Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 39. Jahrgang 1985 (NJ 39. Jg., Jan.-Dez. 1985, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 278 (NJ DDR 1985, S. 278); ?278 Neue Justiz 7/85 len. Diese Bereitschaft kann sich z. hs. darin zeigen, dass der Jugendliche den angerichteten Schaden ganz oder teilweise bis zur Hauptverhandlung wiedergutmacht oder durch andere ernsthafte Anstrengungen seinen Wiedergutmachungswillen erkennen laesst. Zu den Anwendungsvoraussetzungen Verschiedentlich bereitet es in der Praxis Schwierigkeiten, die Anwendungsvoraussetzungen des ? 70 Abs. 1 StGB im Einzelfall fasslich zu machen. Das betrifft insbesondere die Frage, anhand welcher Tatsachen ein geringer Grad der Gesellschaftswidrigkeit des Vergehens zu beurteilen ist und woran sich erkennen laesst, dass der jugendliche Straftaeter die ihm auferlegten Pflichten freiwillig erfuellen wird. Ausgehend von den Orientierungen fuer materielle Schadensgrenzen bei Vergehen ist fuer die Zuordnung der jeweiligen Straftat als Vergehen von geringer Schwere das Mass an Verantwortungslosigkeit entscheidend, aus dem heraus der Jugendliche die Straftat begangen hat. So gesehen setzt die Auferlegung besonderer Pflichten voraus, dass das Vergehen nicht Ausdruck verfestigter negativer Grundeinstellungen des jugendlichen Taeters zu den allgemeinen Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, sondern in der Regel auf aktuelle, situationsbedingte Augenblickseinfluesse oder stark wirkende emotionelle Faktoren zurueckzufuehren ist. Diese Anforderungen an die Schwere des Vergehens stehen in engem Zusammenhang mit den Anwendungsvoraussetzungen, die die Persoenlichkeit des Jugendlichen unmittelbar betreffen. Schliesslich wird bei ihm die Bereitschaft und Faehigkeit vorausgesetzt, sich kuenftig gesellschaftsgerecht zu verhalten und keine weiteren Straftaten zu begehen. Die Anwendungsvoraussetzungen sind insbesondere bei solchen Jugendlichen gegeben, die bisher in ihren Schul-, Ar-beits- und Freizeitkollektiven wie auch im Elternhaus dem Alter entsprechend verantwortungsbewusstes Verhalten zeigten und vor allem durch bisheriges gesellschaftsgemaesses Auftreten erkennen lassen, dass sie sich in das sozialistische Gemeinschaftsleben integrieren. Die Auferlegung von besonderen Pflichten nach ? 70 StGB ist gerechtfertigt, wenn Erziehungsschwierigkeiten (i. S. des ? 67 StGB) bei dem Jugendlichen nicht dominant sind, also eine Erziehungs- und Entwicklungsgefaehrdung nicht vorliegt. Deshalb kommt auch in der Regel der Ausspruch dieser Massnahme bei nicht vorbestraften Jugendlichen in Betracht. Abgrenzung zu anderen Massnahmen gegenueber jugendlichen Taetern Insoweit grenzt sich gegenueber dem Absehen von der Strafverfolgung nach ? 67 Abs. 1 StGB die Massnahme nach ? 70 StGB dadurch ab, dass ausgehend von der Tatschwere, die Persoenlichkeit des Taeters und sein bisheriges Sozialverhalten nicht die Notwendigkeit der Betreuung durch die Organe der Ju&endhilfe begruenden. Das schliesst nicht aus, dass in Einzelfaellen mit der Straftat Umstaende bekannt werden, die die Mitwirkung der Jugendhilfe nunmehr erfordern (?19 Abs. 3 der 1. DB zur StPO). Gegenueber dem Absehen von der Strafverfolgung nach ? 67 Abs. 2 StGB (wenn andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungstraeger als die Organe der Jugendhilfe ausreichende Erziehungsmassnahmen bereits eingeleitet haben) und gegenueber der Uebergabe an ein gesellschaftliches Gericht (? 28 StGB) koennen solche Erwaegungen fuer die Auferlegung besonderer Pflichten sprechen, wie die richtige Differenzierung der Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei mehreren an der Tat beteiligten Jugendlichen und gezielte Einbeziehung gesellschaftlicher Kraefte in solche Verfahren. Es ist zu beachten, dass die Notwendigkeit einer gerichtlichen Hauptverhandlung bei von mehreren Jugendlichen gemeinschaftlich begangenen Straftaten nicht nur in der Straftat und im Verhalten des einzelnen Straftaeters begruendet sein muss, sondern sich auch daraus ergeben kann, dass u. U. eine groessere erzieherische Einwirkung erreicht wird, wenn sich alle an der Straftat Beteiligten vor dem gleichen Gericht verantworten muessen. Die Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Taeter wegen der geringeren Schwere ihrer Tatbeteiligung wird deshalb in jedem Einzelfall sorgfaeltig zu pruefen sein. Im Gegensatz zur Geldstrafe ist die Auferlegung besonderer Pflichten nicht auf spuerbare materielle Nachteile gerichtet. Deshalb koennen Auflagen nach ? 