Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 84 (NJ DDR 1984, S. 84); 84 Neue Justiz 3/84 die Integration in ein Arbeitskollektivß, das dem Täter eine akzeptable Position, kollektive Tätigkeit und Anerkennung seiner Leistung bietet sowie unmittelbare Hilfe leistet, die Stärkung familiärer oder ähnlicher positiver Bindungen und Verantwortungen, die Anhebung des Bedürfnisniveaus und der Freizeitinteressen (nicht selten insbesondere auch die Reduzierung des Alkoholgenusses), den Beginn einer persönlichen Zukunftsplanung sowie ggf. eine Heilbehandlung. Auf diesem Wege muß der Täter sich sowohl einbezogen fühlen als auch gefordert werden. Das ist weniger über Verbote, sondern mehr über Gebote und Unterstützungen bei der eigenverantwortlich-aktiven Lebensgestaltung zu erreichen, insbesondere in der produktiven Tätigkeit. Dabei ist die besondere soziale und personale Lage des Betroffenen zu beachten. Bei der Arbeitsvermittlung und auch bei der Begründung von Auflagen ist an positive Ansätze im Wollen und Verhalten ausdrücklich anzuknüpfen. Er muß die Einwirkung der Umwelt hinreichend als Verständnis und Hilfe erleben. Von dieser Warte her ist es richtig, wenn schematische Gesamtwertungen der Persönlichkeit wie „negativ verfestigt“ oder „unbelehrbar“ gegenüber den Betroffenen, ihren Kollektiven und Betreuern vermieden werden.6 7 8 Die allgemein vorhandene Bereitschaft der Arbeitskollektive, Straffällige aufzunehmen, entspricht der Verantwortung für den Mitbürger. Mitunter erstreckt sich diese Bereitschaft jedoch nicht vorbehaltlos auch auf die hier behandelte Personengruppe. Als Gründe werden z. B. der hohe, die tägliche Arbeitskontinuität erheblich belastende Aufwand sowie die verringerte Erfolgswahrscheinlichkeit der Bemühungen genannt. Eine formelle Beauflagung von Betrieben zur Einstellung solcher Personen allein reicht in diesen Fällen nicht. Es bleibt als grundlegende Voraussetzung gerade hier die Aufgabe, den Betrieben und Arbeitskollektiven (überhaupt der Öffentlichkeit) die gesellschaftliche und humanitäre Notwendigkeit der Integration solcher Personen deutlich zu machen. Die Kollektive und auch die individuellen Betreuer bedürfen einer intensiven, besonders sachkundigen Anleitung und Unterstützung9 sowie der ausdrücklichen öffentlichen moralischen und materiellen Anerkennung. Besonders kompliziert, aber notwendig ist das Verständnis der sozial-personalen Situation dieser Bürger, um ihnen einen Status im Kollektiv zu ermöglichen, der befriedigende soziale Anerkennung bietet (also Außenseiterpositionen verringert) und angemessene, die Motive sowie die objektive und subjektive Entscheidungssituation bei Disziplinverletzungen beachtende Reaktionen erlaubt. Davon wird ihre Integration- und Arbeitsbereitschaft entscheidend bestimmt. Das setzt eine ausreichende Information über die Persönlichkeit und eine sachkundige Hilfe bei der Bestimmung der Ziele und Wege einer Verhaltensänderung voraus. Kommissionen für Gefährdetenbetreuung und Wiedereingliederung in den Betrieben sind bewährte, in den letzten Jahren ausgebaute Organisationsformen.9 Sie bedürfen der weiteren inhaltlichen (sozialpädagogischen) Qualifizierung, damit die schwierige Arbeit der jeweiligen Kollektive mit diesen Personen noch stärker unterstützt werden kann. Aus der Charakteristik dieser Personen ist offensichtlich, daß sich die erzieherischen Einflüsse auf die gesamte Lebensweise beziehen, also auch in die Freizeit hineinreichen müssen. Die Schwierigkeiten solchen Bemühens sind bekannt. Sie sind in erster Linie aus dem Arbeitskollektiv heraus zu bewältigen. Maßnahmen nach §§ 47, 48 StGB werden im Freizeitraum etwa in dem Maße akzeptiert und erfüllt, wie eine Integration in die Sphäre der Arbeit gelingt. Darüber hinaus ist jedoch in allen Fällen individuelle Hilfe notwendig, wie sie bereits in einem anerkennenswerten Umfang von ehrenamtlichen individuellen Betreuern geleistet wird. Ihre sachliche Anleitung und Unterstützung, ihre ausdrückliche Anerkennung und Förderung sind als Aufgaben erkannt, die durch die bewährten Formen der Organisation in Betreuergruppen und des Erfahrungsaustauschs nicht allein zu bewältigen sind. Alkoholmißbrauch bis zur Krankheitswertigkeit und an- dere physische bzw. psychische Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sind u. E. stärker bei der Wiedereingliederung zu beachten, vor allem ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung zu prüfen. Die Heilbehandlung sollte in größerem Umfang als bisher ermöglicht werden, um krankheitsbedingte Überforderungen und so verursachtes Versagen zu vermeiden. Diese schwierige, aber durchaus mit Erfolg zu .bewältigende Aufgabe ist in der Praxis bereits erkannt.10 11 12 * Ein beachtenswerter Wirkungsfaktor ist schließlich die Überzeugungskraft der Begründung solcher Maßnahmen in ihrer konkreten, individualisierten Form für den Betroffenen. Voraussetzung dafür ist neben den relevanten Sachverhalten der Tat die Ermittlung der Ursachen, begünstigenden Bedingungen und Motive der Straffälligkeit, des Verhaltens vor und nach der Tat und insbesondere im vorherigen Wiedereingliederungsprozeß sowie der Einflußpotenz der Lebensumwelt, um schließlich zu verallgemeinernden Beurteilungen der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu einer normgemäßen Lebensführung kommen zu können.11 Bereits in der Hauptverhandlung sollte auf bestimmte Schwerpunkte des künftigen Wiedereingliederungsprozesses orientiert werden, und zwar nicht nur von negativen Verhaltensweisen her, sondern auch von positiven Ansätzen ausgehend. Für eine treffende Individualisierung der Wiedereingliederungsmaßnahmen scheinen uns weitere Anstrengungen geboten. Die entsprechenden Erfahrungen sollten intensiver verallgemeinert werden. So könnte z. B. die Konkretisierung der Wiedereingliederungsmaßnahmen in bestimmten Fällen mit den Arbeitskollektiven gemeinsam vorgenommen werden und die Begründung dieser Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen vor dem Kollektiv erfolgen. Auf diese Weise wird deutlicher, daß die Maßnahmen von der Autorität des Arbeitskollektivs getragen werden und nicht nur eine institutioneile Auflage sind.19 Reaktion auf Verletzung festgelegter Pflichten Die notwendige Konsequenz der Reaktion auf Pflichtverletzungen zu garantieren heißt, unverzüglich, den Gründen, der gesellschaftlichen Bedeutsamkeit, .den Auswirkungen der Verletzung und der Persönlichkeit angemessen sowie mit den beteiligten Erziehungsträgern abgestimmt zu reagieren. Dabei sind auch die objektiven und subjektiven Schwierigkeiten der, Betreffenden im Wiedereingliederungsprozeß sowie die Motive für ihre Pflichtverletzungen zu beachten. In der Praxis hat sich hierzu bestätigt, daß nicht bei jeder Verletzung der Wiedereingliederungsmaßnahmen strafrechtliche Konsequenzen nach § 238 StGB erforderlich sind. Auf erste Verstöße gegen Auflagen nach § 48 Abs. 3 StGB wird hauptsächlich in folgenden Formen reagiert, die auch etwa den Komplex der zu prüfenden Reaktionsformen darstellen : 6 Vgl. zu dieser Grundorientierung auch H. Weber, „Erfahrungen sozialistischer Länder bei der Wiedereingliederung aus der Strafhaft Entlassener“, NJ 1980, Heft 11, S. 506 f. Das gilt letztlich auch für Täter, deren Persönlichkeitsdeformierung nahelegt, sie nach der Strafverbüßung in einer sozialpädagogischen Einrichtung auf den Übergang in die normale Lebensumwelt vorzubereiten, weil letztlich hier dann die soziale Reintegration zu bewältigen bleibt. 7 Auf diese notwendige Achtung und aktive Einbeziehung des Wiedereinzugliedernden macht die Praxis selbst aufmerksam, so beispielsweise H. Reitmann, „Ehrenamtliche Mitarbeiter der Abteilung Inneres unterstützen die Wiedereingliederung“, NJ 1982, Heft 3, S. 130 f. 8 Die Veröffentlichung eines „Leitfadens“ könnte die Bewältigung solcher Prozesse wirksam unterstützen. 9 Vgl. J. NeubeCker/W. Friedenstab, „Betriebliche Kommission zur Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger“, NJ 1982, Heft 2, S. 85 f.; H. Petzold/H. Reitmann, „Wiedereingliederung Strafentlassener und Erziehung kriminell gefährdeter Bürger in bezirksgeleiteten Kombinaten“, NJ 1983, Heft 1, S. 32. 10 Vgl. B. Fels/H. Schulz, „Kommission zur Betreuung kriminell Gefährdeter und zur Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Bürger beim Rat des Kreises“, NJ 1982, Heft 11, S. 510. 11 Auf diese Zusammenhänge von ausdrücklichen Ermittlungen zu diesen Sachverhalten mit BliCk auf eventuell notwendige strafrechtliche Wiedereingliederungsmaßnahmen und der individualisierten Auswahl und Ausgestaltung solcher Maßnahmen ist frühzeitig aufmerksam gemacht worden. Vgl. K. Wunderlich, „Staatliche Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB konsequent durchsetzen“, Forum der Kriminalistik 1975, Heft 6, S. 220; P. Franke, „Staatliche Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB differenziert anwenden“, Forum der Kriminalistik 1975, Heft 10, S. 373 ff.; W. Brunkat, „Wirksame Ausgestaltung staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB“, Forum der Kriminalistik 1975, Heft 12, S. 453. 12 Vgl. B. Fels/H. SChulz, a. a. O., wonach solche Formen „in be- sonderen Fällen“ bereits praktiziert werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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