Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 39. Jahrgang 1985 (NJ 39. Jg., Jan.-Dez. 1985, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 278 (NJ DDR 1985, S. 278); ?278 Neue Justiz 7/85 len. Diese Bereitschaft kann sich z. hs. darin zeigen, dass der Jugendliche den angerichteten Schaden ganz oder teilweise bis zur Hauptverhandlung wiedergutmacht oder durch andere ernsthafte Anstrengungen seinen Wiedergutmachungswillen erkennen laesst. Zu den Anwendungsvoraussetzungen Verschiedentlich bereitet es in der Praxis Schwierigkeiten, die Anwendungsvoraussetzungen des ? 70 Abs. 1 StGB im Einzelfall fasslich zu machen. Das betrifft insbesondere die Frage, anhand welcher Tatsachen ein geringer Grad der Gesellschaftswidrigkeit des Vergehens zu beurteilen ist und woran sich erkennen laesst, dass der jugendliche Straftaeter die ihm auferlegten Pflichten freiwillig erfuellen wird. Ausgehend von den Orientierungen fuer materielle Schadensgrenzen bei Vergehen ist fuer die Zuordnung der jeweiligen Straftat als Vergehen von geringer Schwere das Mass an Verantwortungslosigkeit entscheidend, aus dem heraus der Jugendliche die Straftat begangen hat. So gesehen setzt die Auferlegung besonderer Pflichten voraus, dass das Vergehen nicht Ausdruck verfestigter negativer Grundeinstellungen des jugendlichen Taeters zu den allgemeinen Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, sondern in der Regel auf aktuelle, situationsbedingte Augenblickseinfluesse oder stark wirkende emotionelle Faktoren zurueckzufuehren ist. Diese Anforderungen an die Schwere des Vergehens stehen in engem Zusammenhang mit den Anwendungsvoraussetzungen, die die Persoenlichkeit des Jugendlichen unmittelbar betreffen. Schliesslich wird bei ihm die Bereitschaft und Faehigkeit vorausgesetzt, sich kuenftig gesellschaftsgerecht zu verhalten und keine weiteren Straftaten zu begehen. Die Anwendungsvoraussetzungen sind insbesondere bei solchen Jugendlichen gegeben, die bisher in ihren Schul-, Ar-beits- und Freizeitkollektiven wie auch im Elternhaus dem Alter entsprechend verantwortungsbewusstes Verhalten zeigten und vor allem durch bisheriges gesellschaftsgemaesses Auftreten erkennen lassen, dass sie sich in das sozialistische Gemeinschaftsleben integrieren. Die Auferlegung von besonderen Pflichten nach ? 70 StGB ist gerechtfertigt, wenn Erziehungsschwierigkeiten (i. S. des ? 67 StGB) bei dem Jugendlichen nicht dominant sind, also eine Erziehungs- und Entwicklungsgefaehrdung nicht vorliegt. Deshalb kommt auch in der Regel der Ausspruch dieser Massnahme bei nicht vorbestraften Jugendlichen in Betracht. Abgrenzung zu anderen Massnahmen gegenueber jugendlichen Taetern Insoweit grenzt sich gegenueber dem Absehen von der Strafverfolgung nach ? 67 Abs. 1 StGB die Massnahme nach ? 70 StGB dadurch ab, dass ausgehend von der Tatschwere, die Persoenlichkeit des Taeters und sein bisheriges Sozialverhalten nicht die Notwendigkeit der Betreuung durch die Organe der Ju&endhilfe begruenden. Das schliesst nicht aus, dass in Einzelfaellen mit der Straftat Umstaende bekannt werden, die die Mitwirkung der Jugendhilfe nunmehr erfordern (?19 Abs. 3 der 1. DB zur StPO). Gegenueber dem Absehen von der Strafverfolgung nach ? 67 Abs. 2 StGB (wenn andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungstraeger als die Organe der Jugendhilfe ausreichende Erziehungsmassnahmen bereits eingeleitet haben) und gegenueber der Uebergabe an ein gesellschaftliches Gericht (? 28 StGB) koennen solche Erwaegungen fuer die Auferlegung besonderer Pflichten sprechen, wie die richtige Differenzierung der Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei mehreren an der Tat beteiligten Jugendlichen und gezielte Einbeziehung gesellschaftlicher Kraefte in solche Verfahren. Es ist zu beachten, dass die Notwendigkeit einer gerichtlichen Hauptverhandlung bei von mehreren Jugendlichen gemeinschaftlich begangenen Straftaten nicht nur in der Straftat und im Verhalten des einzelnen Straftaeters begruendet sein muss, sondern sich auch daraus ergeben kann, dass u. U. eine groessere erzieherische Einwirkung erreicht wird, wenn sich alle an der Straftat Beteiligten vor dem gleichen Gericht verantworten muessen. Die Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Taeter wegen der geringeren Schwere ihrer Tatbeteiligung wird deshalb in jedem Einzelfall sorgfaeltig zu pruefen sein. Im Gegensatz zur Geldstrafe ist die Auferlegung besonderer Pflichten nicht auf spuerbare materielle Nachteile gerichtet. Deshalb koennen Auflagen nach ? 