Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 39. Jahrgang 1985 (NJ 39. Jg., Jan.-Dez. 1985, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 231 (NJ DDR 1985, S. 231); ?Neue Justiz 6/85 231 in einer Vielzahl von Entscheidungen dargelegt, welche Anforderungen in derartigen Verfahren an die Aufklaerung des Sachverhalts und an die Beweiswuerdigung zu stellen sind. Aus diesen Materialien ergibt sich folgendes: Die Gerichte sind verpflichtet, jeden von den Prozessparteien angebotenen Beweis zu erheben, wenn die behaupteten Tatsachen, fuer deren Richtigkeit das Beweismittel angeboten wird, fuer die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und beweisbeduerftig sind.10 War es nicht moeglich, durch bereits erhobene Beweise Widersprueche aufzuklaeren, dann sind weitere Beweise zu erheben. Das Gericht darf nicht ohne begruendete Anhaltspunkte davon ausgehen, dass weitere moegliche Beweiserhebungen die Behauptungen einer Prozesspartei nicht ?erhaerten? koennten.11 Um seiner Verantwortung zur Feststellung der objektiven Wahrheit gerecht zu werden, hat das Gericht unabhaengig von der Mitwirkungspflicht der Prozessparteien und dem Beweisantritt einer Prozesspartei von sich aus alle fuer die Aufklaerung des fuer die Entscheidung erheblichen Sachverhalts wesentlichen und verfuegbaren Beweise zu erheben. Erst dann, wenn nach Ausschoepfung aller Moeglichkeiten dennoch Zweifel an einem Geschehensablauf bestehen bleiben also die objektive Wahrheit nicht festgestellt werden konnte darf eine Entscheidung entsprechend dem Risiko der Beweislosigkeit getroffen werden.12 Bei der Beweiserhebung sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beachten. Ihre Anwendung sichert, dass die Prozessparteien und andere Verfahrensbeteiligte ihre Rechte und Pflichten bei der Aufklaerung des Sachverhalts voll wahrnehmen koennen. Damit dient die strikte Befolgung der Prozessvorschriften der Feststellung der objektiven Wahrheit.13 Die Beweise sind stets auf der Grundlage einer vom Gericht zu erlassenden Beweisanordnung zu erheben (? 54 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der Anordnung der Beweisaufnahme ist zu beachten, dass Feststellungen zu unaufgeklaerten Tatsachen oder zu streitigem Tatsachenvorbringen nur durch die Verwertung zulaessiger Beweismittel getroffen werden duerfen.14 15 In vielen Verfahren sind Zeugen zu vernehmen. Koennen dabei die Aussagen eines Zeugen allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Feststellungen zur Ueberzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Behauptung einer Prozesspartei fuehren, dann muss die Sachaufklaerung durch die Erhebung weiterer Beweise fortgesetzt werden. Im Interesse einer rationellen Arbeitsweise und zur Vermeidung von Arbeitsausfall sollte das Gericht stets pruefen, ob es moeglich ist, davon abzusehen, Zeugen zur muendlichen Verhandlung zu laden und ihnen statt dessen aufzugeben, schriftliche, mit der Versicherung der Richtigkeit versehene Erklaerungen zu bestimmten Beweisfragen einzureichen (?? 33 Abs. 2 Ziff. 6, 53 Abs. X Ziff. 1 ZPO). Schriftliche Erklaerungen von Zeugen sind jedoch dann nicht ausreichend, wenn der Sachverhalt in sich unklar ist, weil voellig unterschiedliche Behauptungen der Prozessparteien vorliegen. In einem solchen Fall sind die Zeugen vom Gericht zu vernehmen, damit auch die Prozessparteien Fragen an sie stellen und ihnen Vorhaltungen machen koennen. Schriftliche Erklaerungen von Zeugen koennen einer gerichtlichen Entscheidung dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie keine oder nur unzulaengliche Aussagen zu wichtigen, aufklaerungsbeduerftigen Einzelheiten einer Parteibehauptung enthalten.16 Auch Sachverstaendigengutachten sind vom Gericht grundsaetzlich im Rahmen einer gemaess ?? 