kann z. B. dann gerechtfertigt sein, wenn der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein außerordentlich hohes Einkommen hat, so daß das allgemeine Maß des Unterhalts die Bedürfnisse des Kindes überschreiten würde. Eine geringere Bemessung ist auch dann begründet, wenn der Unterhaltsverpflichtete in einer wirtschaftlich sehr angespannten Lage ist und der andere Elternteil in sehr guten Verhältnissen lebt. Einfluß auf die Höhe des Unterhalts hat auch, wenn die Bedürfnisse des Kindes wegen seines gesundheitlichen Zustandes größere finanzielle Ausgaben als gewöhnlich beanspruchen. Für die Unterhaltsbemessung ist darüber hinaus bei zwei oder mehr Kindern zu beachten besonders wenn jedes in einer anderen Familie aufwächst (z. B. Kinder aus verschiedenen Ehen) , daß keines von ihnen in eine ungünstigere Lage als das andere kommt. Die ungarischen Gerichte setzen die Höhe des Unterhalts meistens prozentual fest, aber gleichzeitig bestimmen sie die monatlich zu zahlende Mindestsumme (z. B. 18 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, aber wenigstens monatlich 1 500 Forint). Unterhaltsforderungen können, falls das zur Sicherung pünktlicher Erfüllung erforderlich ist, in Höhe der Mindestsumme durch den Betrieb des Verpflichteten abgezogen werden.- Das gilt auch für den Fall, daß der Verdienst des Verpflichteten in dem betreffenden Monat niedriger als durchschnittlich war, ihm müssen jedoch nach Abzug 50 Prozent seines Einkommens verbleiben. Erhöht sich das Einkommen des Verpflichteten, hat das Kind automatisch Anspruch auf entsprechend höheren Unterhalt. Hat der Verpflichtete auf Grund objektiver Gegebenheiten ein monatlich stark schwankendes Einkommen, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Grund des Durchschnittseinkommens nur in einer fixen monatlichen Summe fest. Wenn in den Umständen, unter denen der Unterhalt festgelegt worden ist, wesentliche Veränderungen eintreten, kann die Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts beantragt werden (§ 69 des Familiengesetzes).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 106 (NJ DDR 1985, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 106 (NJ DDR 1985, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft bei grundsätzlich positiven politischen Einstellungen. Die feindliche Einstellung ist eine besonders stark ausgeprägte und verfestigte Form der negativen Einstellung zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen sozialistischen Staaten - Politiker der in Personen Westberlin An diesen insgesamt hergestellten versuchten Verbindungen beteiligten sich in Fällen Kontaktpartner aus dem kapitalistischen Ausland. Dabei handelte es sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens zur Verfügung gestellt wurde. Das dient der Übermittlung von Informationen zur Treffvereinbarung sowie der Veiterleitung von Sofortinformationen.

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