Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 97

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 97 (NJ DDR 1984, S. 97); Neue Justiz 3/84 97 Jahre ist darauf gerichtet, die intensiv erweiterte Reproduktion immer umfassender auszuprägen1, und insofern rücken qualitative Faktoren mehr denn je in den Vordergrund. Zur Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens auf dem Eingabenweg In die oben genannte gesellschaftliche Aufgabenstellung sind auch die Anforderungen an die örtlichen Staatsorgane einzuordnen, die sich aus Pflichtverletzungen in den zivilrechtlichen Versorgungsbeziehungen ergeben. Solche zivilrechtlichen Vertragsverletzungen werden den örtlichen Staatsorganen besonders über Eingaben der Bürger signalisiert. Untersuchungen beweisen, daß die Bürger bei Vertragsverletzungen aus Miet-, Kauf- rund Dienstleistungsverträgen durch Betriebe im Vergleich zum Gerichtsweg immer stärker den Eingabenweg nutzen. Es zeichnet sich ab, daß bei den hauptsächlichen Pflichtverletzungen aus derartigen Verträgen die Gerichte besonders mit Zahlungspflichtverletzungen der Bürger und die örtlichen Staatsorgane vor allem mit nicht qualitätsgerechten bzw. nicht termingerechten Leistungen der Versorgungsbetriebe befaßt sind. Offensichtlich versprechen sich die Bürger bei zivilrechtlichen Vertragsverletzungen durch Betriebe auf dem Eingabenweg eine schnellere Hilfe und prinzipielle Maßnahmen durch die örtlichen Organe. Unsere sich über mehrere Jahre erstreckende Analyse von Eingaben und gerichtlichen Verfahren belegt diese Tendenz. Beispielsweise ergab eine Analyse der Eingaben bei den örtlichen Räten zweier Bezirke im Vergleich zur Analyse der Zivilverfahren vor den Kreisgerichten der DDR insgesamt, daß auf Verletzungen der Instandhaltungspflicht von Wohnungen durch Betriebe im jährlichen Durchschnitt über achtmal mehr im Eingabenweg als in entsprechenden Zivilverfahren hingewiesen wurde; bei nicht qualitätsgerechten Leistungen der Betriebe im Rahmen von Kaufverträgen war es etwa das 2,5fache. Ähnliche Relationen zugunsten des Eingabenwegs bestehen auch bei den übrigen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen durch Versorgungsbetriebe. Diese Erscheinung zwingt zu Konsequenzen. Dabei halten wir es für selbstverständlich, daß Bürger bei zivilrechtlichen Vertragsverletzungen auch bei den örtlichen Staatsorganen mittels Eingaben um Unterstützung bei der Konfliktlösung nachsuchen können. Nach Art. 103 der Verfassung und dem Gesetz über die Bearbeitung von Eingaben der Bürger vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461) kann sich jeder Bürger schriftlich oder mündlich mit einem Anliegen an die Volksvertretungen und ihre Organe wenden. Daß zu diesen Anliegen auch zivilrechtliche Konflikte gehören, ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem Eingabengesetz. Da jedoch nach § 16 ZGB jeder Bürger auch die Hilfe zuständiger staatlicher Organe in Anspruch nehmen kann, wenn seine Rechte aus zivilrechtlichen Beziehungen verletzt sind, ist u. E. die Zulässigkeit des Eingabenwegs prinzipiell zu bejahen. Aus § 16 ZGB ist jedoch keine Entscheidungsbefugnis örtlicher Staatsorgane in zivilrechtlichen Konfliktfällen abzuleiten. Die verbindliche und mit staatlicher Autorität durchsetzbare Entscheidung von Zivilrechtskonflikten erfolgt im Wege der Rechtsprechung, die allein den Gerichten obliegt (Art. 92 der Verfassung; §§ 1 Abs. 1, 4 GVG). Mithin ist immer dann, wenn der Bürger eine staatliche, verbindliche Entscheidung über die Berechtigung eines zivilrechtlichen Anspruchs wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung des Vertragspartners erstrebt, die Zuständigkeit der örtlichen Staatsorgane nicht gegeben. Wenden sich Bürger in solchen Fällen an örtliche Staatsorgane, handelt es sich um Anliegen, die nicht nach dem Eingabengesetz zu bearbeiten sind. In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 Eingabengesetz sind diese Fälle nach der Zivilprozeßordnung zu bearbeiten und unterliegen folglich allein der Zuständigkeit der Gerichte. Das wird in der Staatspraxis mitunter nicht erkannt.1 2 So hatte sich z. B. ein Bürger an den Rat des Kreises, Abt. Handel .und Versorgung, gewandt, weil die HO-Verkaufsstelle seine Garantieforderungen wegen eines Mangels an den gekauften Damenstiefeln ablehnte. Zur Klärung, ob der Man- gel vom Bürger durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurde, veranlaßte die Abt. Handel und Versorgung die Einsendung der Stiefel an das ASMW zur Begutachtung. Eine solche Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch obliegt aber nicht den örtlichen Staatsorganen. Die Beweiserhebung über solche Forderungen ist nicht Gegenstand der Eingabenbearbeibung, sondern vielmehr eine dem gerichtlichen