70 Abs. 2 StGB gerade dann angebracht sein, wenn geringfuegigen Eigentumsdelikten nicht vordergruendig Bereicherungsstreben zugrunde liegt bzw. wenn der Jugendliche nicht in der Lage waere, eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln zu erbringen. Die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe laesst ? 70 StGB nicht zu. Dem steht jedoch nicht entgegen, dem Jugendlichen die Auflage zu erteilen, den angerichteten Schaden durch eigene Leistungen in Geld wiedergutzumachen (vgl. auch ? 22 der 1. DB zur StPO). Faktoren der Wirksamkeit der Massnahme * ? Die Wirksamkeit der vom Gericht auferlegten Pflichten haengt mit davon ab, dass sie durchdacht, konkret und kontrollierbar, d. h. hinreichend individualisiert sind. Dabei ist jede Haeufung von Pflichten zu vermeiden. Der Grundsatz, wenige aber wirksame und abrechenbare Massnahmen, sollte strikt beachtet werden. Die in ?70 Abs. 2 StGB beispielhaft genannten Pflichten sind eine Orientierung fuer den Staatsanwalt und das Gericht, in schoepferischer Weise Anforderungen an den Jugendlichen zu stellen, die seiner Individualitaet in hohem Masse angepasst sind. Unsere Untersuchungen der Praxis zeigen, dass die Strafantraege und die Urteile gerade die Moeglichkeiten des ? 70 StGB noch nicht genuegend ausschoepfen. Von den Pflichten, die den in die Untersuchungen einbezogenen jugendlichen Straftaetern auferlegt wurden, betrafen 91 Prozent die Durchfuehrung von unbezahlter Freizeitarbeit, 29,7 Prozent die Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhaeltnisses, 12,2 Prozent die Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung und 10,6 Prozent die Bindung an den Arbeitsplatz. Es wird nicht immer verstanden, den konkreten Straftaten und den Lebens- und Erziehungsverhaeltnissen individuell zu entsprechen. Individuelle Besonderheiten, wie z. B. Ausbildungsniveau, Leistungsvermoegen, Qualifizierungsmoeglichkeiten, positive Anknuepfungspunkte in der Persoenlichkeit des Jugendlichen und in seiner Umwelt, werden noch nicht ausreichend genutzt. Auch koennen bestimmte oertliche Bedingungen oder Erfahrungen durchaus dazu beitragen, den Pflichtenkatalog zu erweitern. Solche Verpflichtungen koennten z. B. sein: Unterstuetzung des Geschaedigten durch persoenliche Hilfeleistung; Entschuldigung beim Geschaedigten bzw. dem geschaedigten Kollektiv (in der Kaufhalle, der Schule, dem Verkehrsbetrieb, dem Veranstalter, dem Wohnbezirksausschuss, der Hausgemeinschaft u. a.) im Beisein der Erziehungsberechtigten, eines Schoeffen, des Klassenleiters, eines Vertreters der Jugendhilfe oder einer anderen verantwortlichen Person; Teilnahme am Verkehrsunterricht, an der Verkehrsteilnehmerschulung oder anderen verkehrserzieherischen Massnahmen. ? 70 Abs. 3 StGB leitet dazu an, moeglichst aus dem Lebenskreis des Jugendlichen Kollektive, befaehigte Einzelpersonen oder die Erziehungsberechtigten zur Kontrolle ueber die Verwirklichung der Pflichten zu gewinnen bzw. fuer den Jugendlichen zu buergen. In 16,4 Prozent der untersuchten Faelle wurden Buergschaften bestaetigt. Dabei handelte es sich zumeist um die Uebernahme von Buergschaften fuer solche Jugendliche, deren bisheriges Sozialverhalten keine oder nur unerhebliche Schwierigkeiten bereitete und die sich in ihren Arbeits-, Schul- und Freizeitkollektiven ueberwiegend unauffaellig verhielten. Noch zuwenig sind die Bemuehungen darauf gerichtet, Buergen fuer jugendliche Taeter zu gewinnen, die zeitweise oder wiederholt ihre Pflichten nicht so verantwortungsbewusst wahrnahmen. Damit werden jedoch wesentliche Moeglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kraefte und vor allem auch der Er-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzuwenden sind und wer zu ihrer Anweisung befugt ist.

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