Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 89 (NJ DDR 1984, S. 89); Neue Justiz 3/84 89 Zur rechtlichen Regelung des Risikos in Wissenschaft und Technik Dr. HANS-DIETER SCHULZE, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Um einen hohen Leistungszuwachs für die Volkswirtschaft zu erreichen, ist es vor allem erforderlich, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu beschleunigen, seine Ergebnisse konsequent zu nutzen und die Anzahl der Spitzenleistungen weiter zu erhöhen. Mit der Orientierung auf Spitzenleistungen, die hohe Zielstellungen in den Plänen Wissenschaft und Technik erfordern, wächst auch die gesellschaftliche Bedeutung des Risikos in diesem Bereich. Die Maßnahmen der staatlichen Leitung und Planung und damit auch die Rechtsvorschriften müssen deshalb so wirken, daß sie die Bereitschaft der Werktätigen und ihrer Kollektive zur Übernahme eines gesellschaftlich gerechtfertigten Risikos fördern und gleichzeitig im Interesse des umfassenden Schutzes des Volkseigentums darauf orientieren, das Risiko so gering wie möglich zu halten. Der gegenwärtige Regelungszustand Die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet Wissenschaft und Technik widerspiegeln auch die Bedeutung des Risikos in diesem Bereich. Dafür einige Beispiele: In dem der AO über die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik vom 28. Mai 1975 (GBl. I Nr. 23 S. 426) zugrunde liegenden Prinzip der stufenweisen Durchführung wissenschaftlich-technischer Aufgaben äußert sich u. a. die Forderung, wiederkehrend auf jeweils neuer und höherer Ebene den erreichten Erkenntnisstand und die Voraussetzungen für die erfolgreiche Verwirklichung wissenschaftlich-technischer Aufgaben zu überprüfen, damit sie unter möglichst weitgehendem Ausschluß des Risikos eines Fehlschlags und damit verbundener volkswirtschaftlicher Verluste realisiert werden können. Entsprechendes trifft für die VO über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung Pflichten-heftVO vom 17. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 1 S. 1) zu. Hier ist insbesondere die Festlegung in § 4 Abs. 3, zur Begründung der Ziel- und Aufgabenstellungen im Pflichtenheft „Berechnungen über das Verhältnis von Aufwand und volkswirtschaftlichem Ergebnis“ vorzunehmen, sowie weitere Angaben zu machen, „die für die Entscheidungsfindung erforderlich sind “, Ausdruck der Forderung, u. a. auch das mit der Aufgabenstellung und -durchführung verbundene Risiko einzuschätzen. Auch die in der 1. DB zur PflichtenheftVO vom 23. November 1983 (GBl. I Nr. 36 S. 381) festgelegten Anforderungen an die Eröffnung- und Zwischenverteidigung (§§ 4, 5) spiegeln u. a. das Erfordernis wider, zu Beginn und während eines zielgerichteten wissenschaftlich-technischen Arbeitsprozesses die erkenntnismäßigen und materiellen Voraussetzungen für die planmäßige Verwirklichung der Zielstellung zu prüfen, um einen Fehlschlag möglichst auszuschließen. Schließlich zeigen auch die in den §§ 29 Abs. 2, 34 der AO über die Anwendung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in der Forschung und Entwicklung vom 23. November 1983 (GBl. I Nr. 36 S. 387) getroffenen Festlegungen über die Bildung und Verwendung des Risikofonds, daß von der Existenz eines Risikos ausgegangen wird. Obwohl die genannten Rechtsvorschriften die Bedeutung des Risikos in Wissenschaft und Technik widerspiegeln, bestimmen sie das Wesen dieses Risikos nicht näher, und sie stellen auch keine Regeln für das Verhalten der Werktätigen und ihrer Kollektive in bezug auf das Risiko auf. Das trifft auch für weitere Vorschriften auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik zu, so ,z. B. für Teil I, Ziff. 19 der AO über die Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1981 bis 1985 vom 28. November 1979 (GBl.-Sdr. Nr. 1020) und den Be- schluß des Ministerrates über die „Ordnung für die Arbeit mit Staatsaufträgen Wissenschaft und Technik“ vom 18. