Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 103 (NJ DDR 1985, S. 103); Neue Justiz 3/85 103 Staat und Recht im Imperialismus Das Streikrecht in der BRD Prof. Dr. sc. MANFRED PREMSSLER, Institut für internationale Studien -der Karl-Marx-Universität Leipzig Nach Meldungen der BRD-Presse wurde eine für den 15. Januar 1985 angesetzte Revisionsverhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit von Warnstreiks abgesetzt.1 Mehrere regionale Metall-Unternehmerverbähde, die vor Landesarbeitsgerichten Prozesse gegen die Industriegewerkschaft Metall verloren hatten, nahmen die Revision zurück. Sie befürchteten offenbar, daß das Bundesarbeitsgericht, das in seinem Urteil vom 12. September 1984 1 AZR 297/82 u. a. 2 die „neue Beweglichkeit“ als gewerkschaftliche Arbeitskampfform gebilligt hatte, diese Rechtsprechung bestätigen würde was natürlich nicht im Unternehmerinteresse liegt. Die Unternehmer haben jetzt angekündigt, sie würden durch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Arbeitskampfrecht in der BRD einschränken lassen. Diese Fakten sind Anlaß, die politisch-juristische Bedeutung des Streikrechts in der BRD etwas eingehender zu beleuchten. Dies um so mehr, als gerade die Streikkämpfe des vergangenen Jahres, insbesondere in der Metall- und Druckindustrie, gezeigt haben, daß die gewerkschaftlich organisierte Arbeiterklasse in der BRD willens und fähig ist, zu kämpfen und der „sozialpartnerschaftlichen Orientierung“ einzelner Gewerkschaftsführungen eine Abfuhr zu erteilen.3 Zur Funktion des Streiks Der Streik ist eine für die Arbeiterklasse im Kapitalismus lebensnotwendige Erscheinung. Ohne die Möglichkeit einer organisierten Arbeitsniederlegung, meist auf der Grundlage gewerkschaftlicher Zusammenschlüsse, könnten entscheidende soziale und politische Forderungen gegen das Monopolkapital und den imperialistischen Staat nicht durchgesetzt werden. Diese Waffe benutzt die Arbeiterklasse in ökonomisch-sozialer Hinsicht, um in den Tarifauseinandersetzungen mit den Unternehmerorganisationen, vor allem in bezug auf Lohn, Urlaub, Arbeitszeit und weitere wichtige Arbeitsbedingungen, ein für sie positives Ergebnis zu erzielen und damit ihre soziale Lage zu verbessern. In politischer Hinsicht benutzt sie den Streik, um zumeist verbunden mit sozialen Forderungen Einfluß auf die von der Monopolbourgeoisie betriebene Gesellschaftspolitik in ihrer Gesamtheit zu nehmen, diese in eine Richtung zu drängen, in der die Interessen der arbeitenden Menschen stärker Berücksichtigung finden, eine Wende zu demokratischem und sozialem Fortschritt zu erzwingen. Unter den gegenwärtigen Bedingungen heißt das vor allem, den Streik einzusetzen für die Sicherheit de’s Lebens in einer friedlichen Welt und für die soziale Sicherheit der Werktätigen. Der Streik ist deshalb nicht Gegensatz zur Arbeit, sondern bildet mit ihr unter den Bedingungen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung eine Einheit. Er ist eine notwendige Form der Bewegung des Widerspruchs zwischen Kapital und Arbeit4, mithin also politische Aktion mit ökonomischen, sozialen und allgemein die gesellschaftliche Entwicklung betreffenden Forderungen. Für die Anerkennung des Rechts auf Streik hat die Arbeiterklasse einen fast 200 Jahre langen, opferreichen Kampf geführt, der auch heute noch nicht beendet ist.5 Im Gegenteil: Eine volle Anerkennung des Streikrechts stößt immer wieder und überall auf den erbitterten Widerstand des Monopolkapitals. Dieses erklärt den Streik als Relikt des vergangenen Jahrhunderts, als Beeinträchtigung des „sozialen Friedens“, als bedauernswerte Aufhebung des Prinzips der „Sozialpartnerschaft“, kurz: als Störung des „Zustands der Ordnung“. Man muß auch feststellen, daß es dem Monopolkapital überall mit Hilfe des imperialistischen Staates gelungen ist, Fortschritte in der weiteren rechtlichen Absicherung des Streiks zu verhindern, ja, teilweise seine Zulässigkeit und seinen Spielraum sogar erheblich einzugrenzen. Die rechtliche Regelung des Streiks In der BRD ist das Streikrecht als sog. Implizite-Regelung in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes enthalten: Dort ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Damit wird nicht nur das Koalitionsrecht geregelt, sondern es werden zugleich auch die Koalitionsmittel (und damit auch der Streik) rechtlich erfaßt, weil ja und das ist unbestritten die Koalition nicht um ihrer selbst willen existiert.6 Die entscheidende rechtliche Regelung des Streiks in der BRD ist aber durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Gestalt des sog. Richterrechts7 vorgenommen worden. Bürgerliche Ideologen behaupten, darin käme eine allgemeine, die gesamte Rechtsordnung ergreifende und nur gutzuheißende Tendenz zum Ausdruck, da das Gesetz angesichts der Komplexität gesellschaftlicher Probleme ein zu grobmaschiges Mittel geworden und deshalb auch nicht in der Lage sei, eine die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Feinsteuerung zu übernehmen.8 In Wirklichkeit soll aber mit dem „Richterrecht“ erreicht werden, daß die politisch brisante Problematik des Streiks außerhalb parlamentarischer Entscheidungen bleibt, da sonst CDU, CSU und FDP sich dann zu ihren streikfeindlichen Positionen offen erklären müßten. Zum anderen wird von den herrschenden Kräften in der BRD darauf gesetzt, daß richterrechtliche Eingrenzungen des Streikrechts eher hingenommen werden, als wenn dies durch den Bundestag geschieht. Aber diese richterrechtlichen Eingrenzungen stellen die Substanz des Streikrechts in Frage. Deshalb weisen progressive Juristen in der BRD darauf hin, daß Anerkennung einer Unvermeidlichkeit der gegebenen Form des Richterrechts letztlich auch Akzeptierung der Inhalte der Rechtsprechung bedeutet. Die gegenteilige Auffassung, wie sie selbst von den Gewerkschaften nahestehenden Juristen in der BRD vertreten wird9, ist eine Illusion. Das BAG hat sich jahrzehntelang gescheut, von einer normativen Verankerung des Streikrechts zu sprechen. Es erklärte in den 50er Jahren zwar den Streik für „sozial-adäquat“, meinte damit aber nicht eine konkrete Vorschrift des Grundgesetzes, also nicht die in Art. 9 Abs. 3 geregelte Koalitionsfreiheit, sondern leitete seine Feststellung aus „allgemeinen Grundsätzen der freiheitlichen und sozialen Grundordnung“ ab. Erst in seinen am 10. Juni 1980 ergangenen drei Urteilen zur Anwendung der Aussperrung10 sah das BAG in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes auch „einen Kernbereich des Streikrechts“ als garantiert an und übernahm damit die inzwischen zur herrschenden Auffassung gewordene Position in der juristischen Literatur der BRD. Heute wird allgemein in der BRD von einer „mittelbaren Streikgarantie“ gesprochen; damit ist gemeint: wer das Tarifsystem mit seinen notwendigen Tarifverhandlungen anerkenne, müsse auch das Streikrecht bejahen. Dieses wird aber nur in einer außerordentlich eingeengten Form bejaht. Dazu wurde vom BAG ein rechtliches Ordnungssystem geschaffen, das an Stelle eines durch das Koalitionsrecht gemäß Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierten umfassenden Streikrechts das noch durch ausdrückliche Streikgarantien in den Länderverfassungen von Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes sowie durch internationale Verträge wie die Internationale Konvention über wirtschaftliche, so- 1 Vgl. Unsere Zelt (Düsseldorf) vom 9. Januar 1985, S. 2. 2 Vgl. Betriebs-Berater (Heidelberg) 1984, Heft 28, S. 1807. Auf Inhalt und Bedeutung dieser Entscheidung wird lm 2. Teil dieses Beitrags näher eingegangen. 3 Vgl. H. Mies, Referat auf der 3. Tagung des Parteivorstands der DKP, Eigenbeilage zu „Unsere Zelt“ vom 31. August 1984, S. 21 f. 4 Vgl. R. Geffken, Reines Recht als Unrecht Zur Dialektik von Praxis und Recht (Rechtsphilosophische Analysen zum Arbeitsrecht), Hamburg 1984, S. 22. Vgl. die Rezension ln: Staat und Recht 1985, Heft 1, S. 93 ff. 5 Vgl. I. Kisseljow, Der staatsmonopolistische Kapitalismus und das Arbeitsrecht, Moskau/Berlin 1984, S. 98 ff.; Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 514 ff. 6 Vgl. M. Premßler, Arbeiterrechte in der BRD Sozialdemagogie und Wirklichkeit, Berlin’ 1975, S. 89 ff. 7 Vgl. dazu W. A. Tumanow, „Die Konzeption vom ,RtChterrecht‘ und die bürgerliche Gesetzlichkeit“, NJ 1980, Heft 1, S. 28 ff.; J. DötsCh, „Gerichtliche ,Rechtsfortbildung‘ und bürgerliche Gewaltenteilungslehre in der BRD“, NJ 1983, Heft 9, .S. 365 ff. 8 Vgl. W. Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, Baden-Baden 1984, S. 57; A. HueCk/H. C. Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Berlin (West)/Frankfurt a. M. 1970, S. 926: Der Richter sei zur Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts „auf Grund des Rechtsverweigerungsverbotes bei Lücken“ berechtigt und verpflichtet. 9 Vgl. W. Däubler, a. a. O., S. 50 f. 10 Neue Juristische Wochenschrift (München/Frankfurt a. M.) 1980, Heft 30, S. 1642 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

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