Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 82 (NJ DDR 1984, S. 82); 82 Neue Justiz 3/84 der Form darauf hinwirken, daß in den Untersuchungsergebnissen die Ehrlichkeit und Bereitschaft des Straftäters zur Mitarbeit exakt nachgewiesen und somit der Bewertung durch Staatsanwalt und Gericht zugänglich gemacht wird. 2. In dem Maße, wie die Bereitschaft von Straftätern zu-nimmt, an der Aufklärung ihrer Straftaten mitzuwirken, wird auch die Verantwortung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte bezüglich einer differenzierten Anwendung des Strafrechts größer. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: Erstens muß das Verhalten jenes Straftäters Anerkennung finden, der ehrlich und bereit ist, an der umfassenden Aufklärung der Straftat mitzuwirken, Hintergründe und Zusammenhänge zu offenbaren bzw. Hinweise auf weitere Straftaten zu geben. Dafür bietet unser Strafrecht ausreichende Möglichkeiten. Zweitens dürfen unsere Entscheidungen nicht nur in Richtung auf die Erziehung des Täters wirken, sondern sie müssen auch von der Öffentlichkeit verstanden werden. Dazu bedarf es einer besonders zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit. In diesem Zusammenhang wind berechtigt die Frage aufgeworfen, was wir unter „Ehrlichkeit und Bereitschaft, an der Aufdeckung von Straftaten mitzuwirken“, verstehen. In der Berliner Untersuchung wurden dazu folgende Hinweise gegeben: Der Täter erstattet Selbstanzeige ziu einem Zeitpunkt, zu dem weder bei den Untersuchungsorganen noch bei anderen Stellen Kenntnis über die Straftat bzw. Straftaten vorliegt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens offenbart der Täter weitere Straftaten, die ohne sein Dazutun unbekannt geblieben wären. Der Täter gibt Hinweise auf weitere Mittäter oder Tatbeteiligte und hilft damit aktiv bei der Aufklärung der gesamten Straftaten. Der Täter hilft bei der Gegenüberstellung mit nichtgeständigen Tätern den Gesamtumfang der Straftaten aufzuklären. Der Täter ersetzt unverzüglich den dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schaden oder unternimmt alle ihm möglichen Anstrengungen, - den Schaden baldmöglichst wiedergutzumachen. Der Täter offenbart weitere Nutznießer aus den Straftaten, die ohne seine Mitwirkung nicht bekannt geworden wären. Aus dieser Aufzählung verschiedener Formen an der Mitwirkung von Straftaten zur Aufklärung von Straftaten ergibt sich eine Reihe von Verpflichtungen für die Staatsanwälte. Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß man die Bereitschaft des Täters zur aktiven Mitarbeit nicht dem Selbstlauf überlassen darf. Das heißt, daß der Täter auf sein Recht, am Strafverfahren mitzuwirken, hinzuweisen ist und ihm die Möglichkeiten hierzu aufzuzeigen sind. Es ist jedoch nachdrücklich zu betonen: Der Täter muß aus freier Entscheidung zur aktiven Mitarbeit gelangen, es dürfen ihm keine Vorteile in Aussicht gestellt werden. Von großer Bedeutung ist es, daß im Ermittlungsverfahren auch jene Motive herausgearbeitet werden, aus denen heraus sich der Täter zur aktiven Mitwirkung entschließt. Das heißt, wir müssen uns darüber Kenntnis verschaffen, ob es sich nur um ein ausgesprochenes Zweckverhalten des Täters handelt, ob es ein Ausdruck von Reue ist oder ob es auf der Einsicht in die Gesellschaftswidrigkeit des strafbaren Handelns bzw. auf der Erkenntnis seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft beruht. Es ist an der Zeit, daß diese Erkenntnisse aus Untersuchungen in der Hauptstadt der DDR durch weitere praktisch-wissenschaftliche Analysen vertieft werden. Wirksamkeit strafrechtlicher Wiedereingliederungsmaßnahmen Prof. Dr. sc. GÜNTHER KRÄUPL und Dozent Dr. sc. LOTHAR REUTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Rückfallkriminalität zu verringern und erfolgreicher mit