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 181). Ein damit in wesentlichen Merkmalen übereinstimmendes Bild bietet die rechtliche Regelung der wissenschaftlich-technischen Kooperation durch das Vertragsgesetz und dessen Durchführungsverordnungen. So werden die Partner von Wirtschaftverträgen über wissenschaftlich-technische Leistungen durch § 23 Abs. 1 der 1. DVO zum VG Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 16 S. 325) ausdrücklich auf die mögliche rechtliche Relevanz des Risikos in Wissenschaft und Technik hingewiesen, und es wird ihnen durch eine dispositive Vorschrift die konkrete Möglichkeit geboten, auf dieses Risiko zu reagieren. Sie können „zur Berücksichtigung des sich aus den spezifischen Bedingungen und der Art der Leistung ergebenden Risikos sowie des im Fall der Vertragsverletzung zu erwartenden Schadens die Höhe der Vertragsstrafe und den Umfang des Schadenersatzes abweichend von den im Vertragsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Festlegungen vereinbaren“. Diese am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Regelung folgt weitgehend der bis dahin geltenden Bestimmung des § 37 Abs. 1 der 3. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen vom 13. Dezember 1973 (GBl. I 1974 Nr. 4 S. 37), die sich in der Praxis bewährt hat. Dennoch trifft zu, daß bisher auch bei der Regelung der wissenschaftlich-technischen Kooperation auf die Bestimmung des Wesens des Risikos in Wissenschaft und Technik verzichtet wurde. Damit bleiben aber auch solche Probleme ungelöst, die für die Zusammenarbeit der Wirtschaftseinheiten von Bedeutung sind. Das betrifft vor allem die sog. Risikoteilung. Sie hängt mit der Frage zusammen, welche Risiken für die Vertragspartner entstehen und inwieweit eine Beteiligung des einen Partners am Risiko des anderen möglich ist. Diese Fragen können nur dann befriedigend gelöst werden, wenn hinreichende Klarheit über das Wesen des Risikos besteht. Die Ursachen für den hier beschriebenen Zustand der rechtlichen Regelung des Risikos auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik liegen offensichtlich nicht in einer Unterschätzung dieser Problematik, sondern eher darin, daß die Wesensmerkmale des Risikos in Wissenschaft und Technik und die sich daraus ergebenden Konsequenzen aus wirtschaftsrechtlicher Sicht noch nicht ausreichend untersucht sind. Zwar haben sich in der DDR in den letzten Jahren mehrere Autoren mit Problemen des Risikos in der sozialistischen Wirtschaftspraxis, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, befaßt. Dabei wurden Erscheinungsformen des Risikos untersucht und auch Aussagen zu dessen Wesen und Begriff getroffen.1 Eine übereinstimmende Auffassung, die den vielgestaltigen Anforderungen der Wirtschaftspraxis zumindest in den Grundzügen gleichermaßen Rechnung trägt .und Ausgangspunkt für eine entsprechende Weiterentwicklung der wirtschaftsrechtlichen Regelung sein könnte, ist jedoch bisher noch nicht erreicht worden. Das betrifft insbesondere den Be- 1 Vgl. D. Seidel, Risiko in Produktion und Forschung als gesellschaftliches und strafrechtliches Problem, Berlin 1968; ders., Verantwortung Risiko Recht, Berlin 1979; G. Grundmann, Risiko und sozialistische Persönlichkeit, Berlin 1977; H. Badestein, Das Risiko bei der Gestaltung volkswirtschaftlicher Prozesse seine Minimierung und Bewältigung durch das Wirtschaftsrecht, Diss. A, Berlin 1971; W. Noak, Ökonomische Aspekte des Risikos ln der Forschung und Entwicklung der sozialistischen Industrie, Diss. A., Berlin 1973; H. Dietzmann, Möglichkeiten der Berücksichtigung des wissenschaftlich-technischen Risikos bei Entscheidungen über Aufgaben der Forschung und Überleitung, Diss. A., Leuna-Merseburg 1974; G. Zellmer, Entscheidungs-theoretische Aussagen zum Risiko und Möglichkeiten seiner Berücksichtigung untersucht am Beispiel hochaggregierter Bilanzmodelle, Diss. B, Berlin 1980; G. Grützner, „Rechtliche Aspekte des Entwicklungsrisikos der Kombinate“, Wirtschaftsrecht 1983, Heft 3, S. 159 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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