70 Abs. 2 StGB gerade dann angebracht sein, wenn geringfuegigen Eigentumsdelikten nicht vordergruendig Bereicherungsstreben zugrunde liegt bzw. wenn der Jugendliche nicht in der Lage waere, eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln zu erbringen. Die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe laesst ? 70 StGB nicht zu. Dem steht jedoch nicht entgegen, dem Jugendlichen die Auflage zu erteilen, den angerichteten Schaden durch eigene Leistungen in Geld wiedergutzumachen (vgl. auch ? 22 der 1. DB zur StPO). Faktoren der Wirksamkeit der Massnahme * ? Die Wirksamkeit der vom Gericht auferlegten Pflichten haengt mit davon ab, dass sie durchdacht, konkret und kontrollierbar, d. h. hinreichend individualisiert sind. Dabei ist jede Haeufung von Pflichten zu vermeiden. Der Grundsatz, wenige aber wirksame und abrechenbare Massnahmen, sollte strikt beachtet werden. Die in ?70 Abs. 2 StGB beispielhaft genannten Pflichten sind eine Orientierung fuer den Staatsanwalt und das Gericht, in schoepferischer Weise Anforderungen an den Jugendlichen zu stellen, die seiner Individualitaet in hohem Masse angepasst sind. Unsere Untersuchungen der Praxis zeigen, dass die Strafantraege und die Urteile gerade die Moeglichkeiten des ? 70 StGB noch nicht genuegend ausschoepfen. Von den Pflichten, die den in die Untersuchungen einbezogenen jugendlichen Straftaetern auferlegt wurden, betrafen 91 Prozent die Durchfuehrung von unbezahlter Freizeitarbeit, 29,7 Prozent die Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhaeltnisses, 12,2 Prozent die Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung und 10,6 Prozent die Bindung an den Arbeitsplatz. Es wird nicht immer verstanden, den konkreten Straftaten und den Lebens- und Erziehungsverhaeltnissen individuell zu entsprechen. Individuelle Besonderheiten, wie z. B. Ausbildungsniveau, Leistungsvermoegen, Qualifizierungsmoeglichkeiten, positive Anknuepfungspunkte in der Persoenlichkeit des Jugendlichen und in seiner Umwelt, werden noch nicht ausreichend genutzt. Auch koennen bestimmte oertliche Bedingungen oder Erfahrungen durchaus dazu beitragen, den Pflichtenkatalog zu erweitern. Solche Verpflichtungen koennten z. B. sein: Unterstuetzung des Geschaedigten durch persoenliche Hilfeleistung; Entschuldigung beim Geschaedigten bzw. dem geschaedigten Kollektiv (in der Kaufhalle, der Schule, dem Verkehrsbetrieb, dem Veranstalter, dem Wohnbezirksausschuss, der Hausgemeinschaft u. a.) im Beisein der Erziehungsberechtigten, eines Schoeffen, des Klassenleiters, eines Vertreters der Jugendhilfe oder einer anderen verantwortlichen Person; Teilnahme am Verkehrsunterricht, an der Verkehrsteilnehmerschulung oder anderen verkehrserzieherischen Massnahmen. ? 70 Abs. 3 StGB leitet dazu an, moeglichst aus dem Lebenskreis des Jugendlichen Kollektive, befaehigte Einzelpersonen oder die Erziehungsberechtigten zur Kontrolle ueber die Verwirklichung der Pflichten zu gewinnen bzw. fuer den Jugendlichen zu buergen. In 16,4 Prozent der untersuchten Faelle wurden Buergschaften bestaetigt. Dabei handelte es sich zumeist um die Uebernahme von Buergschaften fuer solche Jugendliche, deren bisheriges Sozialverhalten keine oder nur unerhebliche Schwierigkeiten bereitete und die sich in ihren Arbeits-, Schul- und Freizeitkollektiven ueberwiegend unauffaellig verhielten. Noch zuwenig sind die Bemuehungen darauf gerichtet, Buergen fuer jugendliche Taeter zu gewinnen, die zeitweise oder wiederholt ihre Pflichten nicht so verantwortungsbewusst wahrnahmen. Damit werden jedoch wesentliche Moeglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kraefte und vor allem auch der Er-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und OPK. iQj den sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung für den konkreten Verant- wortungsbereich ergebenden perspektivischen Sicherheilserfordernissen sowie den anderen polilisch-öperafiven Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommt oder von einer Person wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer von dieser selbst verursachten bereits wirkenden Gefahr zu fordern.

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