54 Abs. 1 Satz 1, 59 ZPO angeordneten Beweisaufnahme beizuziehen.17 Ein dem Gericht von einer Prozesspartei vorgelegtes Gutachten reicht in der Regel fuer die Aufklaerung und Feststellung des Sachverhalts nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn die andere Prozesspartei gegen ein solches Gutachten Einwendungen erhebt.18 Der von einer Prozesspartei ueberreichten gutachterlichen Stellungnahme kann grundsaetzlich nur die Bedeutung einer Parteierklaerung beigemessen werden.19 Nach ? 62 ZPO darf eine Parteivernehmung nur dann angeordnet werden, wenn es nicht moeglich ist, den Sachverhalt auf andere Weise aufzuklaeren, wenn also andere Beweismittel nicht zur Verfuegung stehen.20 Erweist sich die Vernehmung von Prozessparteien als erforderlich, so ist zu den Behauptungen der einen Prozesspartei grundsaetzlich die andere Prozesspartei zu vernehmen. Die muendliche Konsultation von Buergern, staatlichen Organen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen durch das Gericht ist keine zulaessige Beweiserhebung, weil ein solches Beweismittel gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dagegen koennen gemaess ? 53 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO schriftliche Auskuenfte von staatlichen Organen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen eingeholt und als Beweismittel verwendet werden. Sieht das Gericht nach ? 65 Abs. 1 ZPO in Zivilsachen Bei anderen gelesen Britische Variante der BRD-Berufsverbote Die britische Regierung will kuenftig schaerfer als bisher gegen ?subversive Gruppen" und deren ?Sympathisanten? im oeffentlichen Dienst Vorgehen. Zu diesem Zweck erhalten die Behoerden erweiterte Befugnisse, mit deren Hilfe sie Staatsangestellte, die ihnen bedenklich erscheinen, aus dem Dienst entfernen koennen Nach der neuen Regelung kann jedermann aus dem Dienst entlassen werden, der einer Gruppe angehoert oder zuneigt, die ein Minister fuer ?subversiv" haelt. Unter ?subversiven Gruppen" fasst die britische Variante des Radikalenerlasses dabei solche Gruppen, ?deren Ziel es ist, die parlamentarische Demokratie im Vereinigten Koenigreich von Grossbritannien und Nordirland durch politische Mittel, durch Massnahmen im Arbeitsbereich oder durch Gewalttaetigkeit zu untergraben oder zu beseitigen?. Dies bedeutet unter anderem, dass Minister nach eigenem Gutduenken Gewerkschafter von Regierungseinrichtungen fernhalten koennen. Auch der Anwendungsbereich des Erlasses wurde ausgeweitet und umfasst nun das gesamte Post- und Telefonwesen, die Polizei, die Atomindustrie und sogar private Firmen, die an Regierungsprojekten beteiligt sind. Bei der britischen Unken und im Gewerkschaftslager wurde der neue Erlass spontan als ein ?Import des deutschen Berufsverbots nach Grossbritannien" eingestuft und verurteilt. La-bours Schatten-Innenminister Gerald Kaufmann warnte vor der Tendenz der Tory-Regierung, alle Ansichten ?subversiv? zu nennen, die ihr nicht in den Kram passten. (Atzs: Frankfurter Rundschau [Frankfurt am Main] vom 6. April 1985) und in Verfahren zur Abaenderung von Unterhaltsverpflichtungen im Einverstaendnis mit den Prozessparteien von einer muendlichen Verhandlung ab, dann darf nur durch die Einsichtnahme in Urkunden oder durch die Einholung schriftlicher Auskuenfte Beweis erhoben werden.21 Die Beweisaufnahme ist gemaess ? 