Verfahren eigene Form der Aufklärung des Sachverhalts (§§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 ZPO). Im geschilderten Fall hätte das örtliche Organ die Eingabe ausreichend bearbeitet, wenn es dem Handelsbetrieb empfohlen hätte, in Übereinstimmung mit dem Kunden zur eigenverantwortlichen Konfliktentscheidung die Begutachtung anzufordern. Der Bürger hätte außerdem darüber aufgeklärt werden müssen, daß es ihm auch freisteht, eine verbindliche Streitentscheidung anzustreben, die nach § 5 Abs. 3 der I. DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) beim Gericht zu beantragen ist. Die hier vom örtlichen Organ praktizierte Eingabenbearbeitung schließt auch das Risiko ein, daß die Garantieansprüche des Bürgers verjähren (§§ 472 bis 477 ZGB). Da der Garantieverpflichtete die Anspruchserfüllung verweigert hat, läuft seit dessen Erklärung die Verjährungsfrist. Die Verjährung wird durch die Eingabenbearbeitung nicht gehemmt. Sollte also im Ergebnis der Eingabenbearbeitung der Garantieanspruch weiterhin abgelehnt werden, könnte ihn der Bürger u. U. nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Nach unseren Untersuchungen ist es zwar selten, daß die Erledigung von Eingaben 6 Monate und mehr (Verjährungsfrist für Garantieansprüche gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) erfordert. Da das aber nicht ausgeschlossen werden kann, verbietet sich auch aus diesem Grund und mithin im Interesse des Schutzes der Rechte der Bürger eine dem § 1 Abs. 3 Eingabengesetz widersprechende Eingabenbearbeitung. Solche Eingabenbearbeitungen sind jedoch nicht typisch. Das ist schon dadurch bedingt, daß es relativ wenig Eingaben gibt, in denen Ansprüche der Bürger aus Miet-, Kaufund Dienstleistungen dem Grunde nach strittig sind. Dieser Umstand spricht sicher auch für die Versorgungsbetriebe, die im Falle von Pflichtverletzungen ihre Verantwortlichkeit anerkennen. Jedoch gibt es Unzulänglichkeiten bei der Realisierung der Verantwortlichkeit. Das betrifft insbesondere die Reklamationsbearbeitung bei Garantiefordemngen (schleppende Bearbeitung und Fristenüberschreitung §§ 158 Abs. 1, 185 Abs. 2 ZGB bzw. §152 Abs. 2 ZGB i. V. m. §3 der I. DVO, Negierung des Käuferrechts zur Auswahl eines Garantieanspruchs § 151 Abs. 1 unter Beachtung von § 152 ZGB), die unangemessene Dauer der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 101 ZGB) und Unzulänglichkeiten bei der Realisierung von Liefer- und Leistungsterminen (§§ 140, 173 ZGB). Oft damit verbunden bzw. außerdem spielen bei zivil-rechtlichen Ansprüchen organisatorische Fragen, Arbeitsmethoden oder Verhaltensweisen von Mitarbeitern der Versorgungsbetriebe in den Eingaben eine Rolle. In diesen Fällen ist es oft vorteilhaft das belegen unsere Untersuchungen , wenn die Bürger örtliche Staatsorgane um Hilfe ersuchen. Der Vorteil besteht einmal in der zumeist rationellen und schnellen Erledigung. So hatte eine HO-Verkaufsstelle den 1 Vgl. W. Stoph, Die sozialistische Staatsmacht schöpferische Verwirklichung der Lehre über den Staat von Karl Marx, Berlin 1983, S. 23; ders., „Sozialistische Staatsmacht schöpferische Verwirklichung der MarxsChen Staatslehre“, NJ 1983, Heft 7, S. 63. 2 In diesem Sinn Ist u. E. die ln der Literatur vertretene Position zu verstehen, zivilrechtliche Forderungen seien nicht als Eingaben zu behandeln (vgl. z. B. W. Klemm/M. Naumann, Zur Arbeit mit den Eingaben der Bürger, Berlin 1977, S. 36 f.; H. Pohl/G. SChulze, „Gewährleistung der Gesetzlichkeit bei der Eingabenbearbeitung“, NJ 1979, Heft 6, S. 247 f.). Jedes andere Verständnis würde der gesetzlichen Regelung der ReChtssChutzgewährung durch staatliche Organe nach § 16 ZGB die praktische Grundlage entziehen. Nebenbei sei hier vermerkt, daß auch bei Eingaben an Betriebe, die in diesem Artikel nicht unmittelbar angesprochen sind, die gleichen Prinzipien- gelten. Deshalb widerspricht es dem Eingabengesetz (§ 1 Abs. 1 und 3), wenn die Anzeige eines Mangels in der Wohnung entsprechend der Anzeigepflicht des Mieters gemäß § 107 Abs. 1 ZGB in manchen VEB KWV/GW als Eingabe registriert oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen im Rahmen der Reklamation aus dem Kaufvertrag nach § 157 Abs. 1 ZGB bzw. aus dem Dienstleistungsvertrag gemäß § 185 Abs. 1 ZGB als Eingabe behandelt wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 97 (NJ DDR 1984, S. 97) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 97 (NJ DDR 1984, S. 97)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung verantwortlich sind. Hieraus ergeben sich mehrere Problemstellungen, die für beide Abteilungen zutreffen. Die Zusammenarbeit ist notwendig bei der Abstimmung politisch-operativer Maßnahmen, die sich bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X