Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 87 (NJ DDR 1984, S. 87); Neue Justiz 3/84 87 strebt, den guten Glauben eines Dritterwerbers möglichst auszuschließen. Dem dient die ausreichende Publizierung des Verschwindens jeder Art von Kulturgut (Art. 5 Buchst, g), die Verpflichtung der Kunsthändler zur Führung eines Verzeichnisses mit Angaben über die Herkunft der Stücke (einschließlich Beschreibung und Preis) und über Namen und Anschrift des Verkäufers sowie die Pflicht zur Unterrichtung der Käufer über eventuelle Ausfuhrverbote (Art. 10 Buchst, a). Mit der Konvention von 1970 wurde erstmals auf völkerrechtlicher Ebene darüber Einigung erzielt, daß die Einfuhr, die Ausfuhr und die Übereignung von Kulturgut als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen der Konvention erfolgen. Auf der Kodifikationskonferenz ist es jedoch noch nicht gelungen, eindeutige Normen über alle eigentumsrechtlichen Folgen bei Diebstahl von Kulturgut zu vereinbaren. So fehlt z. B. eine klare Bestimmung des Inhalts, daß ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den betreffenden Gegenständen dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Vertragsstaaten bestimmte Maßnahmen, wie z. B. die Information der Öffentlichkeit über den Diebstahl von Kulturgut, getroffen haben. Ebenso fehlt die für Rückführungsforderungen wichtige Feststellung, daß eine rechtswidrige Verbringung von Kulturgut ins Ausland den Erwerb eines eigentumsbegründenden Rechtstitels ausschließt. Gegenwärtig sind 50 Staaten Mitglied dieser Konvention.9 10 11 Die UNESCO und die UNO sind kontinuierlich bestrebt, den Mitgliederstand weiter zu erhöhen, um damit dem völkervertragsrechtlichen Schutz der Kulturgüter eine noch breitere Geltung zu verschaffen. Aus den völkerrechtlichen Normen zum Schutz von Kulturgut vor illegaler Aus- und Einfuhr ergibt sich also eine allgemeine Überzeugung der Staaten, daß schutzwürdige Kulturgüter an ihrem rechtmäßigen Standort zu belassen und im Fall ihrer rechtswidrigen Verbringung an diesen Ort zurückzuführen sind. Ersuchen um Unterstützung bei der Wiederauffindung sowie Rückführung widerrechtlich verbrachter Kulturgüter sind auf diplomatischem Wege zu übermitteln, wobei die ersuchte Regierung in eigener Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung und Rückgabe einzuleiten hat. Die Staatenpraxis zur Rückführung illegal verbrachter Kulturgüter nach dem zweiten Weltkrieg Während zum Schutz des Kulturgutes vor illegaler Verbringung in Friedenszeiten erst in diesem Jahrhundert völkerrechtliche Normen geschaffen wurden, gibt es eine über mehrere Jahrhunderte zurückreichende völkerrechtliche Praxis zum Schutz der Kulturgüter vor Wegnahme im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen.19 Besondere Bedeutung hat hier die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907.11 Sie verbietet die Plünderung von Städten und Ansiedlungen in besetzten Gebieten (Art. 28, 47) und insbesondere jede Beschlagnahme von geschichtlichen Denkmälern sowie von Werken der Kunst und Wissenschaft (Art. 56). Nach der Zerschlagung des Faschismus sahen es die Besatzungsmächte Deutschlands unbestritten als ihre völkerrechtliche Verpflichtung an, dafür Sorge zu tragen, daß die während des Krieges von den faschistischen Okkupanten in anderen Ländern geraubten sowie die im Zusammenhang mit den Wirren der Nachkriegszeit illegal verbrachten Kulturgüter an das jeweilige Ursprungsland zurückgeführt werden, So wurde mit der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 194512 die Sicherstellung und spätere Übergabe restitutionspflichtiger Vermögenswerte angeordnet. In der früheren sowjetischen Besatzungszone erfolgte die Beschlagnahme einiger Eigentumskategorien, darunter auch geraubter Kulturgüter, auf der Grundlage des SMAD-Be-fehls Nr. 124 vom 30. Oktober 194513 14; dieser Befehl erklärte zugleich sämtliche Verfügungen über das beschlagnahmte Eigentum, dife ohne Zustimmung der Sowjetischen Militäradministration vorgenommen worden waren, für ungültig. Durch den SMAD-Befehl Nr. 104 vom 4. April 19461'* wurde jede Art von Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone, das Staatsbürgern der Länder der Vereinten Nationen gehört bzw. deren Eigentum nach dem 1. September 1939 auf Grund faschistischer Maßnahmen entzogen wurde, unter den Schutz und die Kontrolle der Sowjetischen Militäradministration gestellt.15 16 In den westlichen Besatzungszonen wurden ebenfalls rechtliche Bestimmungen zur Sicherstellung und Restitution von geraubtem Kulturgut erlassen.19 20 Von dem Gedanken der Restitution illegal verbrachter Kulturgüter als Form der Wiedergutmachung für eine Völkerrechtsverletzung sind auch die Friedensverträge der Alliierten mit Italien, Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Finnland von 1947 geprägt. Sie