Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 86 (NJ DDR 1984, S. 86); 86 Neue Justiz 3/84 Völkerrechtlicher Schutz der Kulturgüter vor Wegnahme und illegaler Verbringung ins Ausland Dr. KLAUS ZSCHIEDR1CH und Dr. EVA HOFFMANN,Berlin Rechtsfragen des Schutzes der Kulturgüter sind in jüngster Zeit wiederholt Gegenstand von Erörterungen in internationalen Gremien gewesen. Aus dem breiten Spektrum dieser Materie seien hier nur beispielhaft genannt: die Wahrung des kulturellen Welterbes, die Forderung auf Rückführung von Kulturgütern, die während der Zeit kolonialer Unterdrückung aus ihren Ursprungsländern geraubt wurden1, der Schutz der Kulturgüter vor Zerstörung im-Falle kriegerischer Auseinandersetzungen sowie der Schutz der Kulturgüter vor unrechtmäßiger Wegnahme und Verbringung ins Ausland. Gerade die zuletzt genannte Problematik ist von aktueller Bedeutung tauchten doch in den vergangenen Jahren auf Kunstmärkten in kapitalistischen Ländern wiederholt Gemälde, Grafiken und andere.Kulturgüter auf, die rechtmäßiges Eigentum von Museen und Einrichtungen der DDR sind. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Objekte, die während des zweiten Weltkrieges zum Schutz gegen Luftangriffe ausgelagert waren und bei Kriegsende an den damals nahezu ungesicherten Bergungsorten gestohlen wurden.1 2 In jüngerer Zeit haben auch organisierte Verbrecherbanden aus kapitalistischen Ländern versucht, ihre Raubzüge auf das Kulturgut der DDR auszudehnen.3 Im folgenden soll dargelegt werden, welchen rechtlichen Schutz Kulturgüter vor illegaler Wegnahme genießen und welche Verpflichtungen sich aus dem Völkerrecht für die Staaten im Hinblick auf die Sicherstellung und Rückführung Widerrechtlich verbrachter Kulturgüter ergeben. Rechtsgrundlagen für den Schutz von Kulturgut In nahezu allen Staaten mit bedeutendem Kunstbesitz existieren Rechtsvorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung des nationalen Kulturgutes. Eines ihrer wesentlichen Anliegen ist es, die unkontrollierte Veräußerung und Ausfuhr bedeutsamer Kulturgüter zu verhindern und damit einer Schmälerung des nationalen Kulturbesitzes entgegenzuwirken.4 Diese Rechtsvorschriften sind in ihrer Wirksamkeit auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen gesetzgebenden Staates begrenzt. Bei einer illegalen Ausfuhr von Kulturgut entsteht daher die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Rückführungsansprüche durchzusetzen sind. Soweit zivilrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Kulturgütern geltend gemacht worden sind, haben sich wie die Praxis zeigt verschiedene rechtliche Schwierigkeiten ergeben: die Wahl des anzuwendenden Rechts nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts, unterschiedliche Regelungen über den Schutz des guten Glaubens beim Erwerb entwendeter Kulturgüter, unterschiedliche Bestimmungen über die Verjährung von Herausgabeansprüchen. Überdies entstehen bei zivilrechtlichen Verfahren vor Gerichten kapitalistischer Staaten bei mehrjähriger Verfahrensdauer zumeist hohe Prozeßkosten, und der Ausgang des Verfahrens bleibt bis zum Schluß ungewiß.5 6 Aus der Erkenntnis heraus, daß ein solcher Verfahrensweg der geistig-kulturellen Bedeutung von Kunstgegenständen und anderen Kulturgütern nicht angemessen ist, gibt es bereits seit Jahrzehnten Bestrebungen, im Rahmen des Völkerrechts zu einer effektiven Regelung derjenigen Fragen zu gelangen, die mit der Rückführung weggenommener und illegal ins Ausland verbrachter Kulturgüter Zusammenhängen. Bereits in den Jahren 1933, 1936 und 1939 waren innerhalb des Völkerbundes Entwürfe einer Konvention ausgearbeitet worden, deren Ziel die Rückführung gestohlener und unerlaubt ins Ausland veräußerter künstlerischer, historischer oder wissenschaftlicher Objekte war.5 Die Konvention kam jedoch nicht zustande. Für den lateinamerikanischen Raum wurden mit dem Washingtoner Vertrag zum Schutz beweglichen Eigentums von historischem Wert vom 15. April 1935 die Bedingungen für den Import und Export bestimmter Kulturgüter festgelegt.7 Die Ausfuhr künstlerischer Objekte ist nach diesem Vertrag nur bei Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung des Herkunfts-bzw. Ursprungsstaates möglich. Derjenige Vertragsstaat, in dessen Gebiet Kulturgut ohne Genehmigung eingeführt werden soll, ist verpflichtet, diese Gegenstände an der Staatsgrenze zu beschlagnahmen und für die Rückführung in das Herkunftsland zu sorgen. Bei vollendeter ungenehmigter Einfuhr sind die Vertragsstaaten angehalten, auf Regierungsebene eine Rückführung der Gegenstände zu vereinbaren. Ein entscheidender Schritt bei der multilateralen Zusammenarbeit der Staaten zum Schütz des Kulturgutes war die auf der 16. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO angenommene Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970.8 Neben einer Aufzählung der Kategorien geschützten Kulturgutes enthält Art. 1 die Feststellung, daß jeder Staat in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen kulturellen Werte souverän darüber entscheidet, welche Stücke im einzelnen zum geschützten Kulturgut gehören. Die Aus- und Einfuhr von Kulturgut ist gemäß Art. 6 nur dann rechtmäßig, wenn eine staatliche Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Nach Art. 7 verpflichten sich die Vertragsstaaten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, daß Museen und ähnliche Einrichtungen auf ihrem Hoheitsgebiet keine Kulturgüter erwerben, die aus anderen Teilnehmerstaaten der Konvention widerrechtlich ausgeführt worden sind. Gleichzeitig haben sie beim Auftauchen derartiger Objekte eine Informationspflicht gegenüber dem Herkunftsland. Art. 7 Buchst, b (i) sieht ein generelles Einfuhrverbot für gestohlenes Kulturgut vor. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 7 Buchst, b (ii) weiterhin verpflichtet, auf Ersuchen des Herkunftslandes geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe von widerrechtlich verbrachtem Kulturgut einzuleiten. Der antragstellende Staat hat die notwendigen Unterlagen zur Feststellung seines Eigentumsanspruchs zur Verfügung zu stellen. Das gesamte Verfahren zur Rückgabe wird auf diplomatischem Weg abgewickelt. Einem gutgläubigen Erwerber des Kulturgutes hat das Herkunftsland eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Durch verschiedene Festlegungen wird aber ange- 1 Vgl. dazu P. Butters, Forderungen auf Rückführung von Kulturgütern in ehemals koloniale Länder und die völkerrechtliche und politische Haltung der DDR dazu, Diss. A., Potsdam-Babelsberg 1979. 2 So z. B. die beiden sog. Tucher-Gemfilde von AlbreCht Dürer, die den Weimarer Kunstsammlungen gehören. Vgl. dazu M. Posch, „Der New-Yorker Dürer-Bilder-Prozeß“, Informationen und Berichte der Vereinigung der Juristen der DDR 1983, Heft 2, S. 8 ff. Nahezu alle größeren Museen, Bibliotheken und sonstigen "Sammlungen auf dem Gebiet der DDR haben z. T. große Verluste an Kulturgut zu verzeichnen, das bis heute nicht wieder aufgetauCht ist. Von der Dresdener .Gemäldegalerie werden allein 507 Kunstwerke als seit dem zweiten Weltkrieg verschollen angegeben (vgl. H. Ebert, Kriegsverluste der Dresdener Gemäldegalerie, Dresden 1963). 3 Man erinnere sieh z. B. an den Einbruch in das Spreewald-Museum Lübbenau in der Nacht vom 28. zum 29. April 1977. Vgl. dazu: der neuerer 1981, Heft 11, S. 368 ff. 4 Vgl. z. B. das Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der DDR 'Kulturgutschutzgesetz - vom-3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191); I. DB zum Kulturgutschutzgesetz - Geschütztes Kulturgut - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213); 2. DB zum Kulturgutschutzgesetz Anmeldung und Registrierung von geschütztem Kulturgut - vom 2. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 144); 3. DB zum Kulturgut-sChutzgesetz - Ausfuhr von Kulturgut - vom 3. Mai 1982 (GBl. I Nr. 24 S. 432). 5 Der Jährige Rechtsstreit, der vor US-amerikanischen Gerichten um die Herausgabe der beiden Dürer-Bilder geführt wurde, ist auch wenn er für die DDR erfolgreich war - dafür ein anschauliches Beispiel. 6 Vgl. dazu L. Engstier, Die territoriale Bindung von Kulturgütern im Rahmen des Völkerrechts, Köln/Berlin(West)/Bonn/MünChen 1964, S. 49 ff. 7 Text bei M. O. Hudson, International Legislation, Bd. Vn, Washington 1941, S. 60 ff. 8 Vgl. Bekanntmachung über die Annahme der Konvention durch die DDR vom 10. Juni 1974 (GBl. H Nr. 20 S. 397) nebst Text der Konvention.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Untersuchung einen effektiven und maximalen Beitrag zu leisten. Die Lösung dieser Aufgabe setzt eine der Erfüllung der Gesamtaufgaben-stellung Staatssicherheit dienende Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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