disziplin- und integrationsschwierigen Tätern zu arbeiten, hängt erheblich auch von den Prozessen der Wiedereingliederung nach einer Freiheitsstrafe ab.1 Dabei geht es sowohl um eine wirksamere Anwendung vorhandener Regelungen und bewährter Erfahrungen in der Praxis als auch um die Diskussion weiterführender Wirkungsvoraussetzungen. Im Blick muß sich das Gesamtsystem der Wiedereingliederung befinden die allgemeinen Maßnahmen nach dem Wiedereingliederungsgesetz, die eventuelle Übernahme in eine Betreuung als kriminell Gefährdeter nach der GefährdetenVO, die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht nach § 249 Abs. 5 StGB, die Maßnahmen nach §§ 47, 48 StGB und schließlich die u. U. notwendige strafrechtliche Ahndung einer Verletzung der zuletzt genannten Maßnahmen gemäß § 238 StGB. Untersuchungen in den letzten Jahren haben bestätigt, daß spezielle strafrechtliche Wiedereingliederungsmaßnahmen ein notwendiges Element im Gesamtsystem der Wiedereingliederung darstellen, andererseits jedoch hinsichtlich ihrer Wirkungsbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen zu überdenken sind, um sie erfolgreicher eiinsetzen zu köfmen. Ein deutlicher Fortschritt auf diesem Weg wurde durch Orientierungen der zentralen Organe der Strafrechtspflege im Jahre 1981 ausgelöst. Anschließende Untersuchungen haben diese Positionen untersetzt oder weitergeführt. Für die praktische Anwendung scheinen uns die im folgenden dargelegten Ergebnisse bedeutsam. Rechtspolitische Funktion strafrechtlicher Wiedereingliederungsmaßnahmen Der besondere Charakter strafrechtlicher Wiedereingliederungsmaßnahmen äußert sich darin, daß neben den notwen- digen Tatbezug in einem besonderen Maße die diesen Bezug überschreitende Persönlichkeit des Täters tritt; sie sind keine Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, können aber für den Betroffenen teilweise beachtliche Einschränkungen bringen. Der Bezug zur Straftat greift insofern durch, als erneute Straffälligkeit die Anwendung dieser Maßnahmen begründet (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) oder eine bestimmte Angriffsrichtung vorliegt (§ 48 Abs. 2 StGB) oder bestimmte Auflagen von der Straftat abgeleitet sind (z. B. Ort, Art und Weise, Mittel und Methoden), insbesondere aber, wenn ein Zusammenhang der Straffälligkeit mit vom Täter zu vertretenden Mängeln in der vergangenen oder zu erwartenden Wiedereingliederung vorliegt (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB). In der Entscheidungspraxis dominiert das letztgenannte Kriterium, d. h. die Anwendung der Wiedereingliederungsmaßnahmen wird primär aus der Persönlichkeit des Täters begründet. Das ist keineswegs als kritikwürdige Abweichung vom notwendigen Tatbezug anzusehen, vielmehr wird damit auf die Tatsache reagiert, daß im allgemeinen Rahmen bestimmter Tatvoraussetzungen eine bestimmte Tätergruppe solcher Maßnahmen bedarf, die über den Tatbezug hinaus aus der „sonstigen“ Persönlichkeit, d. h. aus ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zu künftig normgemäßem Verhalten begründet sind. Die subjektiven Voraussetzungen erfolgreicher Wiederein- 1 1 Diese Zusammenhänge sind in den letzten Jahren von verschie-dener Warte her untersucht worden, so im Rahmen von Forschungen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft und der Humboldt-Universität zur kriminellen Asozialität sowie zu Tätern mit erheblichen Integrations- und Disziplinschwierigkeiten, von Analysen der Justizorgane zur Anwendung der §§ 47, 48, 238 StGB sowie von eigenen Untersuchungen zur Rückfallkriminalität und in jüngerer Zeit zu den strafrechtlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 82 (NJ DDR 1984, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 82 (NJ DDR 1984, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X