enthalten jeweils spezielle Teile zu Wiedergutmachungsfragen, in denen auch Restitutionen festgelegt sind. Die früher mit Nazi-Deutschland verbündeten Staaten wurden verpflichtet, ausgehend von einer Anerkennung der Grundsätze der Londoner Deklaration vom 5. Januar 194317, innerhalb kürzester Zeit alles aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Vereinten Nationen entfernte Eigentum, darunter auch Kulturgüter, zurückzuerstatten.18 Diese Festlegung wurde nochmals ausdrücklich in die Friedensverträge aufgenommen, obwohl in der Praxis die Identifizierung und Restitution verbrachter Kulturgüter bereits unmittelbar nach Kriegsende erfolgt waren. Auch in Art. 25 des österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 195519 ist die Restitution allen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Österreich befindlichen Vermögens der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen vorgesehen.29 Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges gab es ferner Bemühungen um die Rückführung der von den Hitlerfaschisten verschleppten Kulturgüter, die in das neutrale Ausland gelangt waren. Auf Grund eines entsprechenden Abkommens der westlichen Alliierten mit der Schweiz21 erließ z. B. der Schweizerische Bundesrat den Beschluß betreffend die Klagen auf Rückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte vom 10. Dezember 1945.22 Auch 9 Vgl. die Übersicht über den Mitgliederstand ln GB1.-Sdr. Nr. 1057 und 1057/1. 10 So wurde ln den den 30jährigen Krieg beendenden Friedensverträgen von Münster und Osnabrück (1648) erstmals im Völkerrecht eine Rückerstattungspflicht in bezug auf verschleppte Archive, literarische Dokumente und weitere Mobilien festgelegt. Vgl. dazu L. Engstier, a. a. O., S. 87. Auch nach der Niederlage Napoleons kam es in den Jahren 1814 und 1815 zu umfangreichen Rückführungen der von napoleonischen Truppen verschleppten Kulturgüter an ihre ursprünglichen Standorte. Die Siegermächte bestätigten damit das Verbot der Wegnahme von Kunstwerken im Krieg und legten als Sanktion für die Verletzung dieses Verbots die Restitution fest. Vgl. dazu M. Vogt, Die Kunstbeschlagnahmungen im Zeitalter Napoleons und ihre Folgen, Diss., Göttingen 1955. 11 Text in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 56 ff. 12 Text in: Zur Deutschlandpolitik der Anti-Hitler-Koalition (1943 bis 1949), Berlin 1966, S. 96. 13 Text in: Zur Deutschlandpolitik a. a. O., S. 117. 14 Text bei: Rüge, Das Recht in Deutschland, Bd. IV, Berlin(West) 1950. 15 In diesem Zusammenhang ist auch auf die für die Restitutionsabwicklung wichtigen SMAD-Befehle Nr. 61 vom 22. Februar 1946 und Nr. 276 vom 16. Dezember 1947 zu verweisen (Texte bei Rüge, a. a. O., bzw. ZVOB1. 1948, Nr. 4, S. 49 ff.). Mit diesen Befehlen wurde die Feststellung und Erfassung identifizierten derartigen Eigentums darunter auch Kunstgegenstände sowie bis zu weiteren Anordnungen dessen Blockierung angeordnet. Die Annahme von Restitutionsanträgen wurde ab 1. Februar 1950 eingestellt; die meisten Anträge waren bereits in den ersten Nachkriegsjahren erledigt. 16 Vgl. dazu L. Engstier, a. a. O., S. 140 ff. 17 Amtsblatt des Alliierten Kontrollrates 1945, Erg. Bl. Nr. 1, S. 3. In Abs. 2 der Deklaration behalten sich die Alliierten das Recht vor, jede Übertragung von Eigentum in den von Hitler-Deutschland besetzten oder kontrollierten Staaten für nichtig zu erklären. 18 Vgl. Art. 75 Friedensvertrag mit Italien, Art. 22 Friedensvertrag mit Ungarn, Art. 23 Friedensvertrag mit Rumänien, Art. 24 Friedensvertrag mit Finnland. Texte in: Die Friedensverträge von 1947 mit Italien, Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Finnland, Oberursel 1948. 19 Text in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 407 ff. 20 Vgl. auch das österreichisch-französische Memorandum vom 10. Mai 1955, in dessen Abschn. I Buchst, a die Zurückstellung von im Laufe der deutschen Besetzung in Frankreich gewaltsam oder durch Zwang entzogenen und in Österreich wiedergefundenen kulturellen Güter, Kunstwerke, Kunstgegenstände und Gegenstände aus Sammlungen ausdrücklich festgelegt wird. Vgl. dazu F. Ermacora, Österreichs Staatsvertrag und Neutralität, Frankfurt am Main/Berlin(West) 1957, S. 70 f. 21 Sog. Currie-Abkommen zwischen Großbritannien, Frankreich und den USA einerseits und der Schweiz andererseits vom 8. März 1945. Vgl. dazu H. Leuzinger, Die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz und ihre statistische Erfassung, Winterthur 1960, S. 26. 22 Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Nr. 611052.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 87 (NJ DDR 1984, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 87 (NJ DDR 1984, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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