54 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu protokollieren.22 Die Gerichte haben die erhobenen Beweise unter Beruecksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu wuerdigen; dabei muessen sie sich allseitig mit dem Beweisergebnis und dem Tatsachenvorbringen der Prozessparteien auseinandersetzen (? 54 Abs. 5 ZPO). Die Beweiswuerdigung darf nicht in sich widerspruechlich sein und gegen die Denkgesetze verstossen.23 Letzteres waere dann der Fall, wenn aus dem Beweisergebnis logisch fehlerhafte Schluesse gezogen wuerden. Bei der Wuerdigung des Beweisergebnisses sind auch allgemeine Lebenserfahrungen, die keines Beweises beduerfen, zu 10 vgl. OG, Urteil vom 23. November 1916 - 2 OZK 20/76 - (NJ 1977, Heft 7, S. 213); OG, Urteil vom 26. Januar 1984 - 2 OZK 42/83 - (NJ 1984, Heft 6, S. 242). 11 Vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 4/81 - (NJ 1981, Heft 8, S. 374). 12 Vgl. OG, Urteil vom 13. Februar 1981 - 2 OZK 3/81 - (NJ 1981, Heft 9, S. 426). 13 von K. Marx stammt der bekannte Satz; ?Zur Wahrheit gehoert nicht nur das Hesultat, sondern auch der Weg. Die Untersuchung der Wahrheit muss selbst wahr sein ? (Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1964, S. 7). 14 Vgl. OG, Urteil vom 3. Februar 1984 - OAK 46/83 - (NJ 1984, Heft 5, S. 202). Die in zivil-, famllien- und arbeitsrechtllchen Verfahren zulaessigen Beweismittel sind in ? 53 Abs. 1 ZPO umfassend aufgefuehrt. Mit der besonderen Versicherung der Wahrheit versehene schriftliche Erklaerungen, die von den Prozessparteien beim Gericht eingereicht werden, sind nach S 53 Abs. 2 ZPO nur zur Glaubhaft-.machung ln solchen Faellen zulaessig, in denen eine Glaubhaftmachung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. z. B. ?? 14 Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 1 ZPO). 15 Vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 5/81 - (NJ 1981, Heft 9, S. 423; OGZ Bd. 16 S. 188). 18 Vgl. OG, Urteil vom 3. Februar 1981 - 3 OFK 44/80 - (NJ 1981, Heft 9, S. 425). 17 Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1977 - 2 OZK 7/17 - (NJ 1977, Heft 18, s. 567; OGZ Bd. 15 S. 110); OG, Urteil vom 28. April 1981 - 2 OZK 12/81 - (NJ 1982, Heft 1, S. 43; OGZ Bd. 16 S. 196). 18 Vgl. OG, Urteil vom 24. November 1981 2 OZK 33/81 (NJ 1982, Heft 2, S. 90). 19 vgl. OG, Urteil vom 28. April 1981 - 2 OZK 12/81 - (NJ 1982, Heft 1, S. 43; OGZ Bd. 16 S. 196). 20 Vgl. OG, Urteil vom 19. Oktober 1976 - 1 OFK 16/76 - (NJ 1976, Heft 24, S. 755; OGZ Bd. 15 S. 67). 21 Vgl. OG, Urteil vom 3. Februar 1984 - OAK 46/83 - (NJ 1984, Heft 5, S. 202). 22 Zur Notwendigkeit der Protokollierung einer Ortsbesichtigung vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 13/79 - (NJ 1980, Heft 1, S. 45). 23 Vgl. OG, Urteil vom 11. April 1980 - OAK 4/80 - (NJ 1980, Heft 6, S. 279; OGA Bd. 9 S. 62); OG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 3 OFK 22/83 - (NJ 1984, Heft 1. S. 29).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik begehen, dann auch in dem Bewußtsein, daß unser Staat die zentrale Forderung Thoraas Müntzers. Die Gewalt soll gegeben werden dem gemeinen Volk von Anbeginn verwirklicht hat.

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